FischVerbAufgÜV SL · Saarland

Rechtsverordnung über die Übertragung von Aufgaben des Fischereiwesens an den Fischereiverband Saar Vom 20. Juli 2015

Ausfertigungsdatum:
20.07.2015
Fundstelle:
Amtsblatt I 2015, 602
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FischVerbAufgÜV

Aufgrund des § 4 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über den Fischereiverband vom 5. April 2006, geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) verordnet der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1

Landesweites fischereiliches Messprogramm

§ 1 Landesweites fischereiliches MessprogrammDie Fischereibehörde überträgt dem Fischereiverband Saar als Körperschaft des öffentlichen Rechtes folgende Aufgabe des Fischereiwesens: Der Fischereiverband Saar untersucht in Abstimmung mit der Fischereibehörde 45 Messstellen oder Messstrecken in einem Zeitraum von drei Jahren (jährlich etwa 15 Messstellen/-strecken) mittels Elektrobefischung. Dabei sind die Methodik des Fischereiprogramms Saar sowie von dieser abweichende Vorgaben des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz zu beachten. Die dabei erhobenen Daten werden nach Vorgaben der Fischereibehörde in digitaler Form übergeben.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag der Verkündigung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.