Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung (EWG) über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung Vom 23. Mai 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 23.05.1995
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1995, 578
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1994 (Amtsbl. 1995 S. 94),[1] verordnet die Landesregierung zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) [2] :
Zuständige Behörde
§ 1 Zuständige Behörde Zuständige Behörde für die Zulassung von Umweltgutachtern und für die Registrierung geprüfter Betriebsstandorte ist das Ministerium für Umwelt.
InKraftTreten
§ 2 InKraftTreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. April 1995 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.