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title: "SFeuLVO — Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Saarlandes (Saarländische Feuerwehrlaufbahnverordnung - SFeuLVO) Vom 31. Juli 2023*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
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updated: "2026-05-13T16:12:54+00:00"
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# SFeuLVO — Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Saarlandes (Saarländische Feuerwehrlaufbahnverordnung - SFeuLVO) Vom 31. Juli 2023*)

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 31.07.2023
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2023, 778


### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Saarland. Im Übrigen findet, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, die Saarländische Laufbahnverordnung entsprechende Anwendung.

### § 10 — Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

§ 10 Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer1. die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (APO Feuerwehr) vom 20. Dezember 2015 (Amtsbl. 2016 I S. 36) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebene Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst bestanden oder2. außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des § 9 Absatz 1 entsprechende Ausbildung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist und3. über eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B verfügt und4. nach dem Ergebnis eines Eignungsfeststellungsverfahrens und eines amtsärztlichen Gutachtens körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst uneingeschränkt geeignet ist.(2) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

### § 11 — Probezeit

§ 11 Probezeit(1) Bei der Übernahme von hauptberuflichen Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren und von Werkfeuerwehren in das Beamtenverhältnis auf Probe können auf Antrag Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit auf die Probezeit angerechnet werden, soweit sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen haben und sie nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurden.(2) § 4 Absatz 2 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 778), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.

### § 12 — Bewährungszeiten

§ 12 BewährungszeitenEin Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf in der Laufbahngruppe des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie seit der Beendigung der Probezeit oder der Verleihung eines Amtes in der höheren Laufbahngruppe eine Dienstzeit von fünf Jahren zurückgelegt haben.

### § 13 — Aufstieg

§ 13 Aufstieg(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können zur Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie1. nach Beendigung der Probezeit eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt haben,2. erfolgreich am Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst (Gruppenführerlehrgang) gemäß der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (APO Feuerwehr) vom 20. Dezember 2015 (Amtsbl. 2016 I S. 36) in der jeweils geltenden Fassung teilgenommen haben und3. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind.Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die neue Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwölf Monate. Die Einführungszeit kann um bis zu drei Monate gekürzt werden, wenn die bisherige Tätigkeit dies rechtfertigt. Beginn und Ende der Einführungszeit sind den Beamtinnen und Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Einführungszeit beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung.(3) Die Gliederung der Einführungszeit erfolgt nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (APO Feuerwehr) vom 20. Dezember 2015 (Amtsbl. 2016 I S. 36) in der jeweils geltenden Fassung.(4) Die Beamtinnen und Beamten nehmen an einem Lehrgang mit einer für die Laufbahn des gehobenen Dienstes abschließenden Aufstiegsprüfung teil, der am Ende der Einführungszeit liegen soll. Die Aufstiegsprüfung findet an einer Landesfeuerwehrschule nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes statt und entspricht der Laufbahnprüfung nach § 9 Absatz 1. Beamtinnen und Beamten, die die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestehen, sind wieder Dienstgeschäfte des bisherigen Amtes zu übertragen.(5) Beim Aufstieg brauchen die Ämter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes nicht durchlaufen zu werden.

### § 14 — Praxisaufstieg

§ 14 Praxisaufstieg(1) Beamtinnen und Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes kann abweichend von § 13 bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ein Amt der Laufbahngruppe des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes verliehen werden, wenn sie1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen dafür geeignet sind,2. den Führungslehrgang mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst (Gruppenführerlehrgang) gemäß der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (APO Feuerwehr) vom 20. Dezember 2015 (Amtsbl. 2016 I S. 36) in der jeweils geltenden Fassung erfolgreich abgeschlossen haben,3. ein Amt der Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A innehaben und sich seit mindestens einem Jahr in herausgehobenen Aufgaben, insbesondere in Dienstgeschäften des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes, bewährt haben,4. in der letzten dienstlichen Beurteilung die nach den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben und5. sich in einer Dienstzeit von mindestens 15 Jahren seit Beendigung der Probezeit, soweit möglich auf mindestens zwei Dienstposten, bewährt haben.Sie können höchstens bis in ein Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A aufsteigen.(2) Für Beamtinnen und Beamte des Landes trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die für die Ernennung zuständige Stelle die Entscheidung über die Zulassung.(3) Beamtinnen und Beamte, die gemäß Absatz 1 in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst aufgestiegen sind, können zur Ausbildung gemäß § 13 zugelassen werden. Sie haben ein Auswahlverfahren gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 3 zu absolvieren.

