FlüKostZuwV SL · Saarland

Verordnung über die Verteilung der Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAGVom 7. Dezember 2016

Ausfertigungsdatum:
07.12.2016
Fundstelle:
Amtsblatt I 2016, 1160
52 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FlüKostZuwV

Auf Grund des § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes - KFAG - vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1029), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Verteilung der Mittel aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes für das Jahr 20181.

§ 2

Verteilung auf die Gemeindeverbände

§ 2 Verteilung auf die Gemeindeverbände(1) Auf die Gemeindeverbände entfallen 60 vom Hundert der Mittel. Hiervon wird ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der Mittel für die Kosten der Unterkunft nach § 46 Absatz 9 und 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), jedoch nicht mehr als der Betrag nach Satz 1, in Abzug gebracht und der Verteilung auf die Gemeinden nach § 3 zugeführt. Soweit diese Mittel den Betrag von 15.000.000 Euro pro Kalenderjahr übersteigen, verbleibt der übersteigende Betrag vollständig bei den Gemeindeverbänden. Maßgeblich ist unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung das Haushaltsjahr, für welches die Entlastung bestimmt ist.(2) Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 wird für das Kalenderjahr 2018 vorläufig auf 4.680.000 Euro festgesetzt. Die endgültige Festsetzung erfolgt, wenn der Betrag nach § 46 Abs. 10 SGB II endgültig feststeht.(3) Die Mittel werden verteilt1. zu 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl und2. zu 50 vom Hundert nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem SGB II zum Stand 31. Oktober 2017 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.

§ 3

Verteilung auf die Gemeinden

§ 3 Verteilung auf die Gemeinden(1) Auf die Gemeinden entfallen 40 vom Hundert der Mittel zuzüglich der nach § 2 zugeführten Beträge.(2) Die Mittel werden verteilt1. zu 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl,2. zu 5 vom Hundert nach dem Verhältnis der den einzelnen Städten und Gemeinden zugewiesenen Flüchtlinge im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 und3. zu 45 vom Hundert nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach SGB II zum Stand 31. Oktober 2017 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.

§ 4

Verfahren

§ 4 Verfahren(1) Die Zuweisungen nach dieser Verordnung werden durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festgesetzt. Die Zuweisungen werden vierteljährlich ausgezahlt. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ist berechtigt, den Betrag in einem Betrag auszuzahlen.(2) Die Zuweisungen können vorläufig festgesetzt werden, sofern nicht alle zur Berechnung der Zuweisungen erforderlichen Daten rechtzeitig vorliegen.

§ 5

Schlussbestimmungen

§ 5 Schlussbestimmungen(1) Endgültig maßgeblich sind die im Zeitpunkt der Berechnung fortgeschriebenen Einwohnerzahlen im Sinne des § 21 Absatz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes am 31. Dezember 2016.(2) Die Berechnungsergebnisse können auf einen vollen und durch 4 teilbaren Betrag in Euro abgerundet werden.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

Eingangsformel FlüKostZuwV

Auf Grund des § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes - KFAG - vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2018 (Amtsbl. I S. 832)[1], verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Verteilung der Mittel aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2019 in Höhe von 6.604.000 Euro. Übersteigen die Mittel im Rahmen der Spitzabrechnung für das Jahr 2019 den Betrag nach Satz 1, wird die Verteilung für den übersteigenden Betrag neu geregelt.

§ 2

Verteilung auf die Gemeindeverbände

§ 2Verteilung auf die Gemeindeverbände(1) Die Zuweisungen entfallen auf die Gemeindeverbände. (2) Die Mittel nach Absatz 1 werden verteilt 1. zu 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl und2. zu 50 vom Hundert nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem SGB II zum Stand 30. Juni 2019 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.

§ 3

Verfahren

§ 3Verfahren(1) Die Zuweisungen nach dieser Verordnung werden durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festgesetzt. Die Zuweisungen werden vierteljährlich ausgezahlt. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ist berechtigt, den Betrag in einem Betrag auszuzahlen. (2) Die Zuweisungen können vorläufig festgesetzt werden, sofern nicht alle zur Berechnung der Zuweisungen erforderlichen Daten rechtzeitig vorliegen.

§ 4

Schlussbestimmungen

§ 4Schlussbestimmungen(1) Endgültig maßgeblich sind die im Zeitpunkt der Berechnung fortgeschriebenen Einwohnerzahlen im Sinne des § 21 Absatz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes am 31. Dezember 2017.(2) Die Berechnungsergebnisse können auf einen vollen und durch 4 teilbaren Betrag in Euro abgerundet werden.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

Eingangsformel FlüKostZuwV

Auf Grund des § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes - KFAG - vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2018 (Amtsbl. I S. 832), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Verteilung der Mittel aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2020 in Höhe von 5.760.000 Euro. Übersteigen die Mittel im Rahmen der Spitzabrechnung für das Jahr 2020 den Betrag nach Satz 1, wird die Verteilung für den übersteigenden Betrag neu geregelt.

