---
title: "FischVerbAufgÜV SL — Rechtsverordnung über die Übertragung von Aufgaben des Fischereiwesens an den Fischereiverband Saar Vom 20. Juli 2015"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/fischverbaufguevsl"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-FischVerbAufgÜVSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:13:38+00:00"
---

# FischVerbAufgÜV SL — Rechtsverordnung über die Übertragung von Aufgaben des Fischereiwesens an den Fischereiverband Saar Vom 20. Juli 2015

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 20.07.2015
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2015, 602


### Eingangsformel FischVerbAufgÜV

Aufgrund des § 4 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über den Fischereiverband vom 5. April 2006, geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) verordnet der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz:

### § 1 — Landesweites fischereiliches Messprogramm

§ 1 Landesweites fischereiliches MessprogrammDie Fischereibehörde überträgt dem Fischereiverband Saar als Körperschaft des öffentlichen Rechtes folgende Aufgabe des Fischereiwesens: Der Fischereiverband Saar untersucht in Abstimmung mit der Fischereibehörde 45 Messstellen oder Messstrecken in einem Zeitraum von drei Jahren (jährlich etwa 15 Messstellen/-strecken) mittels Elektrobefischung. Dabei sind die Methodik des Fischereiprogramms Saar sowie von dieser abweichende Vorgaben des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz zu beachten. Die dabei erhobenen Daten werden nach Vorgaben der Fischereibehörde in digitaler Form übergeben.

### § 2 — Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag der Verkündigung in Kraft.

---

— Rechtsverordnung über die Übertragung von Aufgaben des Fischereiwesens an den Fischereiverband Saar Vom 20. Juli 2015
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-FischVerbAufgÜVSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
