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title: "FraktG SL — Gesetz Nr. 1379 über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz) Vom 13. November 1996"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
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source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-FraktGSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:14:56+00:00"
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# FraktG SL — Gesetz Nr. 1379 über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz) Vom 13. November 1996

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 13.11.1996
*Fundstelle:* Amtsblatt 1996, 1402


### § 10 — Rückgewähr, Liquidation

§ 10 Rückgewähr, Liquidation(1) 1Mittel nach § 5 Abs. 2, die unter Beachtung der Aufgabenstellung nach § 3 nicht bestimmungsgemäß verwendet worden sind, oder Mittel, die die nach § 5 Abs. 6 zulässige Höhe an Rücklagen und Rückstellungen überschreiten, sind mit Vorlage der Rechnung, spätestens nach Ablauf der Frist nach § 7, zu erstatten. 2§ 7 Abs. 5 gilt entsprechend.(2) 1Eine Fraktion, die sich in Liquidation befindet, gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend. 2Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt.(3) 1Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. 2Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. 3Die Liquidatoren haben dem Landtagspräsidenten spätestens einen Monat nach dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 2 geführt hat, eine Aufstellung sämtlicher offener Verpflichtungen und Forderungen der Fraktion vorzulegen. 4Die Zweckbindung nach § 5 Abs. 5 ist zu beachten. 5Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner.(4) 1Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 5 Abs. 2 gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Landtag zurückzuführen. 2Das Gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. 3Die Sachleistungen nach § 5 Abs. 4 sind an den Landtag zurückzugeben.(5) 1Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist den Anfallberechtigten zu überlassen. 2Anfallberechtigt sind in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmte Personen oder Stellen.(6) 1Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 2 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. 2Die Sicherung der Gläubiger hat nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erfolgen.(7) Kommen die Liquidatoren ihrer Pflicht nach Absatz 3 Satz 3 nicht umfassend nach oder sind seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 2 geführt hat, 18 Monate verstrichen, so kann der Landtagspräsident die Verwaltung des Landtages anstelle der Liquidatoren mit der Liquidation beauftragen.

### § 4 — Organisation

§ 4 Organisation(1) Die Fraktionen sind verpflichtet, ihre Organisation und Arbeitsweise auf den Grundsätzen der parlamentarischen Demokratie aufzubauen und an diesen auszurichten.(2) Die Fraktionen geben sich eine eigene Geschäftsordnung.(3) 1Die Fraktionen können für stellvertretende Fraktionsvorsitzende und Parlamentarische Geschäftsführer Zulagen vorsehen. 2Die Zulagen für stellvertretende Fraktionsvorsitzende dürfen insgesamt die Höhe der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes nicht überschreiten. 3Für einen Abgeordneten darf der monatliche Betrag dieser Zulagen die Höhe von 50 vom Hundert der Entschädigung nach § 5 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes nicht überschreiten.

### § 5 — Geld- und Sachleistungen

§ 5 Geld- und Sachleistungen(1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Landeshaushalt.(2) 1Die Geldleistungen setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Landesregierung trägt (Oppositionsbonus). 2Die Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlags legt der Landtag im Haushaltsgesetz fest.(3) Die Fraktionen erhalten die Geldleistungen nach Absatz 2 in monatlichen Teilbeträgen für die Zeit, in der sie nach der Geschäftsordnung des Landtages die Rechtsstellung einer Fraktion haben, letztmals für den Monat, in dem die Wahlperiode endet.(4) 1Der Landtag kann den Fraktionen Räume zur Nutzung überlassen sowie Sach- und Dienstleistungen erbringen. 2Das Hausrecht und die Polizeigewalt des Präsidenten nach Artikel 71 Abs. 2 der Verfassung bleiben unberührt.(5) 1Die Fraktionen dürfen die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach der Verfassung, dem Landtagsgesetz, diesem Gesetz oder der Geschäftsordnung des Landtages obliegen. 2Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig.(6) Die Fraktionen dürfen aus den Geldleistungen nach Absatz 2 Rücklagen und Rückstellungen bis zur Höhe von 40 vom Hundert der jährlichen Mittel bilden, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung für Aufgaben erforderlich ist, die aus den Einnahmen eines laufenden Haushaltsjahres nicht getätigt werden können.

### § 7 — Rechnungslegung

§ 7 Rechnungslegung(1) 1Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. 2Die Rechnung muss ein Kalenderjahr umfassen und ist spätestens zum Ende des dritten Monats nach Ablauf eines jeweiligen Rechnungsjahres dem Landtagspräsidenten vorzulegen, der sie als Drucksache veröffentlicht. 3Die Rechnung ist vom Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem für die Buchführung Verantwortlichen zu unterzeichnen.(2) Die Rechnung ist wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:1. Einnahmen1.1 Einnahmen aus Haushaltsmitteln des Landes1.2 Einnahmen aus Geldanlagen1.3 Sonstige Einnahmen1.4 Entnahmen aus Rücklagen1.5 Übernahme des Kassenbestandes aus dem Vorjahr2. Ausgaben2.1 Vergütungen an Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen2.2 Aufwendungen aufgrund Verfügung der oder des Fraktionsvorsitzenden für außergewöhnlichen Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen2.3 Sonstige Aufwendungen für die Fraktionsführung und Tätigkeiten der Fraktionsmitglieder2.4 Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter2.5 Sonstige Vergütungen und Honorare für Dienstleistungen2.6 Sächliche Verwaltungsausgaben2.7 Investitionen2.8 Ausgaben für Veranstaltungen und die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente2.9 Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit2.10 Repräsentationsaufwendungen2.11 Sonstige Ausgaben2.12 Zuführungen zu den Rücklagen3. Kassenbestand zum Jahresabschluss(3) Die Rechnung muss außerdem das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Rechnungsjahres sowie die Höhe der Rücklagen ausweisen.(4) Die Rechnung muss von zwei von der Fraktion bestimmten Rechnungsprüfern auf Einhaltung der Anforderungen der Absätze 2 und 3 geprüft sein und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen.(5) 1Erfolgt die Rechnungslegung nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1, setzt der Landtagspräsident der Fraktion eine Nachfrist von vier Wochen und weist auf die Rechtsfolge nach Satz 2 hin. 2Bleibt die Fraktion mit der Rechnungslegung weiterhin in Verzug, wird die Zahlung der Mittel nach § 5 ausgesetzt.