§ 2

Verteilung auf die Gemeindeverbände

§ 2 Verteilung auf die Gemeindeverbände(1) Die Zuweisungen entfallen auf die Gemeindeverbände.(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden verteilt1. zu 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl und2. zu 50 vom Hundert nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem SGB II zum Stand 31. Mai 2020 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.

§ 3

Verfahren

§ 3 Verfahren(1) Die Zuweisungen nach dieser Verordnung werden durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festgesetzt. Die Zuweisungen werden vierteljährlich ausgezahlt. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ist berechtigt, den Betrag in einem Betrag auszuzahlen.(2) Die Zuweisungen können vorläufig festgesetzt werden, sofern nicht alle zur Berechnung der Zuweisungen erforderlichen Daten rechtzeitig vorliegen.

§ 4

Schlussbestimmungen

§ 4 Schlussbestimmungen(1) Endgültig maßgeblich sind die im Zeitpunkt der Berechnung fortgeschriebenen Einwohnerzahlen im Sinne des § 21 Absatz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes am 31. Dezember 2018.(2) Die Berechnungsergebnisse können auf einen vollen und durch 4 teilbaren Betrag in Euro abgerundet werden.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Eingangsformel FlüKostZuwV

Auf Grund des § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes - KFAG - vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1511), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Verteilung der Mittel aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2022 in Höhe von 16.300.400 Euro.

§ 2

Verteilung der Mittel

§ 2 Verteilung der Mittel(1) Auf die Gemeindeverbände entfallen 65 v. H. und auf die Gemeinden 35 v. H. der Mittel nach § 1.(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden jeweils nach dem Verhältnis der den einzelnen Gemeindeverbänden und den einzelnen Gemeinden zugewiesenen Flüchtlinge aus der Ukraine zum Stichtag 30. Juni 2022 verteilt.(3) Die Berechnungsergebnisse können auf einen vollen Betrag in Euro abgerundet werden.

§ 3

Verfahren

§ 3 Verfahren(1) Die Zuweisungen nach dieser Verordnung werden durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festgesetzt. Sie werden in einem Betrag ausgezahlt.(2) Die Festsetzung kann in einfacher elektronischer Form bekanntgegeben werden.(3) Die Zuweisungen können vorläufig festgesetzt werden, sofern nicht alle zur Berechnung der Zuweisungen erforderlichen Daten rechtzeitig vorliegen.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 25. Dezember 2022 in Kraft.

Eingangsformel FlüKostZuwV

Auf Grund des § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes - KFAG - vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1511), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Verteilung der ergänzenden Mittel aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2022 in Höhe von 18.771.200 Euro und für das Jahr 2023 in Höhe von 19.349.900 Euro.

§ 2

Verteilung der ergänzenden Mittel für das Jahr 2022

§ 2 Verteilung der ergänzenden Mittel für das Jahr 2022(1) Auf die Gemeindeverbände entfallen 65 v. H. und auf die Gemeinden 35 v. H. der Mittel für das Jahr 2022 nach § 1.(2) 3.286.700 Euro der Mittel nach Absatz 1 werden auf die einzelnen Gemeindeverbände und einzelnen Gemeinden jeweils verteilt1. zu 50 v. H. nach dem Verhältnis der ihnen zugewiesenen Flüchtlinge abzüglich der Flüchtlinge aus der Ukraine im Zeitraum vom 28. Februar 2022 bis 28. Februar 2023 und2. zu 50 v. H. nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum Stand 28. Februar 2023 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.(3) 15.484.500 Euro der Mittel nach Absatz 1 werden jeweils nach dem Verhältnis der den einzelnen Gemeindeverbänden und den einzelnen Gemeinden zugewiesenen Flüchtlinge aus der Ukraine zum Stichtag 30. November 2022 verteilt.

§ 3

Verteilung der Mittel für das Jahr 2023

§ 3 Verteilung der Mittel für das Jahr 2023(1) 7.168.800 Euro der Mittel für das Jahr 2023 nach § 1 entfallen zu 60 v. H. auf die Gemeindeverbände und zu 40 v. H. auf die Gemeinden. Sie werden auf die einzelnen Gemeindeverbände und einzelnen Gemeinden jeweils verteilt1. zu 50 v. H. nach dem Verhältnis der ihnen zugewiesenen Flüchtlinge abzüglich der Flüchtlinge aus der Ukraine im Zeitraum vom 28. Februar 2022 bis 28. Februar 2023 und2. zu 50 v. H. nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum Stand 28. Februar 2023 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.(2) 12.181.100 Euro der Mittel für das Jahr 2023 nach § 1 entfallen zu 65 v. H. auf die Gemeindeverbände und zu 35 v. H. auf die Gemeinden. Sie werden jeweils nach dem Verhältnis der den einzelnen Gemeindeverbänden und den einzelnen Gemeinden zugewiesenen Flüchtlinge aus der Ukraine zum Stichtag 28. Februar 2023 verteilt.