### § 15 — Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst

§ 15 Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer1. das Studium in einer für die Verwendung in der Laufbahn geeigneten Fachrichtung an einer Hochschule oder an einer Fachhochschule in einem akkreditierten Studiengang mit einer Masterprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung abgeschlossen hat und2. nach dem Ergebnis eines Eignungsfeststellungsverfahrens und eines amtsärztlichen Gutachtens körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst uneingeschränkt geeignet ist.(2) Die Bewerberin oder der Bewerber sollte im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B sein.

### § 16 — Vorbereitungsdienst

§ 16 Vorbereitungsdienst(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Beamtin oder den Beamten theoretisch und praktisch auszubilden, um sie oder ihn in die Lage zu versetzen, Aufgaben in der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes wahrnehmen zu können.(2) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig 24 Monate. Die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie oder er führt die Dienstbezeichnung „Brandreferendarin“ oder „Brandreferendar“.(3) Die Gliederung des Vorbereitungsdienstes erfolgt nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 - VAP2.2-Feu) vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730) in der jeweils geltenden Fassung.(4) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit nach bestandener Hochschulprüfung sowie einer hauptberuflichen feuerwehrtechnischen Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer anerkannten Werkfeuerwehr, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten zu ersetzen, können auf Antrag bis zu sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

### § 17 — Prüfung

§ 17 Prüfung(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst ab. Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 15 Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 - VAP2.2-Feu vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730) in der jeweils geltenden Fassung abzulegen.(2) Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, welche die Laufbahnprüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Dienstherrn.

### § 18 — Probezeit

§ 18 Probezeit(1) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen, sofern diese nicht nach § 16 Absatz 4 berücksichtigt wurden, auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in einem Amt des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen hat.(2) § 4 Absatz 2 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 778), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.

### § 19 — Aufstieg

§ 19 Aufstieg(1) Ein Amt der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes darf Beamtinnen oder Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes verliehen werden, wenn sie1. nach Beendigung der Probezeit eine Dienstzeit von mindestens acht Jahren zurückgelegt haben, auf die zwei Jahre einer im mittleren Dienst verbrachten förderlichen Dienstzeit angerechnet werden können,2. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst geeignet erscheinen,3. erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt wurden und4. die Aufstiegsprüfung bestanden haben.Die Beamtinnen und die Beamten verbleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status.(2) Die Einführungszeit dauert zwölf Monate und gliedert sich nach der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 - VAP2.2Feu vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730) in der jeweils geltenden Fassung.(3) Nach erfolgreicher Einführungszeit ist die Aufstiegsprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst abzulegen, die der Laufbahnprüfung nach § 17 Absatz 1 entspricht. Die Prüfung findet vor dem Prüfungsausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen statt. Beamtinnen und Beamten, die die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestehen, sind wieder Dienstgeschäfte des bisherigen Amtes zu übertragen.

### § 2 — Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst

§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung zum VorbereitungsdienstZum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer1. mindestens einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,2. einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Laufbahnfachrichtung des feuerwehrtechnischen Dienstes geeigneten Fachbereich erworben hat oder die Abschlussprüfung Teil 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830) in der jeweils geltenden Fassung oder eine entsprechende Ausbildung erfolgreich abgelegt hat und3. nach dem Ergebnis eines Eignungsfeststellungsverfahrens und eines amtsärztlichen Gutachtens körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst uneingeschränkt geeignet ist.

### § 20 — Praxisaufstieg

§ 20 Praxisaufstieg(1) Beamtinnen und Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ein Amt der Laufbahngruppe des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes verliehen werden, wenn sie1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen dafür geeignet sind,2. ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A innehaben und sich seit mindestens einem Jahr in herausgehobenen Aufgaben, insbesondere in Dienstgeschäften des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes, bewährt haben,3. in der letzten dienstlichen Beurteilung die nach den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben und4. sich in einer Dienstzeit von mindestens 15 Jahren seit Beendigung der Probezeit, soweit möglich, auf mindestens zwei Dienstposten bewährt haben.Sie können höchstens bis in ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A aufsteigen.(2) Für Beamtinnen und Beamte des Landes trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die für die Ernennung zuständige Stelle die Entscheidung über die Zulassung.(3) Beamtinnen und Beamte, die gemäß Absatz 1 in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst aufgestiegen sind, können aus diesem Amt zur Ausbildung gemäß § 19 zugelassen werden.

### § 21 — Ausnahmen

§ 21 AusnahmenBei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses kann das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von der Mindestdienstzeit nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zulassen.

### § 22 — Übergangsregelung

§ 22 ÜbergangsregelungBeamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die sich in der Ausbildung befinden, setzen diese nach dem bisherigen Recht fort.

