ErbStuaKoopStVtrG SL · Saarland

Gesetz Nr. 1846 über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland über die Kooperation auf den Gebieten der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer Vom 2. Dezember 2014

Ausfertigungsdatum:
02.12.2014
Fundstelle:
Amtsblatt I 2014, 1473
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Dem am 23. und 24. September 2014 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland über die Kooperation auf den Gebieten der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Amtsblatt des Saarlandes durch den Chef der Staatskanzlei bekannt zu machen.[1]

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.