FlüKostZuwV SL 2019 · Saarland

Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2019Vom 4. November 2019

Ausfertigungsdatum:
04.11.2019
Fundstelle:
Amtsblatt I 2019, 965
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FlüKostZuwV

Auf Grund des § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes - KFAG - vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2018 (Amtsbl. I S. 832)[1], verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Verteilung der Mittel aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2019 in Höhe von 6.604.000 Euro. Übersteigen die Mittel im Rahmen der Spitzabrechnung für das Jahr 2019 den Betrag nach Satz 1, wird die Verteilung für den übersteigenden Betrag neu geregelt.

§ 2

Verteilung auf die Gemeindeverbände

§ 2Verteilung auf die Gemeindeverbände(1) Die Zuweisungen entfallen auf die Gemeindeverbände. (2) Die Mittel nach Absatz 1 werden verteilt 1. zu 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl und2. zu 50 vom Hundert nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem SGB II zum Stand 30. Juni 2019 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.

§ 3

Verfahren

§ 3Verfahren(1) Die Zuweisungen nach dieser Verordnung werden durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festgesetzt. Die Zuweisungen werden vierteljährlich ausgezahlt. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ist berechtigt, den Betrag in einem Betrag auszuzahlen. (2) Die Zuweisungen können vorläufig festgesetzt werden, sofern nicht alle zur Berechnung der Zuweisungen erforderlichen Daten rechtzeitig vorliegen.

§ 4

Schlussbestimmungen

§ 4Schlussbestimmungen(1) Endgültig maßgeblich sind die im Zeitpunkt der Berechnung fortgeschriebenen Einwohnerzahlen im Sinne des § 21 Absatz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes am 31. Dezember 2017.(2) Die Berechnungsergebnisse können auf einen vollen und durch 4 teilbaren Betrag in Euro abgerundet werden.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.