EuAuskÜbkGZustV SL · Saarland

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach dem Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht Vom 22. April 1975

Ausfertigungsdatum:
22.04.1975
Fundstelle:
Amtsblatt 1975, 962
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Die Aufgaben der Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht werden im Saarland von dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wahrgenommen. (2) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales ist für die Entgegennahme von Auskunftsersuchen zuständig, die von der Empfangsstelle gemäß § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht zur Beantwortung weitergeleitet werden.

Eingangsformel EuAuskÜbkGZustV

Auf Grund der §§ 5 und 9 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 5. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1433) in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 2. Juli 1969 (Amtsbl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 1974 (Amtsbl. S. 1060), verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.