Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung der Fraunhofer-Gesellschaft - Ausführungsvereinbarung FhG (AV-FhG) - Vom 17. März/26. August 1977[1]
- Ausfertigungsdatum:
- 26.08.1977
- Fundstelle:
- GMBl. 1977, 636
Anlagezur AV-FhG - Liste der Einrichtungen der FhGListe der Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 AV-FhG[4]FhI = Fraunhofer-InstitutFhA = Fraunhofer-ArbeitsgruppeFhAZ = Fraunhofer-AnwendungszentrumFhZ = Fraunhofer-Zentrum ZV Zentralverwaltung der Fraunhofer-Gesellschaft, München mit Außenstelle Waldkraiburg IZS FhG Institutszentrum Stuttgart, Verwaltung, Stuttgart Baden-Württemberg IAO FhI für Arbeitswirtschaft und Organisation, Stuttgart IBP FhI für Bauphysik, Stuttgart mit Standort Holzkirchen, Valley (Bayern) ICT FhI für Chemische Technologie, Teilinstitut für Polymertechnik, Pfinztal IGB FhI für Grenzflächen- und Bioverfahrenstechnik, Stuttgart IITB FhI für Informations- und Datenverarbeitung, Karlsruhe mit - Außenstelle Dresden (Sachsen) - Teilinstitut für Verkehrs- und Infrastruktursysteme, Dresden (Sachsen) - FhAZ für Systemtechnik, Ilmenau (Thüringen) IPA FhI für Produktionstechnik und Automatisierung, Stuttgart mit FhAZ für Großstrukturen in der Produktionstechnik, Rostock (Mecklenburg-Vorpommern) IPM FhI für Physikalische Messtechnik, Freiburg IRB Informationszentrum Raum und Bau der FhG, Stuttgart ISE FhI für Solare Energiesysteme, Freiburg ISI FhI für Systemtechnik und Innovationsforschung, Karlsruhe IWM FhI für Werkstoffmechanik, Freiburg mit Institutsteil Halle (Sachsen-Anhalt) TEG Technologie-Entwicklungsgruppe Stuttgart, Stuttgart Siehe auch ISC (Bayern) Bayern ESK Fraunhofer-Einrichtung für Systeme der Kommunikationstechnik IFU FhI für Atmosphärische Umweltforschung, Garmisch-Partenkirchen IIS FhI für Integrierte Schaltungen, Erlangen mit - FhAZ für Verkehrslogistik und Kommunikationstechnik, Nürnberg - FhAZ für Elektronische Medientechnologie, Ilmenau (Thüringen) - Außenstelle Dresden (Sachsen) ISC FhI für Silicatforschung, Würzburg mit Außenstelle Wertheim-Bronnbach (Baden-Württemberg) IVV FhI für Verfahrenstechnik und Verpackung, Freising mit FhAZ für Verarbeitungsmaschinen und Verpackungstechnik, Dresden (Sachsen) PST Patentstelle für die Deutsche Forschung der Fraunhofer-Gesellschaft, München Siehe auch IBP (Baden-Württemberg), IZM (Berlin), IMS (Nordrhein-Westfalen) Berlin FIRST FHI für Rechnerarchitektur und Softwaretechnik, Berlin FOKUS FHI für Offene Kommunikationssysteme, Berlin IPK FhI für Produktionsanlagen und Konstruktionstechnik, Berlin ISST FhI für Software- und Systemtechnik, Berlin IZM FhI für Zuverlässigkeit und Mikrointegration, Berlin mit - Institutsteil München (Bayern) [5] - Außenstelle Teltow-Seehof (Brandenburg) Brandenburg IAP FhI für Angewandte Polymerforschung, Teltow-Seehof Siehe auch: IZM (Berlin), IML (Nordrhein-Westfalen), IBMT (Saarland) Bremen IFAM FhI für Fertigungstechnik und Angewandte Materialforschung, Bremen mit Außenstelle Dresden (Sachsen) Hessen IGD FhI für Graphische Datenverarbeitung, Darmstadt mit - FhAZ für Computergraphik in Chemie und Pharmazie, Frankfurt/Main - Institutsteil Rostock (Mecklenburg-Vorpommern) IPSI FHI für Integrierte Publikations- und Informationssysteme, Darmstadt LBF FhI für Betriebsfestigkeit, Darmstadt/Kranichstein SIT FHI für Sichere Telekooperation, Darmstadt Mecklenburg-Vorpommern Siehe IGD (Hessen), IPA (Baden-Württemberg) Niedersachsen IST FhI für Schicht- und Oberflächentechnik, Braunschweig ITA FhI für