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title: "EUAusglBetrG SL — Saarländisches Gesetz zur Gewährung eines Ausgleichsbetrages nach Wechsel in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (Saarländisches Ausgleichsbetragsgesetz) Vom 17. Oktober 2023*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-EUAusglBetrGSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:09:39+00:00"
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# EUAusglBetrG SL — Saarländisches Gesetz zur Gewährung eines Ausgleichsbetrages nach Wechsel in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (Saarländisches Ausgleichsbetragsgesetz) Vom 17. Oktober 2023*)

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 17.10.2023
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2023, 1078


### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.(2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Richterinnen und Richter des Landes.(3) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

### § 2 — Ausgleichsbetrag

§ 2 AusgleichsbetragAuf Antrag erhalten nachzuversichernde1. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach Erfüllung der Wartezeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes oder2. Beamtinnen und Beamte auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahrennach dem 13. Juli 2016 auf Antrag entlassen wurden, einen Ausgleichsbetrag, wenn sie im unmittelbaren Anschluss eine im Inland herkömmlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgeübte Beschäftigung im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in einem Land aufnehmen, in dem nach einem Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder gleichwertige Regelungen zur Anwendung kommen. Die Unmittelbarkeit wird vermutet, wenn zwischen der Beendigung des Beamtenverhältnisses und dem Beginn der beruflichen Tätigkeit in dem anderen Staat nicht mehr als drei Monate vergangen sind.

### § 3 — Ausschlussgründe

§ 3 AusschlussgründeDer Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag besteht nicht, wenn das Beamtenverhältnis ohne den Antrag auf Entlassung durch Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch den Verlust der Beamtenrechte geendet hätte.

### § 4 — Höhe des Ausgleichsbetrages

§ 4 Höhe des Ausgleichsbetrages(1) Der Ausgleichsbetrag bemisst sich aus der Differenz zwischen der erdienten Versorgungsanwartschaft und der durch die Nachversicherung erworbenen Rentenanwartschaft zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses.(2) Die erdiente Versorgungsanwartschaft bemisst sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des letzten Amtes im Sinne des § 5 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes und den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis bei dem den Ausgleichsbetrag zahlenden Dienstherrn. Zu berücksichtigen sind auch ruhegehaltfähige Dienstzeiten, die bei anderen Dienstherren im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis zurückgelegt wurden. Soweit für Dienstzeiten nach den Sätzen 1 und 2 ein Anspruch auf Altersgeld erworben wurde, sind sie nicht zu berücksichtigen; soweit ein Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag nach diesem Gesetz oder eine vergleichbare Leistung eines anderen Dienstherrn besteht, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der erhaltene Betrag entsprechend § 68 Absatz 2 Satz 2 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes abgeführt wurde.(3) Eine Nachversicherung bei einem anderen Dienstherrn für in der erdienten Versorgungsanwartschaft enthaltene ruhegehaltfähige Dienstzeiten ist in die Rentenanwartschaft einzubeziehen.(4) Der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelte Differenzbetrag wird unter entsprechender Anwendung des § 47 Absatz 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085), in einen Kapitalbetrag umgewandelt.

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— Saarländisches Gesetz zur Gewährung eines Ausgleichsbetrages nach Wechsel in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (Saarländisches Ausgleichsbetragsgesetz) Vom 17. Oktober 2023*)
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-EUAusglBetrGSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
