ForstDLfBG SL 2002 · Saarland

Gesetz Nr. 1508 zur Zuordnung der Laufbahnen des Forstdienstes zum technischen Dienst Vom 27. November 2002

Ausfertigungsdatum:
27.11.2002
Fundstelle:
Amtsblatt 2002, 2587
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Laufbahnen des gehobenen und des höheren technischen Forstdienstes

§ 1Laufbahnen des gehobenen und des höheren technischen ForstdienstesDie Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes werden als Laufbahnen des gehobenen technischen Forstdienstes und des höheren technischen Forstdienstes dem technischen Dienst zugeordnet.

§ 2

Überleitungsregelung

§ 2ÜberleitungsregelungMit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind im Landesdienst stehende Forstinspektorinnen und Forstinspektoren (Besoldungsgruppe A 9) zu Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren (Besoldungsgruppe A 10) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen (§ 49 Landeshaushaltsordnung).

§ 3

Inkrafttreten

§ 3InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.