Toxikologie und Aerosolforschung, Hannover WKI FhA für Holzforschung - Wilhelm-Klauditz-Institut -, Braunschweig Nordrhein-Westfalen AIS FHI für Autonome Intelligente Systeme, St. Augustin FIT FHI für Angewandte Informationstechnik, St. Augustin ILT FhI für Lasertechnik, Aachen IME FhI für Molekularbiologie und Angewandte Oekologie, Schmallenberg/Grafschaft IMK FHI für Medienkommunikation, St. Augustin IML FhI für Materialfluss und Logistik, Dortmund mit - FhAZ für Logistikorientierte Betriebswirtschaft, Paderborn, - FhAZ für Logistikplanung und Informationssysteme, Cottbus (Brandenburg) IMS FhI für Mikroelektronische Schaltungen und Systeme, Duisburg mit - Institutsteil München (Bayern) 5 - Institutsteil Dresden (Sachsen) IPT FhI für Produktionstechnologie, Aachen (IPT) IUSE FhI für Umwelt-, Sicherheits- und Energietechnik, Oberhausen SCAI FHI für Algorithmen und Wissenschaftliches Rechnen, St. Augustin Rheinland-Pfalz IESE FhI für Experimentelles Software Engineering, Kaiserslautern ITWM FhI für Techno- und Wirtschaftsmathematik, Kaiserslautern Saarland IBMT FhI für Biomedizinische Technik, St. Ingbert mit FhA für Medizinische Biotechnologie, Potsdam (Brandenburg) IZFP FhI für Zerstörungsfreie Prüfverfahren, Saarbrücken mit Außenstelle Dresden (Sachsen) Sachsen FEP FhI für Elektronenstrahl- und Plasmatechnik, Dresden IKTS FhI für Keramische Technologien und Sinterwerkstoffe, Dresden IWS FhI für Werkstoffphysik und Schichttechnologie, Dresden IWU FhI für Werkzeugmaschinen und Umformtechnik, Chemnitz Siehe auch IITB (Baden-Württemberg), IIS und IVV (Bayern), IFAM (Bremen), IMS (Nordrhein-Westfalen), IZFP (Saarland) Sachsen-Anhalt IFF FhI für Fabrikbetrieb und -automatisierung, Magdeburg Siehe auch IWM (Baden-Württemberg) Schleswig-Holstein ISiT FhI für Siliziumtechnologie, Itzehoe (ISiT) Thüringen IOF FhI für Angewandte Optik und Feinmechanik, Jena Siehe auch IITB (Baden-Württemberg), IIS (Bayern) Nachrichtlich: [6] IAF FhI für Angewandte Festkörperphysik, Freiburg (Baden-Württemberg) ICT FhI für Chemische Technologie, Pfinztal/Berghausen (Baden-Württemberg) EMI FhI für Kurzzeitdynamik - Ernst-Mach-Institut -, Freiburg (Baden-Württemberg) INT FhI für Naturwissenschaftlich-Technische Trendanalysen, Euskirchen (Nordrhein-Westfalen)
Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen (beteiligte Länder) schließen auf Grund des Artikels 2 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der Forschung nach Artikel 91b des Grundgesetzes (Rahmenvereinbarung Forschungsförderung)[2] zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 4 dieser Rahmenvereinbarung folgende Ausführungsvereinbarung:
Gegenstand der gemeinsamen Förderung
§ 1 Gegenstand der gemeinsamen Förderung(1) Die Vertragschließenden fördern gemeinsam die Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. (FhG). (2) Die Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft, die zur Zeit der gemeinsamen Förderung unterliegen, sind in der anliegenden Liste aufgeführt. (3) Verteidigungsbezogene Forschungseinrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft unterliegen nicht der gemeinsamen Förderung. Protokollnotizen zu § 1Zu Absatz 1 Die Vertragschließenden gehen davon aus, dass bei Änderung der Rechtsform der Fraunhofer-Gesellschaft die Förderung nur im gemeinsamen Einvernehmen fortgesetzt wird. Zu Absatz 2 und 3Die derzeitigen verteidigungsbezogenen Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft sind in der anliegenden Liste nachrichtlich genannt.
