Verordnung über die Eingliederung von Finanzämtern Vom 14. September 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 22.09.2005
- Fundstelle:
- Amtsblatt 2005, 1510
Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498),[1] verordnet die Landesregierung:
§ 1 Mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 wird das Finanzamt St. Ingbert in das Finanzamt Homburg eingegliedert. Zu diesem Zeitpunkt gehen die Zuständigkeiten des Finanzamtes St. Ingbert auf das Finanzamt Homburg über.
§ 2 Mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 wird das Finanzamt Sulzbach in das Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben eingegliedert. Zu diesem Zeitpunkt gehen die Zuständigkeiten des Finanzamtes Sulzbach auf das Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben über.
§ 3 Mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 wird das Finanzamt Völklingen in das Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben eingegliedert. Zu diesem Zeitpunkt gehen die Zuständigkeiten des Finanzamtes Völklingen auf das Finanzamt Saarbrücken Am Stadtgraben über.
§ 4 Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.