Verordnung zur Übertragung der Befugnisse nach dem Familienrechtsänderungsgesetz Vom 18. November 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 18.11.2003
- Fundstelle:
- Amtsblatt 2003, 2995
§ 2Für die beim Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales anhängigen Verfahren bleibt die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung begründete Zuständigkeit unberührt.
Auf Grund des Artikels 7 § 1 Abs. 2a Satz 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 10 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751), verordnet die Landesregierung:
§ 1Die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen wird dem Präsidenten/der Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts übertragen.
§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.