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title: "EUZBBG§9Vbg SL — Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung von § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union Vom 29. Oktober 1993[1]"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-EUZBBG§9VbgSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:09:43+00:00"
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# EUZBBG§9Vbg SL — Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung von § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union Vom 29. Oktober 1993[1]

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 29.10.1993
*Fundstelle:* GMBl. 1994, 355


### Eingangsformel EUZBBG§9Vbg

Bundesregierung und Regierungen der Länder bekennen sich zur Verwirklichung eines vereinten Europas und der Entwicklung der Europäischen Union auf der Grundlage der Verträge über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften einschließlich deren Folgerecht und des Vertrages über die Europäische Union sowie zu den sich daraus ergebenden Informations- und Handlungspflichten in wechselseitigem bundesstaatlichen Treueverhältnis. Sie arbeiten auf der Grundlage von Art. 23 GG und des dazu ergangenen Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) eng und vertrauensvoll zusammen. Zur Durchführung der diese Zusammenarbeit regelnden Bestimmungen vereinbaren sie Folgendes:

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— Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Europäischen Union in Ausführung von § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union Vom 29. Oktober 1993[1]
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-EUZBBG§9VbgSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
