FinAmtÜbV SL 2004 · Saarland

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen Vom 27. Mai 2004

Ausfertigungsdatum:
27.05.2004
Fundstelle:
Amtsblatt 2004, 1250
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FinAmtÜbV

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Finanzen und eines Landesamtes für Bau und Liegenschaften[1] vom 23. Mai 2001 (Amtsbl. S. 937) und des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Vertretung des Saarlandes vom 15. November 1960 (Amtsbl. S 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509),[2] verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten:

§ 1

§ 1 (1) Auf das Landesamt für Finanzen[1] wird mit Wirkung vom 1. Juli 2004 folgende Aufgabe übertragen: - die Bearbeitung von Regressansprüchen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft, die im Rahmen der Gewährung von Geldleistungen (Bezüge, Vergütung, Lohn und Beihilfen) an Landesbedienstete entstehen. (2) Dem Landesamt für Finanzen[1] wird die Befugnis übertragen, das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft in der in Absatz 1 genannten Angelegenheit zu vertreten.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.