FStrGDV SL · Saarland

Verordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes Vom 28. Juli 1983

Ausfertigungsdatum:
28.07.1983
Fundstelle:
Amtsblatt 1983, 470
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

§ 4Die Befugnisse der obersten Landesstraßenbaubehörde gemäß § 9 Abs. 2, 5 und 8 FStrG werden dem Landesbetrieb für Straßenbau übertragen.

§ 1

§ 1(1) Oberste Landesstraßenbaubehörde, höhere Verwaltungsbehörde und Anhörungsbehörde im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit. (2) Straßenbaubehörden im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes sind: 1. der Landesbetrieb für Straßenbau2. die Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind (§ 5 Abs. 2 bis 3 FStrG).

§ 2

§ 2Die Befugnisse der Landesregierung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 und § 9a Abs. 3 Satz 1 FStrG werden dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen.

§ 5

§ 5Die Straßenaufsicht gemäß § 20 FStrG wird von dem Ministerium für Wirtschaft und Arbeit ausgeübt.

Eingangsformel FStrGDV

Auf Grund der §§ 8 Abs. 3 ,9a Abs. 3 und 22 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Berücksichtigung des Denkmalschutzes im Bundesrecht vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649), in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 1097 vom 31. Januar 1979 (Amtsbl. S. 147) , verordnet die Landesregierung:

§ 3

§ 3Anträge gemäß § 6 Abs. 3 FStrG sind von der für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständigen Straßenbaubehörde zu stellen.

§ 6

§ 6Amtsblatt im Sinne des § 2 Abs. 6 FStrG ist das Amtsblatt des Saarlandes.

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.