§ 4

Verfahren

§ 4 Verfahren(1) Die Zuweisungen nach dieser Verordnung werden durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festgesetzt. Sie werden in einem Betrag ausgezahlt.(2) Die Berechnungsergebnisse können auf einen vollen Betrag in Euro abgerundet werden.(3) Die Festsetzung kann in einfacher elektronischer Form bekanntgegeben werden.(4) Die Zuweisungen können vorläufig und in sich aus §§ 2 und 3 ergebenden Teilbeträgen endgültig festgesetzt werden, sofern nicht alle zur Berechnung der Zuweisungen erforderlichen Daten rechtzeitig vorliegen.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel FlüKostZuwV

Auf Grund des § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes - KFAG - vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1192), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Verteilung der ergänzenden Mittel aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2023 in Höhe von 8.550.000 Euro.

§ 2

Verteilung der ergänzenden Mittel für das Jahr 2023

§ 2 Verteilung der ergänzenden Mittel für das Jahr 2023(1) Auf die Gemeindeverbände entfallen zwei Drittel und auf die Gemeinden ein Drittel der ergänzenden Mittel für das Jahr 2023 nach § 1.(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden auf die einzelnen Gemeindeverbände und einzelnen Gemeinden jeweils verteilt1. zu 75 v. H. nach dem Verhältnis der ihnen zugewiesenen Flüchtlinge im Zeitraum vom 28. Februar 2022 bis 28. Februar 2023 und2. zu 25 v. H. nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum Stand 28. Februar 2023 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.

§ 3

Verfahren

§ 3 Verfahren(1) Die Zuweisungen nach dieser Verordnung werden durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festgesetzt. Sie werden in einem Betrag ausgezahlt.(2) Die Berechnungsergebnisse können auf einen vollen Betrag in Euro abgerundet werden.(3) Die Festsetzung kann in einfacher elektronischer Form bekanntgegeben werden.(4) Die Zuweisungen können vorläufig und in sich aus § 2 ergebenden Teilbeträgen endgültig festgesetzt werden, sofern nicht alle zur Berechnung der Zuweisungen erforderlichen Daten rechtzeitig vorliegen.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Verteilung der Mittel aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes für das Jahr 2024 in Höhe von 15.673.000 Euro.

§ 2

Verteilung der Mittel für das Jahr 2024

§ 2 Verteilung der Mittel für das Jahr 2024(1) Auf die Gemeindeverbände entfallen 60 v. H. und auf die Gemeinden 40 v. H. der Mittel für das Jahr 2024 nach § 1.(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden auf die einzelnen Gemeindeverbände und einzelnen Gemeinden jeweils verteilt1. zu zwei Drittel nach dem Verhältnis der ihnen zugewiesenen Flüchtlinge abzüglich der Flüchtlinge aus der Ukraine im Zeitraum vom 28. Februar 2023 bis 29. Februar 2024 und2. zu einem Drittel nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum Stand 29. Februar 2024 aus den acht Hauptasylherkunftsländern Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien und den Flüchtlingen aus der Ukraine mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.

§ 3

Verfahren

§ 3 Verfahren(1) Die Zuweisungen nach dieser Verordnung werden durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festgesetzt. Sie werden in einem Betrag ausgezahlt.(2) Die Berechnungsergebnisse können auf einen vollen Betrag in Euro abgerundet werden.(3) Die Festsetzung kann in einfacher elektronischer Form bekanntgegeben werden.(4) Die Zuweisungen können vorläufig und in sich aus § 2 ergebenden Teilbeträgen endgültig festgesetzt werden, sofern nicht alle zur Berechnung der Zuweisungen erforderlichen Daten rechtzeitig vorliegen.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel FlüKostZuwV

Auf Grund des § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes - KFAG - vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Verteilung der Mittel aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes ab dem Jahr 2025.

