FeuerwEhrZG SL · Saarland

Gesetz Nr. 685 über die Stiftung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens Vom 3. Juli 1959

Ausfertigungsdatum:
03.07.1959
Fundstelle:
Amtsblatt 1959, 1279
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

§ 2Das Feuerwehr-Ehrenzeichen wird in vier Stufen verliehen: Stufe I: Bronzenes Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande,Stufe II: Silbernes Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande, Stufe III: Goldenes Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande,Sonderstufe: Goldenes Feuerwehr-Ehrenzeichen als Steckkreuz.

§ 3

§ 3(1) Angehörige der Feuerwehren (Freiwillige, Berufs- oder Werkfeuerwehren) können ausgezeichnet werden 1. mit dem Bronzenen Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande, wenn sie mindestens 25 Jahre,2. mit dem Silbernen Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande, wenn sie mindestens 35 Jahre,3. mit dem Goldenen Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande, wenn sie mindestens 45 Jahre lang aktiv in einer Feuerwehr Dienst getan haben.(2) Das Goldene Feuerwehr-Ehrenzeichen als Steckkreuz kann verliehen werden an Angehörige der Feuerwehren und sonstige Personen, die sich durch besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Feuerwehreinsatz ausgezeichnet haben.

§ 4

§ 4Entsprechend den Leistungen kann das Bronzene oder das Silberne oder das Goldene Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande oder das Goldene Feuerwehr-Ehrenzeichen als Steckkreuz auch an Angehörige der Feuerwehren und sonstige Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um das Feuerschutzwesen erworben haben.

§ 7

§ 7Das Feuerwehr-Ehrenzeichen der Stufen I, II und III wird am rot-weiß-roten Band mit bronze-, silber- oder golddurchwirktem Rand, das Feuerwehr-Ehrenzeichen der Sonderstufe wird als vergoldetes Steckkreuz getragen.

§ 10

§ 10Erweist sich der Beliehene durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch eine entehrende Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport das Feuerwehr-Ehrenzeichen entziehen. Der Betroffene ist vor der Entziehung zu hören.

§ 12

§ 12(1) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über1. das Vorschlagsrecht,2. die Berechnung der Dienstzeiten,3. das Verfahren bei der Verleihung und der Entziehung des Feuerwehr-Ehrenzeichens,4. die Tragweise des Feuerwehr-Ehrenzeichens.(2) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 13

Inkrafttreten

§ 13 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 8

§ 8(1) Über die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens entscheidet namens der Landesregierung das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.(2) Der Ausgezeichnete erhält eine Verleihungsurkunde.

§ 1

§ 1Zur Anerkennung von Verdiensten auf dem Gebiet des Feuerschutzwesens wird ein Feuerwehr-Ehrenzeichen gestiftet.[1]

§ 11

§ 11Inhaber einer Ehrenurkunde für langjährige Dienstzeit in einer Feuerwehr, die nach dem 8. Mai 1945 verliehen worden ist, sind zum Tragen der entsprechenden Stufe des Feuerwehr-Ehrenzeichens berechtigt. Die Ehrenurkunde gilt in diesen Fällen als Verleihungsurkunde.

§ 5

§ 5(1) Der Auszuzeichnende muss der Ehrung würdig sein. (2) Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens.

§ 6

§ 6(1) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen am Bande besteht aus einem gleichschenkligen Emaillekreuz und zeigt ein rotes Flammenkreuz auf weißem Grund, das in der Mitte das Landeswappen und auf einem unterlegten Ring die Inschrift trägt: „Für Verdienste im Feuerschutz“. (2) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen als Steckkreuz hat an Stelle des Ringes einen unterlegten Eichenlaubkranz.

§ 9

§ 9Das Feuerwehr-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Bei seinem Tod verbleibt es den Erben als Andenken.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.