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title: "SaarlGefTierVO — Verordnung Polizeiverordnung zur Haltung gefährlicher Tiere im Saarland (SaarlGefTierVO) Vom 8. Januar 2024"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
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updated: "2026-05-13T16:16:13+00:00"
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# SaarlGefTierVO — Verordnung Polizeiverordnung zur Haltung gefährlicher Tiere im Saarland (SaarlGefTierVO) Vom 8. Januar 2024

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 08.01.2024
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2024, 12


### Anlage SaarlGefTierVO

AnlageAnlage (im Sinne des § 1 Absatz 2 SaarlGefTierVO)Die Auflistung erfasst auch Gattungen und Arten, die aufgrund einer früheren oder zukünftigen taxonomischen Änderung eine Umbenennung erfahren haben oder zukünftig erfahren (Synonyme).I. Säuger (Mammalia)1. alle Arten der Ordnung der Affen (Primates), ausgenommen die sogenannten Halbaffen, also Feuchtnasenprimaten (Strepsirrhini) und Koboldmakis (Tarsiiformes), und die Krallenaffen (Callithrichidae);2. alle Arten der Unterfamilie Großkatzen (Pantherinae, Gattungen: Panthera und Neofelis);3. alle Arten der Familie Ursidae (Bären);4. der Puma (Puma concolor);5. der Gepard (Acinonyx jubatus);6. alle Arten der Gattung der Luchse (Lynx);7. der Serval (Leptailurus serval) und dessen Kreuzungen;8. der Karakal (Caracal caracal) und dessen Kreuzungen;9. der Ozelot (Leopardus pardalis);10. aus der Familie Hundeartige (Canidae) der Wolf (Canis lupus) und dessen Kreuzungen, der Afrikanische Wildhund (Lycaon pictus), der Rothund (Cuon alpinus), und der Waldhund (Speothos venaticus);11. aus der Familie Hyänen (Hyaenidae) die Streifenhyäne (Hyaena hyaena), die Schabrackenhyäne (Parahyaena brunnea) und die Tüpfelhyäne (Crocuta crocuta);12. Elefanten (Elephantidae);13. männliche Wildequiden (Equidae);14. Nashörner (Rhinocerotidae);15. männliche Tapire (Tapiridae);16. Flusspferde (Hippopotamidae);17. männliche Großkamele (Camelus spp.);18. Giraffen (Giraffidae);19. männliche Geweihträger aus der Familie Hirsche (Cervidae), insbesondere von Hand aufgezogene männliche Hirsche;20. Hornträger (Bovidae) der Unterfamilie Antilopinae, insbesondere der Gattungen Wasserböcke (Kobus spp.), Pferdeböcke (Hippotragus spp.), Mendesantilope (Addax nasomaculatus), Oryxantilopen (Oryx spp.), Gnus (Connochaetes spp.), Kuhantilopen (Alcelaphus spp.);21. Hornträger der Unterfamilie Bovinae;22. Wildschweine (Sus scrofa) außer Frischlinge.II. Vögel (Aves)1. Laufvögel der Arten Strauß (Struthio camelus), Kasuare (Gattung Casuarius), Emu (Dromaius novaehollandiae);2. Greifvögel: Harpyie (Harpia harpyja).III. Reptilien1. alle Arten der Ordnung Krokodile (Crocodylia);2. alle Arten der Familie der Warane (Varanidae), die eine Gesamtlänge von mehr als 2 m erreichen können;3. alle Arten der Familie der Riesenschlangen, die eine Länge von mehr als 3 m erreichen können, insbesondere- Dunkler Tigerpython (Python bivittatus),- Heller Tigerpython (Python molurus),- Nördlicher Felsenpython (Python sebae),- Südlicher Felsenpython (Python natalensis),- Netzpython (Malayopython reticulatus; Syn. Malayopython reticulatus, Python reticulatus, Broghammerus reticulatus),- Neuguinea-Amethystpython (Simalia amethistina, Syn. Morelia amethistina),- Seram-Python (Simalia clastolepis, Syn. Morelia clastolepis),- Australischer Amethystpython (Simalia kinghorni, Syn. Morelia kinghorni),- Halmahera-Python (Simalia tracyae, Syn. Morelia tracyae),- Papuapython, auch Papua-Olivpython (Apodora papuana, Syn. Liasis papuana),- Große Anakonda (Eunectes murinus),- Gelbe Anakonda (Paraguay-Anakonda, Eunectes notaeus),- Kuba-Schlankboa (Epicrates angulifer, Syn. Chilabothrus angulifer),- Abgottschlange (Boa constrictor); 4. alle Arten Giftschlangen der Familien der Giftnattern (Elapidae), Vipern (Viperidae) und Erdvipern (Atractaspidinae) sowie die Gattungen Dispholidus und Thelotornis;5. aus der Familie der Nattern (Colubridae) die Tigernatter (Rhabdophis tigrinus).IV. Fische (Pisces)1. der Zitterwels (Malapterurus electricus);2. der Zitteraal (Electrophorus electricus);3. alle Arten der Gattung der Zitterrochen (Torpedo spec.; Tetronarce spec.);4. alle Arten der Fische, die über ein für den Menschen gefährliches Gift verfügen, insbesondere- alle Arten der Familie der Skorpionfische (Scorpaenidae), insbesondere die Arten der Unterfamilie der Feuerfische (Pterois),- alle Arten der Gattungen der Steinfische (Synanceja),- alle Arten der Süßwasserstachelrochen (Potamotrygon spp.),- von der Familie der Echten Welse (Siluroidae) die Arten Pimelodus clarias, Pterodoras granulosus, Heteropneustes fossilis und Plotosus lineatus,- alle Arten der Familie der Petermännchen (Trachinidae),- alle Arten der Unterfamilie Thalassophryinae der Familie der Froschfische (Batrachoididae). V. Wirbellose (Invertebrata)1. alle medizinisch relevanten Arten der Spinnen, insbesondere die Arten der Gattungen Atrax, Hadronyche, Harpactirella, Latrodectus, Loxosceles, Phoneutria, Sicarius, Trechona, Macrothele, Poecilotheria;2. alle Arten der Skorpione, die über ein für den Menschen gefährliches Gift verfügen, insbesondere die Arten der Gattungen Buthus, Mesobuthus, Parabuthus, Hottentotta, Compsobuthus, Lychas, Orthochirus, Urodacus, Uroplectes, Vaejovis, Bothriurus, Buthotus, Androctonus, Tityus, Leiurus, Centruroides, Nebo und Hemiscorpius;3. Weichtiere, die über ein für den Menschen gefährliches Gift verfügen, insbesondere alle Arten der Gattung der Blaugeringelten Kraken (Hapalochlaena) sowie der Gattung der Kegelschnecken (Conus).