Forschungspolitische Zielsetzungen
§ 2 Forschungspolitische Zielsetzungen(1) Die Vertragschließenden verfolgen bei der gemeinsamen Förderung der Fraunhofer-Gesellschaft insbesondere den Zweck, die praktische Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet der angewandten Forschung dadurch zu fördern, dass die Fraunhofer-Gesellschaft mit ihren Einrichtungen in die Lage versetzt wird, - Vertragsforschungen und Dienstleistungen für private und öffentliche Auftraggeber zur Sicherung der technologischen Entwicklung und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durchzuführen und anwendungsorientierte Eigenforschungen zu betreiben. (2) Die Vertragschließenden streben im Übrigen an: - die Zusammenarbeit der Fraunhofer-Gesellschaft mit Einrichtungen der Grundlagenforschung, insbesondere den Hochschulen, zu verstärken,- bei der Festlegung des Standorts neuer Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft neben wissenschaftspolitischen Gesichtspunkten auch eine ausgewogene regionale Verteilung zu berücksichtigen. (3) Zur Erreichung dieser Ziele soll - nach einer Übergangszeit - als Leistungsanreiz die öffentliche Finanzierung vom Umfang der Gesamterlöse der Fraunhofer-Gesellschaft aus Forschung und Entwicklung abhängig gemacht werden.
Zuwendungen
§ 3 Zuwendungen(1) Die finanzielle Förderung wird von den Vertragschließenden zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben geleistet. Zweckfreie Zuwendungen Dritter und Erträge des eigenen, nicht mit öffentlichen Mitteln beschafften Vermögens können auch dem eigenen Vermögen zugeführt werden, wenn sie in angemessener Frist für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (2) Die finanzielle Förderung wird gewährt auf der Grundlage eines jährlichen, vom Ausschuss Fraunhofer-Gesellschaft gebilligten Wirtschaftsplans der Fraunhofer-Gesellschaft, der alle ihre Einnahmen und Ausgaben ausweist. Die Vertragschließenden werden darauf hinwirken, dass die Fraunhofer-Gesellschaft ihren Wirtschaftsplan auf der Grundlage der jährlich fortzuschreibenden mehrjährigen Finanzplanung der Fraunhofer-Gesellschaft aufstellt, die die Forschungsplanung der Fraunhofer-Gesellschaft berücksichtigt. (3) Sofern einzelne Vertragschließende der Fraunhofer-Gesellschaft aufgrund einer Vereinbarung mit ihr Leistungen zur Abgeltung der Kosten von Aufträgen oder Projekten gewähren, ist dazu nicht die Zustimmung nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung[2] erforderlich.(4) Der Ausschuss Fraunhofer-Gesellschaft wird bis zum 15. März den Vorentwurf des Wirtschaftsplans der Fraunhofer-Gesellschaft für das nächste Haushaltsjahr erörtern. Bis zum 1. November soll der Ausschuss Fraunhofer-Gesellschaft den Zuwendungsbedarf der Fraunhofer-Gesellschaft für das nächste Haushaltsjahr feststellen. (5) Die Vertragschließenden werden die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen. Protokollnotiz zu § 3 Abs. 1:Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben der finanziellen Förderung gehören auch die sogenannten zentral veranschlagten Kosten.
Länderanteil
§ 4 Länderanteil(1) Der auf die Länder entfallende Teil des Zuwendungsbetrags wird auf die beteiligten Länder - in Höhe von einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bevölkerungszahl umgelegt, wobei das Verhältnis der Steuereinnahmen für zwei Drittel und das der Bevölkerungszahl für ein Drittel dieses Betrages maßgeblich ist (Sockelbetrag). Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zu Grunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.- in Höhe von zwei Dritteln entsprechend dem Verhältnis des Zuwendungsbedarfs aller Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft, die in einem Land ihren Sitz haben, umgelegt. Ausgaben für die Zentralverwaltung werden dabei nicht in Ansatz gebracht. (2) Die Regierungen der beteiligten Länder können von den Bestimmungen des Absatzes 1 abweichende Regelungen vereinbaren, die jedoch vorsehen müssen, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil des Zuwendungsbetrags auf die beteiligten Länder umgelegt wird.
