FernsSatVtrG SL · Saarland

Gesetz Nr. 1256 über die Zustimmung zum Satellitenfernseh-Staatsvertrag Vom 29. November 1989

Ausfertigungsdatum:
29.11.1989
Fundstelle:
Amtsblatt 1989, 1702
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 (1) Dem am 29. Juni/20. Juli 1989 unterzeichneten Staatsvertrag der Länder Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Saarland über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (2) Landesstelle im Sinne des Staatsvertrages ist die Landesanstalt für das Rundfunkwesen.[1] Die Entscheidungen nach Artikel 4 Abs. 3 und 4 sowie Artikel 5 trifft der Landesrundfunkausschuss.[2]

Artikel

Artikel 2 (1) Dem nach diesem Staatsvertrag zugelassenen Veranstalter ist nach Maßgabe des Landesrundfunkgesetzes [3] vorrangig auch die drahtlose Verbreitung seines Programms über verfügbare erdgebundene Frequenzen zu ermöglichen. (2) Solange eine Entscheidung über die Zulassung eines Veranstalters nach diesem Staatsvertrag nicht getroffen ist, wird abweichend von § 39 Abs. 4 Satz 1 des Landesrundfunkgesetzes [4] die Konzession für die drahtlose Verbreitung von Fernsehen auf der erdgebundenen Frequenz oder Frequenzkette mit der größten Zahl erreichbarer Haushalte längstens für die Dauer von drei Jahren erteilt.

Artikel

Artikel 3 (Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 12 in Kraft tritt, wird vom Chef der Staatskanzlei im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.[5]

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.