### § 1 — Bildung von Fraktionen

§ 1 Bildung von Fraktionen(1) Mitglieder des Landtages können sich zu Fraktionen zusammenschließen.(2) Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags.(3) Jeder Abgeordnete kann nur einer Fraktion angehören.(4) Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie über ihre parlamentarischen Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages.

### § 3 — Aufgaben

§ 3 Aufgaben(1) 1Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Landtages mit. 2Als Teil des Landtags sind sie unmittelbar Adressat der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger und zugleich selbst maßgeblicher Teil des parlamentarisch-politischen Willensbildungsprozesses.(2) 1Die Fraktionen unterstützen ihre Mitglieder bei der Ausübung ihrer parlamentarischen Tätigkeit. 2Fraktionen nehmen unmittelbar am parlamentarisch-politischen Willensbildungsprozess teil, indem sie eigene Standpunkte formulieren, Initiativen und Konzepte entwickeln und umsetzen.(3) Die Fraktionen können mit anderen Fraktionen und mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischer Einrichtungen zusammenarbeiten sowie regionale, überregionale und internationale Kontakte pflegen.(4) 1Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten und dabei insbesondere über parlamentarische Vorgänge, Initiativen und Konzepte der Fraktionen informieren und mit der Bevölkerung, Organisationen und Vereinigungen in den Dialog über parlamentarische Fragen treten. 2Die Fraktionen sind im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung in der Entscheidung über die geeigneten Mittel und Formen der Öffentlichkeitsarbeit frei. 3Die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unterliegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität. 4Jedoch müssen die Urheberschaft der Fraktion und der Bezug zur Parlamentsarbeit erkennbar sein.

### § 2 — Rechtsstellung

§ 2 Rechtsstellung(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Landtag.(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.(3) 1Die Fraktionen sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung. 2Sie üben keine öffentliche Gewalt aus.

### § 6 — Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchführung

§ 6 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchführung(1) Bei der Verwendung der Geldleistungen und der Inanspruchnahme der Sachleistungen haben die Fraktionen die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit im Sinne der Landeshaushaltsordnung zu beachten.(2) Die Fraktionen stellen für jedes Haushaltsjahr (Kalenderjahr) einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und die vorgesehene Mittelverwendung ausweist.(3) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Haushaltspläne und den Erfordernissen der Rechnungslegung (§ 7) Buch zu führen.(4) Die aus den Geldleistungen nach § 5 Abs. 2 beschafften nicht zum Verbrauch bestimmten Gegenstände der Sachausstattung mit einem Beschaffungswert von mehr als 400 Euro sind zu kennzeichnen und in einem Verzeichnis nachzuweisen.

### § 8 — Rechnungsprüfung

§ 8 Rechnungsprüfung(1) 1Der Rechnungshof ist berechtigt, die Rechnung der Fraktionen zu prüfen. 2Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige, sparsame und wirtschaftliche Verwendung der Leistungen nach § 5.(2) 1Bei der Prüfung sind die Rechtsstellung und die Aufgaben der Fraktionen zu beachten. 2Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.

### § 9 — Beendigung der Rechtsstellung und Rechtsnachfolge

§ 9 Beendigung der Rechtsstellung und Rechtsnachfolge(1) Die Rechtsstellung gemäß § 2 entfällt:1. bei Erlöschen des Fraktionsstatus2. bei Auflösung der Fraktion3. mit dem Ende der Wahlperiode.(2) 1Im Fall des Endes der Wahlperiode (Absatz 1 Ziffer 3) findet ein Rechtsübergang aus dem Fraktionsstatus der beendeten Fraktion auf die Nachfolgefraktion statt, sofern sich in der darauffolgenden Wahlperiode binnen 30 Tagen nach Beginn dieser Wahlperiode eine Fraktion neu bildet, in der sich Abgeordnete der gleichen Partei zusammenschließen, aus der die bisherige Fraktion bestanden hatte. 2In diesem Fall gehen das Vermögen sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten aus den Rechtsgeschäften der früheren Fraktion auf die neue Fraktion über.(3) Soweit sich keine Nachfolgefraktion bildet sowie in den Fällen des Absatzes 1 Ziffer 1 und 2 findet eine Liquidation statt.

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— Gesetz Nr. 1379 über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Landtages des Saarlandes (Fraktionsrechtsstellungsgesetz) Vom 13. November 1996
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-FraktGSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