### Eingangsformel SaarlGefTierVO

Aufgrund des § 59 Absatz 1 in Verbindung mit § 60 Satz 1 und § 63 Absatz 1 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), verordnet das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport mit Geltung für das gesamte Saarland:

### § 1 — Zweck und Gegenstand

§ 1 Zweck und Gegenstand(1) Zweck dieser Verordnung ist der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren wild lebender Arten. Die Gefährlichkeit wird bei solchen Tierarten widerlegbar vermutet, die aufgrund ihrer Körperkraft, körperlichen Merkmale, Verhaltensweisen oder Gifte Menschen oder andere Tiere erheblich verletzen oder töten können.(2) Gegenstand dieser Verordnung ist die nicht gewerbliche Haltung der in der Anlage aufgeführten Tierarten durch Privatpersonen, juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften.

### § 2 — Anzeigepflicht

§ 2 Anzeigepflicht(1) Die Haltung gefährlicher Tiere im Sinne der Anlage ist der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor Beginn der Haltung anzuzeigen.(2) Die Haltungsperson hat Nachweis zu erbringen über1. die Art (wissenschaftliche Bezeichnung und deutscher Name) und Anzahl der gehaltenen Tiere,2. die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse der Haltungsperson über die Haltung und Pflege der Tiere (Sachkunde), worüber auf Verlangen der zuständigen Behörde in einem Fachgespräch Nachweis zu führen ist,3. das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes; in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 3 kann von der Haltungsperson die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangt werden,4. die Volljährigkeit der Haltungsperson,5. die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung, die Gewähr dafür bietet, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht,6. für Zeiten der Verhinderung der Haltungsperson eine sachkundige und zuverlässige Person zur Betreuung und Pflege des Tieres,7. bei der Haltung eines Tieres einer giftigen Art, für die ein kommerziell produziertes Antivenin zur Verfügung steht, die Mitgliedschaft in einem Serumdepot, welches geeignete Gegenmittel zur Behandlung von Vergiftungen durch das Tier bereithält und bei Bedarf unverzüglich zur Verfügung stellt.(3) Die Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung bleibt unberührt.

