FinÄZVO · Saarland

Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzämter (FinÄZVO) Vom 16. September 2005

Ausfertigungsdatum:
16.09.2005
Fundstelle:
Amtsblatt 2005, 1538
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 lfd. Nr. Bezeichnung und Sitz [4] Bezirk des Finanzamtes Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 1 Finanzamt Homburg Saarpfalz-Kreis (Bexbach, Blieskastel Gersheim, Homburg, Kirkel, Mandelbachtal, St. Ingbert) 2 Finanzamt Merzig Landkreis Merzig-Wadern, (Beckingen, Losheim,[5] Merzig, Mettlach, Perl, Wadern, Weiskirchen) 3 Finanzamt Neunkirchen Landkreis Neunkirchen (Eppelborn, Illingen, Merchweiler, Neunkirchen, Ottweiler, Spiesen-Elversberg, Schiffweiler) 4 Finanzamt Saarbrücken I[6] Regionalverband Saarbrücken (Friedrichsthal, Großrosseln, Heusweiler, Kleinblittersdorf, Quierschied, Püttlingen, Riegelsberg, Saarbrücken, Sulzbach, Völklingen) 5 Finanzamt Saarbrücken II[6] überbezirkliche Zuständigkeiten nach Maßgabe der Anlage 2 6 Finanzamt Saarlouis Landkreis Saarlouis (Bous, Dillingen, Ensdorf, Lebach, Nalbach, Rehlingen-Siersburg, Saarlouis, Saarwellingen, Schmelz, Schwalbach, Überherrn, Wadgassen, Wallerfangen) 7 Finanzamt St. Wendel Landkreis St. Wendel (Freisen, Marpingen, Namborn, Nohfelden, Nonnweiler, Oberthal, St. Wendel, Tholey)

