EntschGebV SL · Saarland

Verordnung über die Erhebung von Gebühren bei der Festsetzung von Entschädigungen nach § 18 Abs. 2 des Baugesetzbuchs Vom 12. Januar 1965

Ausfertigungsdatum:
12.01.1965
Fundstelle:
Amtsblatt 1965, 57
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EntschGebV

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 800 über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen und Bundesangelegenheiten verordnet:

§ 1

§ 1Für die Festsetzung von Entschädigungen durch die oberste Landesbehörde nach § 18 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 206 Abs. 2 des Baugesetzbuchs werden Gebühren erhoben in Höhe von 3 vom Tausend der festgesetzten Entschädigung, mindestens jedoch 5 Euro.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau [1]

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.