EvRelLehrVtr SL · Saarland

Vertrag der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche der Pfalz mit dem Saarland über die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für das Fach Evangelische Religion und über die Erteilung evangelischen Religionsunterrichts an den Schulen im Saarland

Ausfertigungsdatum:
25.02.1985
Fundstelle:
Amtsblatt 1985, 798
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(1) In der Philosophischen Fakultät der Universität des Saarlandes besteht eine Fachrichtung Evangelische Theologie. (2) Aufgabe der Fachrichtung Evangelische Theologie ist in der Lehre insbesondere die Ausbildung von Lehrkräften für die Erteilung evangelischen Religionsunterrichts an den Schulen im Saarland.

Artikel

Artikel 10Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen ausgetauscht werden. Er tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel

Artikel 11Mit In-Kraft-Treten des vorliegenden Vertrages wird der Vertrag zwischen dem Saarland und der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 30. November/5. Dezember 1967 aufgehoben.

Artikel

Artikel 2(1) Das Saarland trägt durch die Einrichtung entsprechender Studiengänge in der Fachrichtung Evangelische Theologie dafür Sorge, dass die Ausbildung von Lehrkräften für die Erteilung evangelischen Religionsunterrichts den Erfordernissen des evangelischen Religionsunterrichts an den Schulen entspricht. (2) Die Mitwirkung des zuständigen Ministers bei der Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen nach Absatz 1 wird nur im Einvernehmen mit den Kirchen erfolgen.

Artikel

Artikel 3Regelungen in den staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Lehrämter an Schulen ergehen im Einvernehmen mit den Kirchen. Das Gleiche gilt für die ministerielle Zustimmung zu den entsprechenden Studienordnungen der Universität des Saarlandes für die Fachrichtung Evangelische Theologie.

Artikel

Artikel 4(1) Vor der Ruferteilung an einen Professor für ein Fach der Evangelischen Theologie gibt der zuständige Minister den Kirchen Gelegenheit zur Äußerung über den Berufungsvorschlag. Machen die Kirchen Bedenken in Bezug auf Lehre und Bekenntnis geltend, werden sie diese in einem theologischen Gutachten begründen. (2) Die Kommission, die den Berufungsvorschlag vorzubereiten hat, hat das Recht, sich mit den Kirchen ins Benehmen zu setzen. (3) Für sonstige Personen, die selbstständig Lehraufgaben in der Fachrichtung Evangelische Theologie wahrnehmen und deren Betrauung mit Lehraufgaben der staatlichen Mitwirkung bedarf, gilt Absatz 1 sinngemäß.

Artikel

Artikel 5(1) Vor der Bestellung eines Fachleiters für das Fach Evangelische Religion an einem Seminar im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt an Schulen sowie eines Fachberaters für das Fach Evangelische Religion bei der obersten Schulaufsichtsbehörde [2] wird sich der zuständige Minister mit den Kirchen ins Benehmen setzen. (2) Ein Beauftragter der Kirchen ist berechtigt, bei den mündlichen Prüfungen einschließlich der Lehrproben im Rahmen der staatlichen Lehramtsprüfungen für das Fach Evangelische Religion anwesend zu sein. (3) Die Mitglieder der bei den staatlichen Prüfungen für das Lehramt an Schulen im Fach Evangelische Religion gebildeten Prüfungsausschüsse werden vom zuständigen Minister im Benehmen mit den Kirchen bestellt. Für Professoren der Evangelischen Theologie an der Universität des Saarlandes gilt das Benehmen als hergestellt. (4) Personen nach Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 müssen im Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung (Vokation) sein.

Artikel

Artikel 6Die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts setzt eine kirchliche Bevollmächtigung voraus.

Artikel

Artikel 7Betreiben die Kirchen Lehrerfortbildung, wird das Land Lehrern Gelegenheit zur Teilnahme unter den gleichen Voraussetzungen geben, die für die Teilnahme an Veranstaltungen staatlicher Einrichtungen der Lehrerfortbildung gelten. Das Land wird eine angemessene öffentliche Finanzhilfe gewähren.

Artikel

Artikel 8In allen Fragen, die sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages ergeben, werden die Vertragschließenden vertrauensvoll zusammenarbeiten. Sie werden in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

Artikel

Artikel 9Falls gesetzliche Bestimmungen geändert werden sollen und hierdurch die Durchführung dieses Vertrages berührt wird, werden die Vertragschließenden mit dem Ziel einer freundschaftlichen Verständigung Verhandlungen über eine Anpassung dieses Vertrages führen.

Eingangsformel EvRelLehrVtr

Die Auflösung der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes und die Übernahme deren Aufgaben durch die Universität des Saarlandes haben die Vertragschließenden bewogen - auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 [1] und des Vertrages des Bayerischen Staates mit der Pfälzischen Landeskirche vom 15. November 1924 - die in ihrem Vertrag über die Errichtung eines Lehrstuhles für Evangelische Theologie an der Universität des Saarlandes vom 30. November/5. Dezember 1967 enthaltenen Bestimmungen durch eine angepasste und ergänzende Regelung zu ersetzen.Zu diesem Zweck habendie Evangelische Kirche im Rheinlandvertreten durch ihre Kirchenleitung,diese vertreten durch die Herren Präses D. Gerhard Brandt und Oberkirchenrat Nikolaus Becker,die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche)vertreten durch den Landeskirchenrat,dieser vertreten durch Herrn Kirchenpräsident Heinrich Kron,unddas Saarland,vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Werner Zeyer,nachstehenden Vertrag geschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.