Vereinbarung über die Einrichtung einer Gemeinsamen Finanzermittlungsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche im Saarland Vom 1./22. Dezember 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 22.12.2000
- Fundstelle:
- GMBl. 2001, 170
Zwischen dem Saarland, vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,und der Bundesrepublik Deutschland,vertreten durch die Oberfinanzdirektion Koblenz, wird Folgendes vereinbart:Im Interesse einer effektiven Bekämpfung der Geldwäsche und damit im Zusammenhang stehender Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ist eine qualifizierte, institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen Zollverwaltung und Polizeibehörden erforderlich. Auf der Grundlage des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 25. Oktober 1993, des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 und des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) werden in Anbetracht sich überschneidender Zuständigkeiten im Bereich der Finanzermittlungen folgende Regelungen getroffen:
1. - Einrichtung der Gemeinsamen Finanzermittlungsgruppe
1.
Einrichtung der Gemeinsamen Finanzermittlungsgruppe
Mit Wirkung vom 2. Januar 2001 wird beim Landeskriminalamt Saarland (LKA) eine gemeinsame Organisationseinheit des Landeskriminalamtes Saarland und des Zollfahndungsamtes Saarbrücken (ZFA) eingerichtet.
Sie trägt die Bezeichnung
Landeskriminalamt Saarland
Zollfahndungsamt Saarbrücken
„Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe“ (GFG)
und hat ihren Dienstsitz in
Mainzer Straße 134
66121 Saarbrücken.
Die GFG ist in das Sachgebiet LKA 413 eingebunden.
10. - Dauer der Vereinbarung
10.
Dauer der Vereinbarung
Die Vereinbarung wird zunächst für ein Jahr abgeschlossen. Sie verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende schriftlich gekündigt wird. Die Vereinbarung kann jedoch in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
Die Befugnisse der Staatsanwaltschaft bleiben von den Vereinbarungen unberührt.
Textnachweis ab: 01.01.2002
2.
Zuständigkeit
Die GFG führt Ermittlungen im Bereich der Geldwäsche, wenn für die Bearbeitung sowohl die Polizei (§ 163 StPO) als auch der Zoll zuständig sind (§ 12d Finanzverwaltungsgesetz FVG). Die Entscheidung über die Bearbeitungszuständigkeit der im Zusammenhang mit der Geldwäsche stehenden Straftaten (bzw. Grunddelikte) und über die federführende Seite bei der Vorgangsbearbeitung erfolgt einvernehmlich durch den Leiter der GFG und seinen Vertreter. Bei Unstimmigkeiten entscheidet der Leiter der GFG.
Textnachweis ab: 01.01.2002
3.
Aufgaben
Die GFG bearbeitet Anzeigen nach den Vorschriften des Geldwäschegesetzes und ggf. der im Zusammenhang mit der Geldwäsche stehenden weiteren Straftaten (bzw. Grunddelikte). Daneben führt sie das Clearingverfahren bei Anhaltspunkten für Geldwäsche bei Bargeldkontrollen gemäß § 12a FVG durch. Sie führt verfahrensunabhängige Finanzermittlungen.
Textnachweis ab: 01.01.2002
4.
Aufbau, Organisation
Die GFG ist Teil des Sachgebietes LKA 413/Finanzermittlungen des Landeskriminalamtes.
- 4.1
Leitung
Leiter: Leiter des Sachgebietes LKA 413
Vertreter: ein Beamter des Zollfahndungsamtes.
Der Leiter der GFG und sein Vertreter sind Vorgesetzte der ihnen unterstellten Bediensteten von Polizei und Zoll.
- 4.2
Dienst- und Fachaufsicht
Die Regelungen über die Dienst- und Fachaufsicht der Polizei und des Zolls bleiben im Übrigen unberührt.
- 4.3
Personelle Ausstattung
Eine paritätische Besetzung der GFG ist anzustreben.
5. - Logistik, Kostenträger
5.
Logistik, Kostenträger
- 5.1
Unterbringung
Das Landeskriminalamt stellt die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung.
Der Bund zahlt dem Land für die durch Bedienstete des Zollfahndungsamtes belegten Büroflächen unter Berücksichtigung der Betriebskosten eine angemessene monatliche Kostenpauschale. Die Einzelheiten bleiben einer gesonderten Regelung vorbehalten.
- 5.2
Sachmittel (Mobiliar, EDV, Kommunikation, Kraftfahrzeuge)
Der GFG steht vorbehaltlich der datenschutzrechtlichen Regelungen in Ziffer 6 die gesamte Logistik von Polizei und Zoll zur Verfügung. Die Zollverwaltung beschafft und betreibt auf eigene Kosten das System INZOLL. Das Landeskriminalamt beschafft und betreibt auf eigene Kosten das System INPOL.
Mobiliar und Büromaschinen werden von jeder Seite bedarfsgerecht eingebracht und gemeinsam genutzt. Die laufenden Betriebskosten werden von der Seite getragen, die die Ausstattung eingebracht hat.
Die Fernsprechkommunikation wird durch das LKA sichergestellt. Eine Gebührenerfassung der vom ZFA geführten Gespräche erfolgt durch die dortige Gesprächsdatenerfassung. Der Bund erstattet dem Land die erfassten Gebühren.
Jede Seite sorgt für ihre Ausstattung mit Funkgeräten. Dabei ist die im Dienstgebäude vorhandene Infrastruktur zu nutzen.
Kraftfahrzeuge werden gemeinsam genutzt. Wegen der wechselseitigen Benutzung wird auf den Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. September 1992, Az.: III A 8 - H 4220 .166/92, verwiesen.
- 5.3
Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten werden von der für die Fallbearbeitung festgelegten federführenden Stelle getragen. Die auf Antrag der Beamten zu erstattenden Kosten trägt der jeweilige Dienstherr.
6. - Datenschutzvorschriften
6.
Datenschutzvorschriften
Der Datenzugriff auf die jeweiligen Polizei- bzw. Zolldateien richtet sich nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen. Der Datenaustausch zwischen den LKA-Beamten und den ZFA-Beamten erfolgt im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit.
Es ist durch geeignete Maßnahmen, z.B. getrennte Räumlichkeiten für die Abfragestationen, dafür Sorge zu tragen, dass der Zugriff auf das Zollinformationssystem nur durch Angehörige der Zollverwaltung und auf Informationssysteme der Polizei nur durch Polizeikräfte erfolgt.
Es ist zu gewährleisten, dass die Datenübermittlung zwischen Polizei und Zoll im Rahmen des für die Ermittlungen Notwendigen und für Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben oder gespeichert worden sind.
Die Löschung der Datenbestände ist nach der für die jeweiligen Dateien geltenden Laufzeitregelung vorzunehmen. Eine Verlängerung durch Erkenntnisse aus einem anderen System (z.B. INZOLL aus INPOL) ist nicht möglich.
7. - Statistische Erfassung
7.
Statistische Erfassung
Die GFG erfasst Ermittlungsvorgänge unter dem Dienststellenschlüssel 549. Die zollspezifische Erfassung, Auswertung und Ablage bleibt hiervon unberührt.
Textnachweis ab: 01.01.2002
8.
Haftung
Die Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9. - Öffentlichkeitsarbeit
9.
Öffentlichkeitsarbeit
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist die GFG stets als „Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe“ des LKA und des ZFA darzustellen. Presse- und andere Medienverlautbarungen sind - unbeschadet der erforderlichen Zustimmung der Staatsanwaltschaft - zuvor mit den zuständigen Vorgesetzten beim Landeskriminalamt und Zollfahndungsamt abzustimmen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.