### § 3 — Zuverlässigkeit

§ 3 Zuverlässigkeit(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 2 Absatz 2 Nummer 2) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen1. vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs, Zuhälterei, Widerstand gegen die Staatsgewalt oder einer gemeingefährlichen Straftat,2. einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,3. einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetzrechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere1. gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,2. wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieser Verordnung verstoßen haben,3. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind,4. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung einen Betreuer nach den §§ 1814 folgenden des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben.

### § 4 — Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

§ 4 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten(1) Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, hat die Haltungsperson auf Verlangen der Behörde die das Tier betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Sie hat der zuständigen Behörde insbesondere unverzüglich mitzuteilen1. ein Abhandenkommen des Tieres,2. eine Änderung der Anschrift der Haltungsperson,3. eine Änderung der für die Betreuung verantwortlichen Person, wenn das Tier von einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personenvereinigung gehalten wird,4. eine Änderung des Haltungsortes sowie wesentliche Änderungen der dem Halten des Tieres dienenden Räume, Einrichtungen und deren Beschaffenheit,5. die Beendigung der Haltung,6. Veränderungen im Tierbestand (Zugänge und Abgänge) einschließlich des Abhandenkommens eines Tieres (für Nachzuchten der Tiere der Anlage, Abschnitt V, kann die Mitteilung halbjährlich erfolgen),7. Namen und Anschrift einer neuen Haltungsperson des Tieres.(2) Sofern im Fall des § 4 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht erreichbar ist, hat die Mitteilung unverzüglich an die zuständige Ortspolizeibehörde oder die Vollzugspolizei zu erfolgen.(3) Beschäftigte oder sonstige Beauftragte der zuständigen Behörde dürfen, soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Prüfung der Richtigkeit der nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 5 erforderlich ist, Grundstücke und Wohnungen, auf oder in denen ein gefährliches Tier im Sinne der Anlage gehalten wird oder gehalten werden soll, nach Maßgabe des § 19 des Saarländischen Polizeigesetzes betreten. Für Durchsuchungen gilt § 20 des Saarländischen Polizeigesetzes entsprechend.(4) Wer ein gefährliches Tier im Sinne dieser Verordnung veräußert oder abgibt, hat der erwerbenden Person mitzuteilen, dass es sich um ein gefährliches Tier handelt.(5) Bei einem Wechsel des Haltungsortes außerhalb des Saarlandes unterrichtet die bisher zuständige Behörde die nunmehr zuständige Behörde über Feststellungen nach § 2 Absatz 2.

### § 5 — Anordnungsbefugnisse

§ 5 Anordnungsbefugnisse(1) Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Es gelten die Vorschriften des Saarländischen Polizeigesetzes, sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft.(2) Die zuständige Behörde kann die Haltung eines gefährlichen Tieres im Sinne dieser Verordnung untersagen, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung getroffener Anordnungen vorliegen. Im Falle der Untersagung kann angeordnet werden, dass das Tier der Halterin oder dem Halter beschlagnahmt oder einzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Mit der Untersagung kann die Untersagung einer künftigen Haltung gefährlicher Tiere im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 oder einzelner der in der Anlage aufgeführten Arten verbunden werden.

### § 6 — Zuständige Behörden

§ 6 Zuständige BehördenZuständige Behörde für den Vollzug dieser Verordnung ist das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz. Das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz ist zugleich auch Sonderpolizeibehörde im Sinne des § 75 Absatz 3 des Saarländischen Polizeigesetzes.

### § 7 — Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 63 Absatz 1 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Absatz 1 ein Tier ohne Anzeige bei der zuständigen Behörde hält,2. die erforderlichen Nachweise nach § 2 Absatz 2 nicht einreicht oder nach entsprechender Aufforderung durch die zuständige Behörde nicht innerhalb einer gesetzten Frist nachreicht,3. entgegen § 4 Absatz 1 bis 3 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt, eine Feststellung nicht ermöglicht, eine Auskunft nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,4. entgegen § 8 der Pflicht zur Anzeige der Haltung eines oder mehrerer gefährlicher Tiere nicht oder nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nachkommt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

### § 8 — Übergangsvorschriften

§ 8 ÜbergangsvorschriftenWer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Tier oder mehrere Tiere der in der Anlage aufgeführten Arten hält, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung die Anzeige nach § 2 Absatz 1 bei der zuständigen Behörde vorzunehmen.

### § 9 — Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung Polizeiverordnung zur Haltung gefährlicher Tiere im Saarland (SaarlGefTierVO) Vom 8. Januar 2024
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-GefTHVSL2024rahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
