Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2024 Vom 4. Februar 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 04.02.2025
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2025, 143
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Verteilung der Mittel aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2024 in Höhe von 15.673.000 Euro.
Verteilung der Mittel für das Jahr 2024
§ 2 Verteilung der Mittel für das Jahr 2024(1) Auf die Gemeindeverbände entfallen 60 v. H. und auf die Gemeinden 40 v. H. der Mittel für das Jahr 2024 nach § 1.(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden auf die einzelnen Gemeindeverbände und einzelnen Gemeinden jeweils verteilt1. zu zwei Drittel nach dem Verhältnis der ihnen zugewiesenen Flüchtlinge abzüglich der Flüchtlinge aus der Ukraine im Zeitraum vom 28. Februar 2023 bis 29. Februar 2024 und2. zu einem Drittel nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum Stand 29. Februar 2024 aus den acht Hauptasylherkunftsländern Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien und den Flüchtlingen aus der Ukraine mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.
Verfahren
§ 3 Verfahren(1) Die Zuweisungen nach dieser Verordnung werden durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festgesetzt. Sie werden in einem Betrag ausgezahlt.(2) Die Berechnungsergebnisse können auf einen vollen Betrag in Euro abgerundet werden.(3) Die Festsetzung kann in einfacher elektronischer Form bekanntgegeben werden.(4) Die Zuweisungen können vorläufig und in sich aus § 2 ergebenden Teilbeträgen endgültig festgesetzt werden, sofern nicht alle zur Berechnung der Zuweisungen erforderlichen Daten rechtzeitig vorliegen.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Auf Grund des § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes - KFAG - vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Verteilung der Mittel aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes ab dem Jahr 2025.
Verteilung der Mittel ab dem Jahr 2025
§ 2 Verteilung der Mittel ab dem Jahr 2025(1) Auf die Gemeindeverbände entfallen 60 v. H. und auf die Gemeinden 40 v. H. der Mittel nach § 1.(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden auf die einzelnen Gemeindeverbände und einzelnen Gemeinden jeweils verteilt1. zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der ihnen zugewiesenen Asylbewerber abzüglich der Flüchtlinge aus der Ukraine im Jahreszeitraum, der am 28. Februar des Haushaltsjahres, für das die Zuweisung gewährt wird, endet, und2. zu einem Drittel nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum Stand 28. Februar des Haushaltsjahres, für das die Zuweisungen gewährt werden, aus den acht Hauptasylherkunftsländern Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien und den Flüchtlingen aus der Ukraine mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.(3) Die Verteilung nach Absatz 2 erfolgt nach vorheriger Anhörung der kommunalen Spitzenverbände.
Verfahren
§ 3 Verfahren(1) Die Zuweisungen nach dieser Verordnung werden durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festgesetzt. Sie werden in einem Betrag ausgezahlt.(2) Die Berechnungsergebnisse können auf einen vollen Betrag in Euro abgerundet werden.(3) Die Festsetzung kann in einfacher elektronischer Form bekanntgegeben werden.(4) Die Zuweisungen können vorläufig und in sich aus § 2 ergebenden Teilbeträgen endgültig festgesetzt werden, sofern nicht alle zur Berechnung der Zuweisungen erforderlichen Daten rechtzeitig vorliegen.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Auf Grund des § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes – KFAG – vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.