Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz und die Staatliche Medizinaluntersuchungsstelle der Universitätskliniken des Saarlandes Vom 26. September 1988
- Ausfertigungsdatum:
- 26.09.1988
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1988, 1201
§ 1Für Dienstleistungen und für die Benutzung der Einrichtung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz und der Staatlichen Medizinaluntersuchungsstelle der Universitätskliniken[1] des Saarlandes werden Gebühren nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben. Soweit für vertragsärztliche Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland (KVS) ein Ermächtigungsvertrag nach § 95 SGB V i.V.m. § 31 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) besteht, richtet sich die Abrechnung nach diesem Vertrag.Für Krankenhäuser (Großauftraggeber) wird im Rahmen laborärztlicher Leistungen für mikroskopische, bakteriologische, virologische, mykologische, serologisch-immunologische und parasitologische Untersuchungen ein Gebührenerlass nach folgender Staffelung gewährt: Jahresauftragssumme des Vorjahres (gemessen an 100 % der E-GO-Gebühren) über 102.258 Euro Ermäßigung = 10 %über 51.129 Euro Ermäßigung = 5 % Für Untersuchungsaufträge, bei denen die gewünschte Leistung an dienstfreien Tagen erbracht wird, wird ein Sonderzuschlag von 25 % auf die volle Untersuchungsgebühr (d.h. ohne Rabatt) erhoben. Für Untersuchungen im veterinärmedizinischen Bereich, die an den dienstfreien Tagen erforderlich sind, wird ein Zuschlag von 25 % auf die üblichen Untersuchungsgebühren erhoben.
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 1982 (Amtsbl. S. 534), verordnet der Minister für Umwelt im Einvernehmen mit dem Minister für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales und dem Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten:
§ 2(1) Die Verordnung tritt ab 1. Januar 1989 in Kraft. Die Regelungen über die Gebührennachlässe bei den Gebührenstellen Ziffer 2.1 bakteriologische Trink- und Grundwasseruntersuchungen - und Ziffer 5.4 -Wasseruntersuchungen - treten rückwirkend zum 1. Januar 1988, die Ermäßigungen für Großauftraggeber zum 1. Oktober 1988 in Kraft.(2) Zu diesem Zeitpunkt werden- die sechste Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Staatl. Institut für Hygiene und Infektionskrankheiten, Saarbrücken, vom 18. Oktober 1985 (Amtsbl. S. 1126)- die siebte Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Chemische Untersuchungsamt für das Saarland vom 19. September 1985 (Amtsbl. S. 1017)- die siebte Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für das Staatl. Veterinäruntersuchungsamt Saarbrücken vom 6. August 1986 (Amtsbl. S. 781)einschließlich der diesen Verordnungen beigefügten Besonderen Gebührenverzeichnisse aufgehoben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.