FoltÜbkArt3ProtStVtrG SL · Saarland

Gesetz Nr. 1712 zum Staatsvertrag über die Einrichtung eines nationalen Mechanismus aller Länder nach Artikel 3 des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe Vom 16. Juni 2010

Ausfertigungsdatum:
16.06.2010
Fundstelle:
Amtsblatt I 2010, 1272
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(1) Dem vom Saarland am 17. Juni 2009 in Saarbrücken unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Einrichtung eines nationalen Mechanismus aller Länder nach Artikel 3 des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt, ist im Amtsblatt des Saarlandes durch den Chef der Staatskanzlei bekannt zu machen. [1]

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.