FinAmtÜbV SL 2005 · Saarland

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen Vom 26. Januar 2005

Ausfertigungsdatum:
26.01.2005
Fundstelle:
Amtsblatt 2005, 154
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FinAmtÜbV

Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Finanzen und eines Landesamtes für Bau und Liegenschaften[1] vom 23. Mai 2001 (Amtsbl. S. 937) verordnet das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§ 1

§ 1 (1) Auf das Landesamt für Finanzen[1] wird mit Wirkung vom 1. November 2004 folgende Aufgabe übertragen - die Bearbeitung von Regressansprüchen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales, die im Rahmen der Gewährung von Geldleistungen (Bezüge, Vergütung, Lohn, Beihilfen und Unfallfürsorge) an Landesbedienstete entstehen. (2) Dem Landesamt für Finanzen[1] wird die Befugnis übertragen, das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales in der in Absatz 1 genannten Angelegenheit zu vertreten.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. November 2004 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.