EuWahlV SL 1984 · Saarland

Verordnung über die Zuständigkeit zur Bildung der Wahlvorstände für die Europawahl Vom 12. Januar 1984

Ausfertigungsdatum:
12.01.1984
Fundstelle:
Amtsblatt 1984, 69
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EuWahlV

Auf Grund der §§ 4 und 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 709) in Verbindung mit den §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 1 und 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 1. September 1975 (BGBl. I S. 2325) und 4. August 1976 (BGBl, I S. 2133, 2799), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 1982 (BGBl, I S. 1613),[2] und § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 1979 (Amts S. 147), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Der Bürgermeister ernennt die Wahlvorsteher und deren Stellvertreter für die Wahlbezirke und beruft die Beisitzer der Wahlvorstände.

§ 2

§ 2 (1) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses werden Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Kreis für jede Gemeinde eingesetzt. Wie viele Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können, bestimmt der Bürgermeister. (2) Der Bürgermeister ernennt die Wahlvorsteher für die Briefwahl und deren Stellvertreter und beruft die Beisitzer der Wahlvorstände für die Briefwahl.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.