Anlage 2

Anlage 2 Die Zuständigkeit ist ausgedehnt lfd. Nr. beim Finanzamt auf für den Bezirk des Finanzamtes/ den Landesbereich Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 1 Finanzamt Saarbrücken I Vollstreckungsangelegenheiten Finanzamt Saarbrücken II 2 Einkommensbesteuerung von Unternehmen (Unternehmern), die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG erbringen und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (ihren Wohnsitz) in Luxemburg haben (§ 20a Abs. 1 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 15 USt-ZustVO) Landesbereich 3 Einkommensbesteuerung der übrigen Unternehmen (Unternehmer), die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (ihren Wohnsitz) außerhalb des Geltungsbereiches der Abgabenordnung haben Landesbereich 4 Einkommensbesteuerung von Arbeitnehmern, die von Unternehmen (Unternehmern) im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 AO im Inland beschäftigt werden und ihren Wohnsitz im Ausland haben (§ 20a Abs. 3 AO i.V.m. § 1 Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau) Landesbereich 5 Besteuerung der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. KStG; Zerlegung der Körperschaftsteuer einschließlich Haftungsverfahren (nach Steuer- und Privatrecht); gesonderte Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 AO der Besteuerungsgrundlagen für Beteiligte an Gemeinschaften oder Gesellschaften; gesonderte Feststellungen i. S. d. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 2-4 BewG i. V. m. §§ 95, 96, 97 BewG und i. V. m. § 11 Abs. 2 BewG Landesbereich 6 Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuer-Messbescheide für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. KStG; sowie in Fällen der gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 3 AO der Besteuerungsgrundlagen für Beteiligte an Gemeinschaften oder Gesellschaften Landesbereich 7 Umsatzbesteuerung der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. KStG einschließlich Haftungsverfahren (nach Steuer- und Privatrecht); Umsatzbesteuerung in Fällen der gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO der Besteuerungsgrundlagen für Beteiligte an Gemeinschaften oder Gesellschaften einschließlich Haftungsverfahren (nach Steuer- und Privatrecht); Umsatzbesteuerung von Arbeitsgemeinschaften in Fällen des § 180 Abs. 4 AO Landesbereich 8 Umsatzbesteuerung der Unternehmen (Unternehmer), die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (ihren Wohnsitz) in Luxemburg haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 15 USt-ZustVO) Landesbereich 9 Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 UStG Landesbereich 10 Verwaltung der Lohnsteuer (Wahrnehmung der Aufgaben der Betriebsstättenfinanzämter i.S.d. § 41a Abs. 1 EStG) Landesbereich 11 Bearbeitung der Anmeldungen zur Bauabzugsteuer nach § 48ff EStG Landesbereich 12 Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung durch luxemburgische Verleiher nach § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, soweit die überlassene Person im Baugewerbe eingesetzt ist (§ 20a Abs. 2 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 15 USt-ZustVO) Landesbereich 13 Verwaltung der Lohnsteuer in den übrigen Fällen der Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleiher nach § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Landesbereich 14 Vollstreckungsangelegenheiten bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. KStG sowie Vollstreckungsangelegenheiten bei Personengesellschaften und -gemeinschaften; jeweils einschließlich einschlägiger Insolvenzverfahren Landesbereich 15 Aufgaben nach § 28 Abs. 7 und 8 sowie des § 29 Abs. 2 und 4 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) Landesbereich 16 Spielbankabgabe, weitere Leistung, Gewinnabgabe Landesbereich 17 Bearbeitung Gewerbesteuerumlage Landesbereich 18 Verwaltung der Mindeststeuer nach dem MinStG Landesbereich 19 Finanzamt Saarbrücken II Feststellung von Einheitswerten für inländischen Grundbesitz mit Festsetzung und Zerlegung der Grundsteuermessbeträge, Feststellung von Grundsteuerwerten für Zwecke der Grundsteuer ab dem ersten Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 mit Festsetzung und Zerlegung der Grundsteuermessbeträge sowie Feststellung von inländischen Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG i. V. m. § 157 Absatz 1 – 3 BewG Finanzamt Saarbrücken I 20 Bußgeld- und Strafsachen Landesbereich 21 Steuerfahndung Landesbereich 22 Betriebsprüfung für Groß- und Konzernbetriebe Landesbereich 23 Betriebsprüfung für Kleinst-, Klein- und Mittelbetriebe Landesbereich 24 Außenprüfung von Grunderwerbsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer und Wohnungsbauprämien Landesbereich 25 Lohnsteuer-Außenprüfung Landesbereich 26 Umsatzsteuer-Sonderprüfung Landesbereich 27 Umsatzsteuer-Sonderprüfgruppe Landesbereich 28 Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung und Verfolgung von Steuerverkürzungen nach § 88b AO Landesbereich 29 Saarlouis Feststellung von Einheitswerten für inländischen Grundbesitz mit Festsetzung und Zerlegung der Grundsteuermessbeträge, Feststellung von Grundsteuerwerten für Zwecke der Grundsteuer ab dem ersten Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 mit Festsetzung und Zerlegung der Grundsteuermessbeträge sowie Feststellung von inländischen Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG i. V. m. § 157 Absatz 1 – 3 BewG Merzig 30 Kassengeschäfte Landesbereich 31 Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage Landesbereich 32 Rennwett- und Lotteriesteuer, Sportwettensteuer Landesbereich 33 St. Wendel Feststellung von Einheitswerten für inländischen Grundbesitz mit Festsetzung und Zerlegung der Grundsteuermessbeträge, Feststellung von Grundsteuerwerten für Zwecke der Grundsteuer ab dem ersten Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 mit Festsetzung und Zerlegung der Grundsteuermessbeträge sowie Feststellung von inländischen Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG i. V. m. § 157 Absatz 1 – 3 BewG Homburg und Neunkirchen 34 Merzig Grunderwerbsteuer Landesbereich 35 Homburg 1.Veranlagung von unbeschränkt Steuerpflichtigen (keine Fälle nach § 1 Abs. 3 EStG) mit Nachnamen A – K (Anfangsbuchstabe) bei ausschließlichem Bezug von folgenden Einkünftena)Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und–ggf. Einkünfte aus Kapitalvermögen–nur positive Einnahmen aus Kapitalvermögen mit Kapitalertragsteuerabzug (keine Fälle des § 32d Abs. 2 EStG) bis zur Höhe des jeweils geltenden Sparer-Pauschbetrages; Erstattungszinsen nach § 233a AO – und–ggf. Einkünfte aus Leibrenten und–ggf. Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen;b)Einkünfte aus Kapitalvermögen–nur positive Einnahmen aus Kapitalvermögen mit Kapitalertragsteuerabzug (keine Fälle des § 32d Abs. 2 EStG) bis zur Höhe des jeweils geltenden Sparer-Pauschbetrages; Erstattungszinsen nach § 233a AO – und–ggf. Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen;c)Einkünfte aus Leibrenten und–ggf. Einkünfte aus Kapitalvermögen–nur positive Einnahmen aus Kapitalvermögen mit Kapitalertragsteuerabzug (keine Fälle des § 32d Abs. 2 EStG) bis zur Höhe des jeweils geltenden Sparer-Pauschbetrages; Erstattungszinsen nach § 233a AO – und–ggf. Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen;2.Bearbeitung der Anträge auf Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie für Steuerpflichtige mit Nachnamen A – K (Anfangsbuchstabe);insofern bei vorgenannten Fallkonstellationen eine Zuordnung der Fälle zu den Steuernummernbezirken 1040/300/00000 bis 1040/435/99999 erfolgt.In Fällen der Einzelveranlagung von Ehegatten nach § 26a EStG erfolgt, sobald einer der Ehegatten Einkünfte außerhalb der o. g. Einkünfte bezieht oder die Eheleute verschiedene Nachnamen aus den Buchstabenbereichen A – K und L – Z tragen, die Veranlagung durch das nach Anlage 1 zuständige Finanzamt. Finanzamt Saarbrücken I

§ 2

Übertragene Zuständigkeiten

§ 2Übertragene Zuständigkeiten(1) Einzelnen Finanzämtern werden nach Maßgabe der Anlage 2 Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter in dem dort beschriebenen Umfang übertragen.(2) Die Vollstreckung der Steuerforderungen einschließlich Nebenforderungen erfolgt grundsätzlich durch die Vollstreckungsstelle des Finanzamtes, in dessen Bezirk (Anlage 1) der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat, es sei denn, in Anlage 2 ist Abweichendes bestimmt.

Eingangsformel FinÄZVO

Auf Grund 1. des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3310),[1]2. des § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866) [2], zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),23. des § 15 Abs. 2 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 2002 (KraftStG 2002) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl I S. 3818), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Ministers der Finanzen zur Regelung von Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung vom 22. Oktober 1985 (Amtsbl. S. 1057),[3] wird verordnet und auf Grund des § 17 Abs. 1 FVG wird bestimmt:

§ 1

Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter

§ 1 Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter(1) Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter ergeben sich aus Anlage 1.(2) Die Finanzämter sind für ihren Amtsbezirk für die Verwaltung der Steuern und die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig, soweit in § 2 keine abweichende Regelung getroffen ist.

§ 3

In-Kraft-Treten

§ 3 In-Kraft-TretenDie Verordnung tritt am 1.Oktober 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter vom 10. September 2003 (Amtsbl. S. 2510), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2004 (Amtsbl. S. 2404), außer Kraft. Der Minister der Finanzen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.