Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts Vom 4. August 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 04.08.2005
- Fundstelle:
- Amtsblatt 2005, 1246
§ 1Zur Ausführung des Energiewirtschaftsgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit zuständig, soweit nicht in § 2 oder durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
§ 2Für die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach Maßgabe des § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes ist das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz* zuständig.
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), [1] verordnet die Landesregierung zur Ausführung von Artikel 1 (Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung [Energiewirtschaftsgesetz - EnWG]) des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970):
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.