Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Forstdienstes Vom 15. November 1985
- Ausfertigungsdatum:
- 15.11.1985
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1985, 1257
Anlage SAARLAND geboren am................................................................................................................................ hat am.............................................. die Prüfung für ................................................................. .................................................................................................................................................. erfolgreich abgelegt. Auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. November 1984 (Amtsbl. S. 1329) in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Nachdiplomierung der Beamten des gehobenen Forstdienstes vom 15. November 1985 (Amtsbl. S. 1257) wird ihm/ihr der Diplomgrad als staatliche Bezeichnung verliehen. ......................................................................................................... (Siegel) ........................................................................................................ Ort, Datum (Unterschrift)
Antrag und Gebühr
§ 4 Antrag und Gebühr(1) Die Nachdiplomierung setzt einen Antrag voraus, dem das Prüfungszeugnis im Original oder in beglaubigter Abschrift beizufügen ist. (2) Der Antrag ist an das Ministerium für Umwelt zu richten. (3) Die Nachdiplomierung ist von der Entrichtung der im Allgemeinen Gebührenverzeichnis [3] vorgesehenen Gebühr abhängig.
Auf Grund des Artikels 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. November 1984 (Amtsbl. S. 1329) verordnet der Minister für Wirtschaft [1] im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Sport:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung gilt für die Nachdiplomierung der Beamten, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten, die eine Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, oder für deren Vorgängerlaufbahn erfolgreich durchlaufen haben.
Voraussetzungen
§ 2 VoraussetzungenDie Nachdiplomierung hat zur Voraussetzung, dass der Antragsteller a) die Ausbildung nach § 1 vor Errichtung der Fachhochschule für Forstwirtschaft in Rottenburg am Neckar beendet oder begonnen und b) die Befähigung für die Laufbahn nach im Saarland geltendem Recht durch eine Prüfung erworben hat.
Staatliche Bezeichnung
§ 3 Staatliche BezeichnungDie Nachdiplomierung besteht in der Verleihung der staatlichen Bezeichnung „Diplom-Forstingenieur“. Diese wird durch Zustellung einer Urkunde nach dem Muster der Anlage [2] verliehen. Die Urkunde ist zu siegeln.
In-Kraft-Treten
§ 5 In-Kraft-TretenDie Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.