EURegEntsAbk SL · Saarland

Abkommen über die Entsendung der Mitglieder und Stellvertreter in den Ausschuss der Regionen der Europäischen Gemeinschaft Vom 27. Mai 1993

Ausfertigungsdatum:
27.05.1993
Fundstelle:
GMBL. 1993, 226
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 (1) Für den in Artikel 198a [2] des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verankerten „Ausschuss der Regionen“ (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) benennt auf die Dauer der Amtszeit des Ausschusses jedes Land ein Mitglied und einen Stellvertreter. (2) Die Kommunalen Spitzenverbände Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag und Deutscher Städte- und Gemeindebund benennen für drei Sitze den Regierungschefs der Länder je ein Mitglied und einen Stellvertreter, die gewählte Vertreter von Gemeinden oder Gemeindeverbänden sein müssen. (3) Für die weiteren der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Sitze benennen die Länder in der Reihenfolge ihrer Einwohnerzahl - beginnend mit dem Land mit der höchsten Einwohnerzahl - für jeweils eine Amtszeit des Ausschusses je ein weiteres Mitglied und einen weiteren Stellvertreter. (4) Die Benennungen erfolgen rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Amtszeit.

Artikel

Artikel 2 Die von der Bundesrepublik Deutschland vorzuschlagenden Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter werden von den Regierungschefs der Länder festgestellt und von dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz der Bundesregierung zur Weiterleitung an den Rat übermittelt. Die Regierungschefs legen ihrer Feststellung die jeweiligen Benennungen nach Artikel 1 dieses Abkommens zugrunde.

Artikel

Artikel 3 Endet die Mitgliedschaft oder Stellvertretung im Ausschuss vor Ablauf der Amtszeit, gelten für die Nachbenennung Artikel 1 und 2 entsprechend.

Artikel

Artikel 4 Das Abkommen tritt mit dem Tag der Gründung der Europäischen Union in Kraft.[3] Es gilt für die Dauer der ersten Amtszeit des Ausschusses und verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz gekündigt wird. Bonn, den 27. Mai 1993

Eingangsformel EURegEntsAbk

Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringen schließen folgendes Abkommen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.