FondsK21G SL · Saarland

Gesetz über das Sondervermögen „Fonds Kommunen 21“ Vom 13. Dezember 2001*

Fundstelle:
Amtsblatt 2002, 2
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Zweck und Umfang

§ 2 Zweck und Umfang(1) Das Sondervermögen leistet zusammen mit strukturell wirkenden Maßnahmen der Gemeinden einen Beitrag zur Sanierung der Gemeindehaushalte. Darüber hinaus soll die Haushaltslage aller Gemeinden verbessert werden und der kommunalen Mitverantwortung zur Finanzierung des Saarländischen Staatstheaters Rechnung getragen werden. (2) Das Sondervermögen setzt für die in Absatz 1 genannten Zwecke in den Jahren 2002 bis 2005 Mittel in Höhe von insge-samt 140 Millionen Euro ein.

§ 4

Finanzierung, Kreditermächtigung

§ 4 Finanzierung, Kreditermächtigung(1) ) Das Sondervermögen wird ermächtigt, die in den Jahren 2002 bis 2005 benötigten Mittel im Wege der Kreditauf-nahme zu beschaffen, soweit keine anderen Mittel vorhanden sind. Das Sondervermögen erhält die Zuführungen nach § 6a Kommunalfinanzausgleichsgesetz. Soweit diese ab dem Jahr 2006 zur Abdeckung der Schuldendienstverpflichtungen nicht ausreichen, erhält das Sondervermögen Zuschüsse aus dem Landeshaushalt. Ab dem Jahr 2006 leistet das Land Zuführungen an das Sondervermögen für den Schuldendienst, soweit er aus der Finanzierung des Saarländischen Staatstheaters aus Mitteln des Sondervermögens resultiert; dabei wird unterstellt, dass diese Mittel des Sondervermögens im Wege der Kreditaufnahme beschafft wurden. Darüber hinaus beteiligt sich ab dem Jahr 2006 das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts am übrigen Schuldendienst des Sondervermögens, soweit er aus der Finanzierung von Maßnahmen zur Sanierung der Gemeindehaushalte oder einer Verbesserung der Haushaltslage der Gemeinden resultiert; Satz 3 bleibt unberührt (2) Für den Zweck des Sondervermögens vorübergehend nicht benötigte Mittel sollen zu marktüblichen Bedingungen angelegt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Mittel dem Sondervermögen nach Bedarf wieder zur Verfügung stehen. Anlageerträge fließen dem Sondervermögen zu.

§ 3

Rechtsform

§ 3 RechtsformDas Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen wird durch das Ministerium der Finanzen vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken.

§ 5

Verwendung der Mittel

§ 5 Verwendung der Mittel(1) Zuweisungen aus dem Sondervermögen können alle Gemeinde erhalten, die durch Maßnahmen zur dauerhaften Verbesserung ihrer Haushaltslage beitragen. Dies ist nachzuweisen. Gemeinden, die ein Haushaltssicherungskonzept nach § 82 Abs. 4 Kommunalselbstverwaltungsgesetz aufzustellen haben, haben den Nachweis hiermit zu führen. Über die Gewährung der Zuweisungen entscheidet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport. (2) Eine Anhebung des Gewerbesteuerhebesatzes gilt nicht als Maßnahme im Sinne von Absatz 1 Satz 1. (3) Zuweisungen aus dem Sondervermögen erhält die Saarländisches Staatstheater GmbH in Höhe von 10 Millionen Euro im Jahr 2003 und in Höhe von 5 Millionen Euro jeweils in den Jahren 2004 und 2005, die zur teilweisen Abdeckung der laufenden Betriebsverluste zu verwenden sind. (4) Das Nähere zu Bewilligungsvoraussetzungen, zur Verteilung und Verwendung der Mittel und zur Auszahlung der Zuweisungen wird durch Verwaltungsvorschriften[1] bestimmt, die das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erlässt.

§ 8

Wirtschaftsplan und Jahresrechnung

§ 8 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung(1) Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen des Landes verwaltenden Stelle ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. (2) Das Ministerium der Finanzen erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens und fügt sie gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung der Haushaltsrechnung als Übersicht bei. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und ausgaben auszuweisen. (3) In Wirtschaftsplan und Jahresrechnung sind die zur Finanzierung des Saarländischen Staatstheaters notwendigen Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens getrennt auszuweisen.

§ 6

Verwaltung

§ 6 VerwaltungDas Sondervermögen wird vom Ministerium der Finanzen verwaltet. Für die Verwaltung werden keine Kosten erstattet. Der Zahlungsverkehr wird über das Landesamt für Zentrale Dienste abgewickelt. § 5 bleibt unberührt.

§ 1

Errichtung des Sondervermögens

§ 1 Errichtung des SondervermögensDas Land errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen „Fonds Kommunen 21“.

§ 7

Vermögenstrennung

§ 7 VermögenstrennungDas Sondervermögen wird von dem übrigen Vermögen und den übrigen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt gehalten. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden.

§ 9

Auflösung

§ 9 AuflösungDas Sondervermögen gilt nach Beendigung der Schuldendienstverpflichtungen als aufgelöst. Verbleibende Mittel sind, soweit sie zuvor der Finanzausgleichsmasse entnommen wurden, der Finanzausgleichsmasse wieder zuzuführen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.