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Gesetz über die Zustimmung zum Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen Vom 21. Oktober 1992

Ausfertigungsdatum:
21.10.1992
Fundstelle:
Amtsblatt 1992, 1142
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Dem am 5. Mai 1989 vom Europarat zur Zeichnung und Ratifikation ausgelegten und am 9. Oktober 1991 von der Bundesrepublik Deutschland gezeichneten Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht. Die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 (Amtsbl. S. 1290)1, des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (Amtsbl. S. 1290)2 und des Landesrundfunkgesetzes vom 28. November 1984 (Amtsbl. S. 1249) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1987 (Amtsbl. S. 1005), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1281 vom 27. November 1991 (Amtsbl. S. 1330)3 bleiben unberührt.

Artikel

Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen nach seinem Artikel 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird vom Chef der Staatskanzlei im Amtsblatt bekannt gegeben.4

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.