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title: "ElektÜberwStStVtrG SL — Gesetz Nr. 1779 über die Zustimmung zum Beitritt zum Staatsvertrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 20. Juni 2012"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sl/elektueberwststvtrgsl"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Saarland"
language: "de"
source: "https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-ElektÜberwStStVtrGSLrahmen"
updated: "2026-05-13T16:10:37+00:00"
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# ElektÜberwStStVtrG SL — Gesetz Nr. 1779 über die Zustimmung zum Beitritt zum Staatsvertrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 20. Juni 2012

**Landesrecht Saarland**
*Ausfertigung:* 20.06.2012
*Fundstelle:* Amtsblatt I 2012, 338


### Artikel

Artikel 1(1) Dem am 26. September 2011 erfolgten Beitritt des Saarlandes zum Staatsvertrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder vom 19. Mai und 29. August 2011 wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

### Artikel

Artikel 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem nach Artikel 9 Absatz 2 des Staatsvertrages die Regelungen des Staatsvertrages durch den Beitritt des Saarlandes für das Saarland in Kraft treten, ist im Amtsblatt des Saarlandes durch den Chef der Staatskanzlei bekannt zu machen.

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— Gesetz Nr. 1779 über die Zustimmung zum Beitritt zum Staatsvertrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 20. Juni 2012
Amtliche Fassung: https://recht.saarland.de/bssl/document/jlr-ElektÜberwStStVtrGSLrahmen
Quelle: recht.saarland.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
