GehBauDQualV SL 2024 · Saarland

Verordnung zur Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen für die Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, Fachgebiete Hochbau, Bauingenieurwesen (Städtebau und Bauordnungswesen) sowie für vergleichbare Fachgebiete (Qualifizierungsverordnung gehobener Baudienst) Vom 25. Juli 2024*)

Ausfertigungsdatum:
25.07.2024
Fundstelle:
Amtsblatt I 2024, 652, 664
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage GehBauDQualV

AnlageLerninhalte- und Klausurenplan zur Qualifizierungsverordnung gehobener BaudienstDirekteinstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Baudienst, gemäß § 25 Nummer 2 SLVO (Übernahme von Tarifbeschäftigten des Öffentlichen Dienstes mit einem Bachelorabschluss oder einer vergleichbaren abgeschlossenen Prüfung)1. Studieninhalte und StudienplanDie modularen Qualifizierungsmaßnahmen finden grundsätzlich in Präsenz an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes (FHSV) statt und werden in den dortigen Studienplan integriert. Für einzelne oder für Teile von Lehrveranstaltungen (Module) kann nach Festlegung der FHSV die Nutzung digitaler Lernformate vorgegeben werden; dies gilt auch für ein Unterrichtsformat in hybrider Form. Entsprechendes gilt für die Qualifizierungsmaßnahmen der Architekten- oder der Ingenieurkammer oder einer vergleichbaren Einrichtung.Die Qualifizierungsmaßnahmen umfassen insgesamt 310 Stunden und finden in einem Zeitraum von bis zu einem Jahr statt. Sie werden in der Regel jährlich angeboten. Abhängig von der Anzahl der jahresbezogenen Anmeldungen kann in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ein Jahreskurs entfallen. Die Anmeldungen sind für die nächsten stattfindenden Qualifizierungsmaßnahmen erneut vorzunehmen. Studieninhalte und Leistungsnachweise der Qualifizierungsmaßnahmen Modul1) Fach Inhalt Stunden2) Leistungskontrollen Grundlagenmodule der FHSV1) Modul 1 Grundbegriffe StGB und BGB Deliktstypen, Aufbau, Rechtfertigungsgründe, Schuld, Rechtssubjekte, Geschäftsfähigkeit, Schuldverhältnisse 10 Stunden Modul 7 Grundzüge Öffentliches Dienstrecht Artikel 33 Absatz 5 GG, Ernennung, Beendigung, Rechte und Pflichten 20 Stunden Modul 8 Allgemeines Verwaltungsrecht Behörden, Organisation, Verfahren, Handlungsformen, Ermessen, Rechtsschutz 50 Stunden 1 Klausur 120 Minuten Modul 9 AVR-Klausur Übung 20 Stunden Stunden insgesamt: 100 Stunden Fachmodule der FHSV Modul Baudienst 1 Grundlagen Haushaltsrecht unter Einbeziehung der Landeshaushaltsordnung 20 Stunden 1 Wissensabfrage 60 Minuten Modul Baudienst 2 Vergaberecht 20 Stunden 1 schriftliche Ausarbeitung von 10 Seiten, fakultativ zu einem dieser Unterrichtsfächer Modul Baudienst 3 Bauordnungs- und Bauplanungsrecht 30 Stunden Modul Baudienst 4 Grundlagen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) 10 Stunden Modul Baudienst 5 Bauprojektmanagement 20 Stunden Modul Baudienst 6 Richtlinie-Hochbau (RL-Hochbau) 10 Stunden Modul Baudienst 7 Technische Fachanwendungen Bauverwaltung (Bau IT) 30 Stunden Modul Baudienst 8 Übung Baurechtsklausur 20 Stunden 1 Klausur Öffentliches Baurecht mit den Schwerpunkten Bauordnungs- und Bauplanungsrecht 120 Minuten Modul Baudienst 9 Übung Vergaberechtsklausur 20 Stunden 1 Klausur Vergaberecht 120 Minuten Stunden insgesamt: 180 Stunden Ergänzungsmodul der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer oder einer vergleichbaren Einrichtung Modul Fortbildungen Bau3) 30 Stunden3) Stunden insgesamt: 310 Stunden2. Zeitrahmen Zeitplan In der Regel jährlich beginnend Anfang Januar bis Ende Dezember; eine Aufteilung in einzelne Phasen erfolgt nicht.

