FischSeuchVZustV SL · Saarland

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Fischseuchen-Verordnung Vom 17. Mai 1984

Ausfertigungsdatum:
17.05.1984
Fundstelle:
Amtsblatt 1984, 584
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 3 der Verordnung zum Schutz gegen Süßwasserfisch-Seuchen, Muschelkrankheiten und zur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete (Fischseuchen-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2754) ist abweichend von § 1 Abs. 1 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.

Eingangsformel FischSeuchVZustV

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 23. Juni 1976 (Amtsbl. S. 690) verordnet der Minister für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 2

§ 2Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.