FlüKostZuwV SL 2025a · Saarland

Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG ab dem Jahr 2025 Vom 15. April 2025

Ausfertigungsdatum:
15.04.2025
Fundstelle:
Amtsblatt I 2025, 385
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FlüKostZuwV

Auf Grund des § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes - KFAG - vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Verteilung der Mittel aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes ab dem Jahr 2025.

§ 2

Verteilung der Mittel ab dem Jahr 2025

§ 2 Verteilung der Mittel ab dem Jahr 2025(1) Auf die Gemeindeverbände entfallen 60 v. H. und auf die Gemeinden 40 v. H. der Mittel nach § 1.(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden auf die einzelnen Gemeindeverbände und einzelnen Gemeinden jeweils verteilt1. zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der ihnen zugewiesenen Asylbewerber abzüglich der Flüchtlinge aus der Ukraine im Jahreszeitraum, der am 28. Februar des Haushaltsjahres, für das die Zuweisung gewährt wird, endet, und2. zu einem Drittel nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum Stand 28. Februar des Haushaltsjahres, für das die Zuweisungen gewährt werden, aus den acht Hauptasylherkunftsländern Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien und den Flüchtlingen aus der Ukraine mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.(3) Die Verteilung nach Absatz 2 erfolgt nach vorheriger Anhörung der kommunalen Spitzenverbände.

§ 3

Verfahren

§ 3 Verfahren(1) Die Zuweisungen nach dieser Verordnung werden durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festgesetzt. Sie werden in einem Betrag ausgezahlt.(2) Die Berechnungsergebnisse können auf einen vollen Betrag in Euro abgerundet werden.(3) Die Festsetzung kann in einfacher elektronischer Form bekanntgegeben werden.(4) Die Zuweisungen können vorläufig und in sich aus § 2 ergebenden Teilbeträgen endgültig festgesetzt werden, sofern nicht alle zur Berechnung der Zuweisungen erforderlichen Daten rechtzeitig vorliegen.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.