### § 23 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Saarlandes (Saarländische Feuerwehrlaufbahnverordnung - SFeuLVO) vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

### § 3 — Vorbereitungsdienst

§ 3 Vorbereitungsdienst(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Beamtin oder den Beamten theoretisch und praktisch auszubilden, um sie oder ihn zu befähigen, Aufgaben in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes wahrnehmen zu können.(2) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig 18 Monate. Die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie oder er führen die Dienstbezeichnung „Brandmeisteranwärterin“ oder „Brandmeisteranwärter“.(3) Auf den Vorbereitungsdienst kann eine für die Ausbildung der Beamtin oder des Beamten förderliche hauptberufliche feuerwehrtechnische Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr oder Werkfeuerwehr bis zu sechs Monaten angerechnet werden.(4) Die Gliederung des Vorbereitungsdienstes erfolgt nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (APO Feuerwehr) vom 20. Dezember 2015 (Amtsbl. 2016 I S. 36), geändert durch Artikel 78 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung.

### § 4 — Prüfung

§ 4 Prüfung(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst ab.(2) Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die diese Prüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem ihnen das Prüfungsergebnis durch den Dienstherrn bekannt gegeben wird.

### § 5 — Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

§ 5 Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer nach amtsärztlichem Gutachten für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignet ist und1. die Prüfung nach § 4 Absatz 1 bestanden hat oder2. außerhalb des Vorbereitungsdienstes die Prüfung zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830) in der jeweils geltenden Fassung bestanden hat oder3. außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des § 4 Absatz 1 entsprechende Ausbildung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist.(2) Die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 Nummer 3 trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

### § 6 — Probezeit

§ 6 Probezeit(1) Bei der Übernahme von hauptberuflichen Angehörigen Freiwilliger Feuerwehren und von Werkfeuerwehren in das Beamtenverhältnis auf Probe können auf Antrag Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, auf die Probezeit angerechnet werden, soweit sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes entsprechen.(2) § 4 Absatz 2 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 778), in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung.

### § 7 — Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst

§ 7 Voraussetzungen für die Zulassung zum VorbereitungsdienstZum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer1. mindestens das Abschlusszeugnis zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer anderen gleichstehenden Hochschule aus dem technischen, naturwissenschaftlichen oder einem anderen für die Feuerwehr geeigneten Fachbereich besitzt und2. nach dem Ergebnis eines Eignungsfeststellungsverfahrens und eines amtsärztlichen Gutachtens körperlich, geistig und nach seiner Persönlichkeit für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst uneingeschränkt geeignet ist.

### § 8 — Vorbereitungsdienst

§ 8 Vorbereitungsdienst(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Beamtin oder den Beamten theoretisch und praktisch auszubilden, um sie oder ihn zu befähigen, Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes wahrnehmen zu können.(2) Der Vorbereitungsdienst dauert regelmäßig 24 Monate. Die ausgewählte Bewerberin oder der ausgewählte Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie oder er führt die Dienstbezeichnung „Brandoberinspektoranwärterin“ oder „Brandoberinspektoranwärter“.(3) Eine hauptberufliche feuerwehrtechnische Tätigkeit in einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr oder die Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur bei einer Bauaufsichts-, Gewerbeaufsichts- oder einer anderen mit Brandschutz befassten Behörde kann auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn die in dieser Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten dies rechtfertigen. Die in hauptberuflicher Tätigkeit verbrachte Zeit kann bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu sechs Monaten, angerechnet werden. Insgesamt sind mindestens 18 Monate Vorbereitungsdienst zu leisten.(4) Die Gliederung des Vorbereitungsdienstes erfolgt nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes (APO Feuerwehr) vom 20. Dezember 2015 (Amtsbl. 2016 I S. 36) in der jeweils geltenden Fassung.(5) Die Beamtin oder der Beamte nimmt an einem Laufbahnlehrgang für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst mit abschließender Laufbahnprüfung an einer Landesfeuerwehrschule teil, die am Ende des Vorbereitungsdienstes liegen soll. Es gelten die jeweiligen Teilnahmevoraussetzungen der gewählten Landesfeuerwehrschule.

### § 9 — Prüfung

§ 9 Prüfung(1) Während des Vorbereitungsdienstes ist eine Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abzulegen. Die Prüfung findet an einer Landesfeuerwehrschule nach den Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes statt. Die Beamtin oder der Beamte verbleibt bis zur Verleihung eines Amtes in ihrer oder seiner Rechtsstellung.(2) Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die die Laufbahnprüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Dienstherrn.

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— Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Saarlandes (Saarländische Feuerwehrlaufbahnverordnung - SFeuLVO) Vom 31. Juli 2023*)
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-FeuerwLbVSL2023rahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
