ElektÜberwStStVtrG SL · Saarland

Gesetz Nr. 1779 über die Zustimmung zum Beitritt zum Staatsvertrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 20. Juni 2012

Ausfertigungsdatum:
20.06.2012
Fundstelle:
Amtsblatt I 2012, 338
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(1) Dem am 26. September 2011 erfolgten Beitritt des Saarlandes zum Staatsvertrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder vom 19. Mai und 29. August 2011 wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem nach Artikel 9 Absatz 2 des Staatsvertrages die Regelungen des Staatsvertrages durch den Beitritt des Saarlandes für das Saarland in Kraft treten, ist im Amtsblatt des Saarlandes durch den Chef der Staatskanzlei bekannt zu machen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.