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title: "EntschGebV SL — Verordnung über die Erhebung von Gebühren bei der Festsetzung von Entschädigungen nach § 18 Abs. 2 des Baugesetzbuchs Vom 12. Januar 1965"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/entschgebvsl"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-EntschGebVSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:10:59+00:00"
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# EntschGebV SL — Verordnung über die Erhebung von Gebühren bei der Festsetzung von Entschädigungen nach § 18 Abs. 2 des Baugesetzbuchs Vom 12. Januar 1965

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 12.01.1965
*Fundstelle:* Amtsblatt 1965, 57


### Eingangsformel EntschGebV

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten verordnet:

### § 1

§ 1Für die Festsetzung von Entschädigungen durch die oberste Landesbehörde nach § 18 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 206 Abs. 2 des Baugesetzbuchs werden Gebühren erhoben in Höhe von 3 vom Tausend der festgesetzten Entschädigung, mindestens jedoch 5 Euro.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau [1]

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— Verordnung über die Erhebung von Gebühren bei der Festsetzung von Entschädigungen nach § 18 Abs. 2 des Baugesetzbuchs Vom 12. Januar 1965
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-EntschGebVSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
