GEIGZustG · Saarland

Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIGZustG) Vom 17. Mai 2023*)

Ausfertigungsdatum:
17.05.2023
Fundstelle:
Amtsblatt I 2023, 762
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeiten der unteren Bauaufsichtsbehörde

§ 1 Zuständigkeiten der unteren BauaufsichtsbehördeSoweit § 2 nichts anderes bestimmt, sind die unteren Bauaufsichtsbehörden1. die nach Landesrecht zuständigen Behörden und die zuständigen Behörden im Sinne des Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 354), in der jeweils geltenden Fassung,2. zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602), zuletzt geändert durch durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73), in der jeweils geltenden Fassung, für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität.

§ 2

Zuständigkeiten der Baudienststelle

§ 2 Zuständigkeiten der BaudienststelleDie verantwortliche Baudienststelle nimmt in den Fällen des § 62 der Landesbauordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 1 Nummer 1 wahr.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.