GeldwErmEVbg SL · Saarland

Vereinbarung über die Einrichtung einer Gemeinsamen Finanzermittlungsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche im Saarland Vom 1./22. Dezember 2000

Ausfertigungsdatum:
22.12.2000
Fundstelle:
GMBl. 2001, 170
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GeldwErmEVbg

Zwischen dem Saarland, vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,und der Bundesrepublik Deutschland,vertreten durch die Oberfinanzdirektion Koblenz, wird Folgendes vereinbart:Im Interesse einer effektiven Bekämpfung der Geldwäsche und damit im Zusammenhang stehender Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ist eine qualifizierte, institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen Zollverwaltung und Polizeibehörden erforderlich. Auf der Grundlage des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 25. Oktober 1993, des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 und des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) werden in Anbetracht sich überschneidender Zuständigkeiten im Bereich der Finanzermittlungen folgende Regelungen getroffen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.