§ 2

Verteilung der Mittel ab dem Jahr 2025

§ 2 Verteilung der Mittel ab dem Jahr 2025(1) Auf die Gemeindeverbände entfallen 60 v. H. und auf die Gemeinden 40 v. H. der Mittel nach § 1.(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden auf die einzelnen Gemeindeverbände und einzelnen Gemeinden jeweils verteilt1. zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der ihnen zugewiesenen Asylbewerber abzüglich der Flüchtlinge aus der Ukraine im Jahreszeitraum, der am 28. Februar des Haushaltsjahres, für das die Zuweisung gewährt wird, endet, und2. zu einem Drittel nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum Stand 28. Februar des Haushaltsjahres, für das die Zuweisungen gewährt werden, aus den acht Hauptasylherkunftsländern Afghanistan, Eritrea, Irak, Iran, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien und den Flüchtlingen aus der Ukraine mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.(3) Die Verteilung nach Absatz 2 erfolgt nach vorheriger Anhörung der kommunalen Spitzenverbände.

§ 3

Verfahren

§ 3 Verfahren(1) Die Zuweisungen nach dieser Verordnung werden durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festgesetzt. Sie werden in einem Betrag ausgezahlt.(2) Die Berechnungsergebnisse können auf einen vollen Betrag in Euro abgerundet werden.(3) Die Festsetzung kann in einfacher elektronischer Form bekanntgegeben werden.(4) Die Zuweisungen können vorläufig und in sich aus § 2 ergebenden Teilbeträgen endgültig festgesetzt werden, sofern nicht alle zur Berechnung der Zuweisungen erforderlichen Daten rechtzeitig vorliegen.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel FlüKostZuwV

Auf Grund des § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes – KFAG – vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

Eingangsformel FlüKostZuwV

Auf Grund des § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes - KFAG - vom 12. Juli 1983 (Amtsbl. S. 462) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. November 2016 (Amtsblatt I S. 1130)[1] verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Verteilung der Mittel aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes.

§ 2

Verteilung auf die Gemeindeverbände

§ 2 Verteilung auf die Gemeindeverbände(1) Auf die Gemeindeverbände entfallen 60 vom Hundert der Mittel. Hiervon wird ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der Mittel für die Kosten der Unterkunft nach § 46 Absatz 9 und 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)-neu (Artikel 2 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen) in Abzug gebracht und der Verteilung auf die Gemeinden nach § 3 zugeführt. Soweit diese Mittel den Betrag von 15.000.000 Euro pro Kalenderjahr übersteigen, verbleibt der übersteigende Betrag vollständig bei den Gemeindeverbänden. Maßgeblich ist unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung das Haushaltsjahr, für welches die Entlastung bestimmt ist. (2) Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 wird zur Berechnung der Zuweisungen für das Kalenderjahr 2016 endgültig auf 1.920.000 Euro festgesetzt. Ergibt sich im Vergleich zum Betrag auf Grund der endgültigen Abrechnung nach § 46 Abs. 10 SGB II eine Differenz, erhöht oder vermindert diese den Betrag nach Absatz 3. (3) Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 Satz 2 wird für das Kalenderjahr 2017 vorläufig auf 6.000.000 Euro festgesetzt. Die endgültige Festsetzung erfolgt, wenn der Betrag nach § 46 Absatz 10 SGB II endgültig feststeht. (4) Die Mittel werden verteilt 1. zu 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl und2. zu 50 vom Hundert nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem SGB II zum Stand 30. September 2016 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.

§ 3

Verteilung auf die Gemeinden

§ 3 Verteilung auf die Gemeinden(1) Auf die Gemeinden entfallen 40 vom Hundert der Mittel zuzüglich der nach § 2 zugeführten Beträge. (2) Die Mittel werden verteilt 1. zu 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl,2. zu 25 vom Hundert nach dem Verhältnis der den einzelnen Städten und Gemeinden zugewiesenen Flüchtlinge im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 und3. zu 25 vom Hundert nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach SGB II zum Stand 30. September 2016 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.

§ 4

Verfahren

§ 4 Verfahren(1) Die Zuweisungen nach dieser Verordnung werden durch das Ministerium für Inneres und Sport festgesetzt. Die Zuweisungen werden vierteljährlich ausgezahlt. Das Ministerium für Inneres und Sport ist berechtigt, den Betrag in einem Betrag auszuzahlen. (2) Die Zuweisungen können vorläufig festgesetzt werden, sofern nicht alle zur Berechnung der Zuweisungen erforderlichen Daten rechtzeitig vorliegen.

§ 5

Schlussbestimmungen

§ 5 Schlussbestimmungen(1) Endgültig maßgeblich sind die im Zeitpunkt der Berechnung fortgeschriebenen Einwohnerzahlen im Sinne des § 21 Absatz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes am 31. Dezember 2015.(2) Die Berechnungsergebnisse können auf einen vollen und durch 4 teilbaren Betrag in Euro abgerundet werden.

§ 6

Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.