FlüKostZuwV SL 2024 · Saarland

Verordnung über die Verteilung der ergänzenden Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2023 Vom 27. Februar 2024

Ausfertigungsdatum:
27.02.2024
Fundstelle:
Amtsblatt I 2024, 136
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FlüKostZuwV

Auf Grund des § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes - KFAG - vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1192), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Verteilung der ergänzenden Mittel aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2023 in Höhe von 8.550.000 Euro.

§ 2

Verteilung der ergänzenden Mittel für das Jahr 2023

§ 2 Verteilung der ergänzenden Mittel für das Jahr 2023(1) Auf die Gemeindeverbände entfallen zwei Drittel und auf die Gemeinden ein Drittel der ergänzenden Mittel für das Jahr 2023 nach § 1.(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden auf die einzelnen Gemeindeverbände und einzelnen Gemeinden jeweils verteilt1. zu 75 v. H. nach dem Verhältnis der ihnen zugewiesenen Flüchtlinge im Zeitraum vom 28. Februar 2022 bis 28. Februar 2023 und2. zu 25 v. H. nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum Stand 28. Februar 2023 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.

§ 3

Verfahren

§ 3 Verfahren(1) Die Zuweisungen nach dieser Verordnung werden durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festgesetzt. Sie werden in einem Betrag ausgezahlt.(2) Die Berechnungsergebnisse können auf einen vollen Betrag in Euro abgerundet werden.(3) Die Festsetzung kann in einfacher elektronischer Form bekanntgegeben werden.(4) Die Zuweisungen können vorläufig und in sich aus § 2 ergebenden Teilbeträgen endgültig festgesetzt werden, sofern nicht alle zur Berechnung der Zuweisungen erforderlichen Daten rechtzeitig vorliegen.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.