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title: "FlüKostZuwV SL 2022 — Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2022 Vom 13. Februar 2023"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/fluekostzuwvsl2022"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-FlüKostZuwVSL2022rahmen"
updated: "2026-05-13T16:14:02+00:00"
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# FlüKostZuwV SL 2022 — Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2022 Vom 13. Februar 2023

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 13.02.2023
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2023, 204


### Eingangsformel FlüKostZuwV

Auf Grund des § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes - KFAG - vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1511), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Verteilung der Mittel aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2022 in Höhe von 16.300.400 Euro.

### § 2 — Verteilung der Mittel

§ 2 Verteilung der Mittel(1) Auf die Gemeindeverbände entfallen 65 v. H. und auf die Gemeinden 35 v. H. der Mittel nach § 1.(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden jeweils nach dem Verhältnis der den einzelnen Gemeindeverbänden und den einzelnen Gemeinden zugewiesenen Flüchtlinge aus der Ukraine zum Stichtag 30. Juni 2022 verteilt.(3) Die Berechnungsergebnisse können auf einen vollen Betrag in Euro abgerundet werden.

### § 3 — Verfahren

§ 3 Verfahren(1) Die Zuweisungen nach dieser Verordnung werden durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festgesetzt. Sie werden in einem Betrag ausgezahlt.(2) Die Festsetzung kann in einfacher elektronischer Form bekanntgegeben werden.(3) Die Zuweisungen können vorläufig festgesetzt werden, sofern nicht alle zur Berechnung der Zuweisungen erforderlichen Daten rechtzeitig vorliegen.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 25. Dezember 2022 in Kraft.

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— Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2022 Vom 13. Februar 2023
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-FlüKostZuwVSL2022rahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
