Verordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes Vom 28. Juli 1983
- Ausfertigungsdatum:
- 28.07.1983
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1983, 470
§ 4Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 9 Abs. 2, 5 und 8 FStrG werden dem Landesbetrieb für Straßenbau übertragen.
§ 1(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde, höhere Verwaltungsbehörde und Anhörungsbehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit. (2) Straßenbaubehörden im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes sind: 1. der Landesbetrieb für Straßenbau2. die Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind (§ 5 Abs. 2 bis 3 FStrG).
§ 2Die Befugnisse der Landesregierung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 und § 9a Abs. 3 Satz 1 FStrG werden dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen.
§ 5Die Straßenaufsicht gemäß § 20 FStrG wird von dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit ausgeübt.
Auf Grund der §§ 8 Abs. 3 ,9a Abs. 3 und 22 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649), in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 1097 vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 147) , verordnet die Landesregierung:
§ 3Anträge gemäß § 6 Abs. 3 FStrG sind von der für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständigen Straßenbaubehörde zu stellen.
§ 6Amtsblatt im Sinne des § 2 Abs. 6 FStrG ist das Amtsblatt des Saarlandes.
§ 7Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.