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung der berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 778), für die Bediensteten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sie gilt für die Fachgebiete Hochbau, Bauingenieurwesen (Städtebau und Bauordnungswesen) sowie für vergleichbare Fachgebiete in der Laufbahnfachrichtung Technischer Verwaltungsdienst der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes.(2) Die Zuordnung der weiteren vergleichbaren Fachgebiete, die verwandte und gleichwertige Vorbildungen und Ausbildungen voraussetzen, erfolgt durch das für die Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

§ 2

Zuständigkeiten

§ 2 Zuständigkeiten(1) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen werden nach dem jeweiligen Qualifizierungsbedarf bei der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes (Träger der Qualifizierungsmaßnahmen) und bei der Architektenkammer oder bei der Ingenieurkammer oder bei vergleichbaren Einrichtungen als ergänzende Fortbildungseinrichtungen durchgeführt.(2) Der Träger der Qualifizierungsmaßnahmen und die jeweiligen Fortbildungseinrichtungen sind für die Organisation und die Durchführung der Lehrveranstaltungen sowie für die Leistungskontrollen zum Abschluss der Qualifizierungsmaßnahmen zuständig.(3) Die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Leistungskontrollen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 erfolgt im Auftrag der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes als Träger der Qualifizierungsmaßnahmen durch die Oberste Landesbaubehörde. Sie schlägt geeignete Lehrbeauftragte vor, deren Bestellung als nebenamtliche Lehrbeauftragte durch die Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes erfolgt.(4) Die Entscheidung über die Zulassung von Bediensteten zu Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen trifft die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde. Dies gilt auch für den Widerruf der Zulassung.(5) Die oberste Dienstbehörde hat für die Bedienstete oder den Bediensteten einen Qualifizierungsplan zu erstellen, der mit dem zuständigen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen abzustimmen ist. Im Rahmen des Qualifizierungsplanes nach § 4 können ergänzend zu den Qualifizierungsmaßnahmen nach § 3 Absatz 1 auch weitere Qualifizierungsmaßnahmen festgelegt werden, wenn hierfür ein dienstliches Interesse besteht. Mit der Durchführung weiterer Qualifizierungsmaßnahmen können auch andere Fortbildungseinrichtungen beauftragt werden.

§ 3

Inhalt und Art der Qualifizierungsmaßnahmen nach § 25 Nummer 2 der Saarländischen ...

§ 3 Inhalt und Art der Qualifizierungsmaßnahmen nach § 25 Nummer 2 der Saarländischen Laufbahnverordnung (Direkteinstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes)(1) Die Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 25 Nummer 2 der Saarländischen Laufbahnverordnung für den gehobenen Baudienst richten sich nach der dieser Verordnung beigefügten Anlage (Lerninhalte- und Klausurenplan zur Qualifizierungsverordnung gehobener Baudienst) und vermitteln die erforderlichen Grund- und Fachkenntnisse für die jeweiligen Ämter der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Hochbau, Bauingenieurwesen (Städtebau und Bauordnungswesen) sowie vergleichbarer Fachgebiete, die verwandte und gleichwertige Vorbildungen und Ausbildungen voraussetzen.(2) Neben den an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes abzuleistenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen haben die Bediensteten an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer oder einer vergleichbaren Einrichtung gemäß der Fortbildungsverordnung der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer oder der geltenden Fortbildungsverordnung der vergleichbaren Einrichtung teilzunehmen.(3) Die Qualifizierungsmaßnahmen umfassen nach der beigefügten Anlage insgesamt 310 Stunden. Die Gesamtdauer der Qualifizierungsmaßnahmen erstreckt sich über einen Zeitraum von einem Jahr. Nach Bedarf kann in Abstimmung mit den Trägern der Qualifizierungsmaßnahmen die Dauer der Qualifizierungsmaßnahmen angepasst werden.(4) Gegenstand der Qualifizierungsmaßnahmen sind:1. Grundlagenmodulea) Grundbegriffe StGB und BGBb) Grundzüge Öffentliches Dienstrechtc) Allgemeines Verwaltungsrechtd) Übung Verwaltungsrechtsklausur 2. Fachmodulea) Grundlagen Haushaltsrecht unter Einbeziehung der Landeshaushaltsordnungb) Vergaberechtc) Bauordnungs- und Bauplanungsrechtd) Grundlagen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)e) Bauprojektmanagementf) Richtlinie-Hochbau (RL-Hochbau)g) Technische Fachanwendungen Bauverwaltung (Bau IT)h) Übung Baurechtsklausuri) Übung Vergaberechtsklausur 3. ErgänzungsmodulFortbildungen Bau.(5) Bereits erworbene Qualifikationen oder absolvierte Fortbildungsmaßnahmen können als Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Fachmodule oder des Ergänzungsmoduls nach Absatz 4 anerkannt werden. In Betracht kommen insbesondere1. Studieninhalte von Bachelor- und Masterabschlüssen sowie vergleichbare Hochschulabschlüsse,2. Abschlüsse einer Berufsakademie oder einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie und3. Fortbildungen, die mit einer Prüfung oder einem vergleichbaren Zertifikat abgeschlossen wurden und abgeschlossene Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge,soweit diese bereits Grund- und Fachkenntnisse mit einem über dem Durchschnitt liegenden Ergebnis für die jeweiligen Ämter der Laufbahn des gehobenen Baudienstes vermittelt haben.(6) Über die Anerkennung bereits erworbener Qualifikationen gemäß Absatz 5 entscheidet die Oberste Landesbaubehörde im Auftrag des Trägers der Qualifizierungsmaßnahmen. Sie hat ihrer Entscheidung über die Anerkennung eine Recht- und Zweckmäßigkeitsprüfung beizufügen und das Ergebnis der Prüfung dem Träger der Qualifizierungsmaßnahmen mitzuteilen. Diese ist in den Qualifizierungsplan nach § 4 aufzunehmen.(7) Einzelheiten der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen sowie der Leistungskontrollen legt der Träger der Qualifizierungsmaßnahmen im jeweiligen Lehrgangs- und Studienplan fest. Entsprechendes gilt für die Fortbildungsmaßnahmen bei der zuständigen Fortbildungseinrichtung.