Ausschuss Fraunhofer-Gesellschaft
§ 5 Ausschuss Fraunhofer-Gesellschaft(1) Es wird ein Ausschuss Fraunhofer-Gesellschaft eingesetzt. [3](2) Dem Ausschuss gehören bis zu drei Vertreter der Bundesregierung und bis zu je zwei Vertreter der Regierungen der beteiligten Länder an. (3) Die Vertreter der Landesregierungen führen je Land eine Stimme; die Vertreter der Bundesregierung führen gleich viel Stimmen wie die Vertreter der Landesregierungen. Die Stimmen der Vertreter der Bundesregierung werden einheitlich abgegeben. (4) Der Ausschuss beschließt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder. (5) Ein Beschluss bindet die Vertragschließenden nur, wenn und soweit sie zugestimmt haben. Die Zustimmung kann innerhalb von vier Wochen nachgeholt werden. Wenn und soweit kein Einverständnis erzielt wird, kann innerhalb von sechs Wochen beantragt werden, dass die Angelegenheit erneut behandelt wird. Protokollnotiz zu § 5 Abs. 5Die erneute Behandlung soll auf der Ebene der zuständigen Minister/ Ministerstellvertreter stattfinden.
Aufgaben des Ausschusses Fraunhofer-Gesellschaft
§ 6 Aufgaben des Ausschusses Fraunhofer-GesellschaftDer Ausschuss Fraunhofer-Gesellschaft trifft die nach dieser Vereinbarung vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Er genehmigt den Wirtschaftsplan und stellt den jährlichen Zuwendungsbedarf der Fraunhofer-Gesellschaft fest, vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel durch die gesetzgebenden Körperschaften oder die an deren Stelle hierzu ermächtigten Organe. Die mittelfristigen Finanzplanungen der Vertragschließenden für den Bereich Forschungsförderung sind dabei zu berücksichtigen.2. Er entscheidet über Beginn und Ende der gemeinsamen finanziellen Förderung von Einrichtungen der Fraunhofer-Gesellschaft.3. Er regelt Einzelheiten der finanziellen Förderung.4. Er dient der gemeinsamen Planung und gegenseitigen Unterrichtung der Vertragschließenden über alle die Fraunhofer-Gesellschaft berührenden Fragen und der gegenseitigen Abstimmung der Haltung der Vertreter der Vertragschließenden in den Organen der Fraunhofer-Gesellschaft. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Unterrichtung nach Artikel 3 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung[2] bleibt unberührt. Protokollnotiz zu § 6 Nr. 2Die Aufnahme von Einrichtungen kann nur mit der Stimme des Sitzlandes beschlossen werden.
Beitritt anderer Länder
§ 7 Beitritt anderer Länder(1) Die nicht beteiligten Länder der Bundesrepublik Deutschland sind berechtigt, dieser Vereinbarung jederzeit beizutreten. (2) Die Verpflichtung zur anteiligen finanziellen Förderung gemäß Artikel 6 Abs. 1 Nr. 5 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung in Verbindung mit § 4 dieser Ausführungsvereinbarung beginnt mit dem 1. Januar des Beitrittsjahres.
Laufzeit, In-Kraft-Treten
§ 8 Laufzeit, In-Kraft-Treten(1) Diese Ausführungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden. (2) Wird die Ausführungsvereinbarung von einem der Vertragschließenden gekündigt, so wird die gemeinsame Förderung der Fraunhofer-Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung eingestellt, es sei denn, die übrigen Vertragschließenden vereinbaren eine Fortsetzung der gemeinsamen Förderung. Endet die gemeinsame Förderung, so findet eine Auseinandersetzung unter den Vertragschließenden statt. (3) Bei Außer-Kraft-Treten der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft. (4) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in Kraft, wenn alle Vertragschließenden sie unterzeichnet haben. Protokollnotiz zu § 8 Abs. 2 letzter SatzEine finanzielle Auseinandersetzung erstreckt sich nur auf den Wert der Gebäude und Großgeräte, zu deren Einrichtung oder Beschaffung die beteiligten Vertragschließenden einen finanziellen Beitrag geleistet haben.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.