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title: "FeuerlMVwVbg SL — Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und -ausrüstungen Vom 10. September 1992"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
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updated: "2026-05-13T16:12:44+00:00"
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# FeuerlMVwVbg SL — Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und -ausrüstungen Vom 10. September 1992

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 10.09.1992
*Fundstelle:* Amtsblatt 1992, 998


### Eingangsformel FeuerlMVwVbg

Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben vereinbart, die bisherige Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln und Feuerwehrgeräten wegen des Beitritts der neuen Länder neu zu fassen. Bei dieser Gelegenheit wurden auch redaktionelle Änderungen vorgenommen. Außerdem wurde als weitere Prüfstelle die „Amtliche Prüfstelle für Feuerlöschmittel und -geräte bei der Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen des Freistaates Sachsen“ aufgenommen. Diese Vereinbarung, die mit Wirkung vom 7. Juli 1992 in Kraft getreten ist, mache ich nachstehend bekannt. Der Minister des Innern [1]

### § 1 — Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte

§ 1 Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte Anträge auf Prüfung von Feuerlöschmitteln und tragbaren oder ohne eigenen Kraftantrieb fahrbaren oder in Kraftfahrzeugen fest eingebauten Feuerlöschgeräten mit einem Löschmittelinhalt bis zu 250 kg sind an die Institut der Feuerwehr des Landes Nordrhein-Westfalen Amtliche Prüfstelle für Feuerlöschmittel und -geräte Wolbecker Straße 237 48155 Münster oder an die Amtliche Prüfstelle für Feuerlöschmittel und -geräte bei der Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen des Freistaates Sachsen Fuchsmühlenweg 7 09599 Freiberg/Sachsen zu richten.

### § 10 — Zuständigkeit

§ 10 Zuständigkeit (1) Der Innenminister/-senator des Landes, in dem die prüfende Stelle ihren Sitz hat, oder die von ihm bestimmte Stelle, die auch eine private Prüfstelle sein kann, stellt fest, ob die Feuerlöschmittel, Feuerwehrgeräte und -ausrüstungen den Grundlagen der Prüfung entsprechen, und unterrichtet hiervon alle vertragschließenden Länder. (2) Die Feststellungen der nach Absatz 1 zuständigen Stellen werden von den vertragschließenden Ländern anerkannt.

### § 11 — Kosten

§ 11 Kosten (1) Die Kosten der in den §§ 1, 3 und 5 bis 7 genannten Prüfstellen trägt das Land, in dem die Prüfstelle ihren Sitz hat; ihm fließen auch die Prüfgebühren zu. Das Gebührenrecht des Sitzlandes findet Anwendung. (2) Die in den §§ 2, 4 und 8 genannten privaten Prüfstellen erheben für ihre Prüfungen ein Entgelt.

### § 12 — Kündigung

§ 12 Kündigung Die Verwaltungsvereinbarung kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den vertragschließenden Ländern. Die Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn sie von mehr als der Hälfte der vertragschließenden Länder gekündigt wird.

### § 13 — In-Kraft-Treten

§ 13 In-Kraft-Treten Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 7. Juli 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die zuletzt 1981 neu gefasste „Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln und Feuerwehrgeräten“ außer Kraft.

### § 2 — Atemschutzgeräte, Chemikalienschutzanzüge

§ 2 Atemschutzgeräte, Chemikalienschutzanzüge Anträge auf Prüfung von Atemschutzgeräten und Chemikalienschutzanzügen sind an die DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH Fachstelle für Atemschutz Schönscheidtstraße 28 45307 Essen zu richten. Die Prüfungen erfolgen im Benehmen mit der Berufsfeuerwehr Essen.

### § 3 — Feuerlöschschläuche

§ 3 Feuerlöschschläuche Anträge auf Prüfung von Feuerlöschschläuchen sind an die Zentralprüfstelle für Feuerlöschschläuche bei der Niedersächsischen Landesfeuerwehrschule in Celle Bremer Weg 164 29223 Celle zu richten.

### § 4 — Feuerwehrpumpen, Tragkraftspritzen und Feuerwehrarmaturen

§ 4 Feuerwehrpumpen, Tragkraftspritzen und Feuerwehrarmaturen Anträge auf Prüfung von Feuerwehrpumpen, Tragkraftspritzen und Feuerwehrarmaturen sind an die TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland Region Ostbayern Friedenstraße 6 93051 Regensburg zu richten.

### § 5 — Drahtlose Fernmeldegeräte

§ 5 Drahtlose Fernmeldegeräte (1) Anträge auf Prüfung drahtloser Fernmeldegeräte sind an die Zentralprüfstelle für drahtlose Fernmeldegeräte bei der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Steinacker Straße 47 76646 Bruchsal zu richten. (2) Dieses Verfahren gilt nicht für drahtlose Fernmeldegeräte, die von der Beschaffungsstelle des Bundesministers des Innern auf Grund von technischen Lieferbedingungen der Technischen Kommission des Arbeitskreises II „Öffentliche Sicherheit und Ordnung" der Arbeitsgemeinschaft der Innenminister der Bundesländer baumustergeprüft sind.

### § 6 — Sprungrettungsgeräte

§ 6 Sprungrettungsgeräte Anträge auf Prüfung von Sprungrettungsgeräten sind an die Berliner Feuerwehr Nikolaus-Groß-Weg 2 13627 Berlin 13 zu richten.

### § 7 — Strahlenschutzausrüstung

§ 7 Strahlenschutzausrüstung Anträge auf Prüfung von Strahlenschutzausrüstung sind an das Institut der Feuerwehr Sachsen-Anhalt Biederritzer Straße 5 39175 Heyrothsberge zu richten.

### § 8 — Hydraulische Rettungsgeräte

§ 8 Hydraulische Rettungsgeräte Anträge auf Prüfung hydraulischer Rettungsgeräte sind an die Prüfstelle für Feuerwehrgeräte bei der TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland Gottlieb-Daimler-Straße 7 70794 Filderstadt zu richten.

### § 9 — Grundlagen der Prüfung

§ 9 Grundlagen der Prüfung (1) Grundlage für die Prüfung von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und -ausrüstungen sind die geltenden Normen sowie bundeseinheitliche technische Richtlinien des Feuerwehrwesens. Soweit diese nicht ausreichen, erarbeiten die Länder ggf. unter Anhörung des Normenausschusses „Feuerwehrwesen“ gemeinsam weitere Prüfungsgrundlagen. (2) Die Grundlagen der Prüfung werden von den Ländern bekannt gegeben.

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— Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und -ausrüstungen Vom 10. September 1992
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-FeuerlMVwVbgSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