§ 4

Inhalt des Qualifizierungsplanes nach § 2 Absatz 5

§ 4 Inhalt des Qualifizierungsplanes nach § 2 Absatz 5Im Qualifizierungsplan hat die oberste Dienstbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Träger der Qualifizierungsmaßnahmen und den zuständigen Fortbildungseinrichtungen insbesondere folgende Inhalte festzulegen:1. den Beginn, den Ablauf und die voraussichtliche Dauer der Qualifizierungsmaßnahmen,2. die Reduzierung der Teilnahme an den vorgesehenen Studieninhalten oder der vorgesehenen Leistungskontrollen aufgrund einer Bewertung der bereits erworbenen Qualifikationen oder absolvierten Fortbildungsmaßnahmen (Anerkennungsmodalitäten nach § 3 Absatz 5 und Absatz 6),3. die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner der obersten Dienstbehörde und des Trägers der Qualifizierungsmaßnahmen für die Dauer und Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen,4. die Kooperation zwischen dem Träger der Qualifizierungsmaßnahmen und anderen Fortbildungseinrichtungen,5. die Verpflichtung, während der Unterrichtszeit und während des Prüfungsverfahrens von der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen abzusehen und Erholungsurlaub nur in der unterrichtsfreien Zeit und außerhalb des Prüfungsverfahrens zu beantragen und zu nehmen, wobei in besonders begründeten Einzelfällen mit Zustimmung des Trägers der Qualifizierungsmaßnahmen Ausnahmen möglich sind, und6. die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen.

§ 5

Regelungen im Prüfungsverfahren

§ 5 Regelungen im Prüfungsverfahren(1) Für die Bewertung der erbrachten Leistungen im Rahmen der Qualifizierungsmaßnahmen an der Fachhochschule für Verwaltung des Saarlandes und hinsichtlich Versäumnis, Verhinderung, Täuschung und Wiederholung einzelner Leistungskontrollen gelten die §§ 9 und 10 Nummer 1 der Qualifizierungsverordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst vom 25. Juli 2024 (Amtsbl. I S. 652) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.(2) Für die Fortbildungsmaßnahmen bei den zuständigen Fortbildungseinrichtungen finden die dort geltenden Prüfungsvorgaben sowie das dort geltende Notensystem Anwendung.

§ 6

Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen mit ...

§ 6 Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen(1) Die Entscheidung über die erfolgreiche Teilnahme an den jeweiligen Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen erfolgt durch den Träger der Qualifizierungsmaßnahmen und durch die jeweils zuständige Fortbildungseinrichtung. Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Auf der Grundlage der vorliegenden Leistungskontrollen hat der Träger der Qualifizierungsmaßnahmen die erfolgreiche Teilnahme oder die nicht erfolgreiche Teilnahme an den gesamten Qualifizierungsmaßnahmen festzustellen.(2) Die Entscheidung über die erfolgreiche oder über die nicht erfolgreiche Teilnahme an den gesamten Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach § 3 Absatz 1 ist der obersten Dienstbehörde durch den Träger der Qualifizierungsmaßnahmen mitzuteilen.

§ 7

Beendigung der Qualifizierungsmaßnahmen

§ 7 Beendigung der QualifizierungsmaßnahmenDie Qualifizierungsmaßnahmen sind erfolgreich beendet, wenn allen Leistungskontrollen ein mindestens ausreichendes Ergebnis zugrunde liegt. Die Qualifizierungsmaßnahmen sind insgesamt zu wiederholen, wenn an weniger als der Hälfte der vorgeschriebenen Module oder Lehrfächer teilgenommen wurde.

§ 8

Übergangsvorschrift

§ 8 ÜbergangsvorschriftFür Bedienstete, die ihre berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen nach der Saarländischen Laufbahnverordnung vor dem 1. Juni 2024 bereits begonnen haben, ist die Qualifizierungsverordnung gehobener Baudienst vom 24. Januar 2020 (Amtsbl. I S. 124) in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 9

Außerkrafttreten

§ 9 AußerkrafttretenDie Qualifizierungsverordnung gehobener Baudienst vom 24. Januar 2020 (Amtsbl. I S. 124) tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.