FinAmtÜbV3 SL 2005 · Saarland

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf das Landesamt für Finanzen Vom 15. März 2005

Ausfertigungsdatum:
15.03.2005
Fundstelle:
Amtsblatt 2005, 566
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FinAmtÜbV3

Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Finanzen und eines Landesamtes für Bau und Liegenschaften[1] vom 23. Mai 2001 (Amtsbl. S. 937) verordnet der Rechnungshof des Saarlandes im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§ 1

§ 1 (1) Auf das Landesamt für Finanzen[1] wird folgende Aufgabe übertragen - die Bearbeitung von Regressansprüchen für den Geschäftsbereich des Rechnungshofes des Saarlandes, die im Rahmen der Gewährung von Geldleistungen (Bezüge, Vergütung, Lohn, Beihilfen und Unfallfürsorge) an Landesbedienstete entstehen. (2) Dem Landesamt für Finanzen[1] wird die Befugnis übertragen, den Rechnungshof des Saarlandes in der in Absatz 1 genannten Angelegenheit zu vertreten.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.