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title: "ElGBV SL — Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchangelegenheiten und die elektronische Führung der Grundakten Vom 31. März 2026"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/elgbvsl"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-ElGBVSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:10:30+00:00"
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# ElGBV SL — Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchangelegenheiten und die elektronische Führung der Grundakten Vom 31. März 2026

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 31.03.2026
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2026, 251


### Anlage ElGBV

Anlage zu § 2 Grundbuchamt Zu adressierendes elektronisches Postfach (Name + SAFE-ID) Amtsgericht Saarbrücken Name: Saarländisches Grundbuchamt SAFE-ID: DE.Justiz.20ddfa3e-cdl2-45be-a0df-9d2246d103bd.457f

### Eingangsformel ElGBV

Auf Grund der§ 81 Absatz 4 Satz 1, 2 und 5, § 135 Absatz 2 Satz 2, § 140 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63), sowie § 96 Absatz 3 Satz 3, § 101 Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 122), in Verbindung mit dem einzigen Paragrafen der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 13. November 2024 (Amtsbl. I S. 946),verordnet das Ministerium der Justiz:

### § 1 — Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 1 Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs(1) Bei dem Saarländischen Grundbuchamt ist ab dem 20. April 2026 der elektronische Rechtsverkehr eröffnet. Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen können nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts als elektronische Dokumente eingereicht werden.(2) Ist der elektronische Rechtsverkehr bei einem Grundbuchamt eröffnet, so haben Notarinnen und Notare1. Dokumente elektronisch zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und2. neben den elektronischen Dokumenten die darin enthaltenen Angaben, insbesondere die Bezeichnung des Grundbuchamtes, des Grundbuchbezirks, des Grundbuchblatts, der Beteiligten und der eingereichten Dokumente im Format Extensible Markup Language (XML) zu übermitteln.(3) Absatz 2 Nr. 1 gilt nicht für1. Pläne und Zeichnungen, die ein größeres Format als DIN A3 aufweisen, und2. Dokumente, die nach § 44 des Beurkundungsgesetzes mit Karten, Zeichnungen und Abbildungen zu einer Urkunde verbunden sind.Satz 1 gilt nicht, soweit die Pläne und Zeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 oder die Dokumente nach Satz 1 Nr. 2 für die antragstellende Notarin oder den antragstellenden Notar oder für eine Notarin oder einen Notar, die oder der mit der antragstellenden Notarin oder dem antragstellenden Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist, als elektronisches Dokument vorliegen.(4) Andere Verfahrensbeteiligte können Dokumente elektronisch übermitteln. Für die elektronische Übermittlung durch andere Verfahrensbeteiligte gilt Absatz 2 entsprechend.(5) Soweit in dieser Verordnung keine spezielleren Vorgaben getroffen werden, gelten die Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehrs-Verordnung sowie der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

### § 10 — Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

### § 2 — Elektronische Poststelle

§ 2 Elektronische PoststelleIn elektronischer Form gestellte Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nachweise über andere Eintragungsvoraussetzungen sind an das in der Anlage bekannt gegebene elektronische Postfach des Saarländischen Grundbuchamtes zu adressieren.

### § 3 — Ersatzeinreichung

§ 3ErsatzeinreichungIst eine Übermittlung an das elektronische Postfach nicht möglich, insbesondere weil die Höchstgrenze für die Anzahl der einzureichenden elektronischen Dokumente oder für das Datenvolumen überschritten wird oder weil bei der Notarin oder dem Notar oder beim elektronischen Postfach eine technische Störung vorliegt, so kann die Übermittlung abweichend von § 1 Absatz 2 in Papierform erfolgen. Liegt die Ursache für die Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung im Verantwortungsbereich der Notarin oder des Notars, so ist die Unmöglichkeit darzulegen.

### § 4 — Einführung der elektronischen Grundakte

§ 4 Einführung der elektronischen GrundakteBei dem Saarländischen Grundbuchamt werden ab dem 20. April 2026 neu anzulegende Grundakten elektronisch geführt. Grundakten, die bereits angelegt sind, werden ab diesem Zeitpunkt elektronisch weitergeführt.

### § 5 — Bildung elektronischer Grundakten, Repräsentat

§ 5Bildung elektronischer Grundakten, Repräsentat(1) In der elektronischen Grundakte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Grundakte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Elektronische Empfangsbekenntnisse, die als strukturierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind, werden als Datensätze in der elektronischen Grundakte gespeichert.(2) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Grundakte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Grundakte gespeichert worden sind.(3) Elektronisch geführte Grundakten sind so zu strukturieren, dass die gerichtsinterne Bearbeitung und der Aktenaustausch gewährleistet sind.(4) Die in der elektronischen Grundakte gespeicherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können; aus diesen Dokumenten wird das Repräsentat gebildet. Das Repräsentat muss den gesamten zur Grundakte genommenen Inhalt mit Ausnahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions- und Schemadateien wiedergeben. Soweit die Wiedergabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen. Signaturdateien werden im Repräsentat nicht wiedergegeben; wiedergegeben werden nur die Vermerke über das Ergebnis der Signaturprüfung. Das Repräsentat muss druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein. Die Seiten des Repräsentats sind so zu nummerieren, dass sie eindeutig zitiert werden können.

### § 6 — Übertragung von Papierdokumenten

§ 6 Übertragung von Papierdokumenten(1) Sind nach § 4 Satz 1 Grundakten elektronisch zu führen oder nach § 4 Satz 2 elektronisch weiterzuführen, so sind zu diesen in Papierform eingehende Schriftstücke nach dem Stand der Technik in elektronische Dokumente zu übertragen und in dieser Form zur Grundakte zu nehmen. Gescannte Leerseiten sind nicht zur Grundakte zu nehmen.(2) Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke sind sechs Monate nach ihrer Übertragung, jedoch nicht vor der Entscheidung über den Antrag, zu vernichten, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind oder eine Aufbewahrung im Einzelfall zu erfolgen hat. § 138 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.

### § 7 — Entscheidungen und Verfügungen in elektronischer Form

§ 7 Entscheidungen und Verfügungen in elektronischer FormEntscheidungen und Verfügungen des Saarländischen Grundbuchamts sind ab dem 20. April 2026 in elektronischer Form zu erlassen.

### § 8 — Bearbeitung der elektronischen Grundakte

§ 8 Bearbeitung der elektronischen Grundakte(1) Es ist sicherzustellen, dass in der elektronischen Grundakte alle Bearbeitungsvorgänge nachvollzogen werden können. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass nachvollzogen werden kann, welche Stelle die Grundakte zu welchem Zeitpunkt bearbeitet hat.(2) Es ist sicherzustellen, dass die elektronische Grundakte nur von der jeweils lese- und schreibberechtigten Stelle eingesehen und bearbeitet werden kann. Dies gilt auch, soweit die Lese- und Schreibrechte nur teilweise auf eine andere Stelle übergehen.

### § 9 — Ersatzmaßnahme

§ 9ErsatzmaßnahmeIm Fall einer anhaltenden technischen Störung beim Betrieb der elektronischen Grundakte kann der Präsident des Amtsgerichts Saarbrücken für das Saarländische Grundbuchamt anordnen, Ersatzgrundakten in Papierform zu führen. Diese sind in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.

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— Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchangelegenheiten und die elektronische Führung der Grundakten Vom 31. März 2026
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-ElGBVSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
