Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Elektrohandwerk Vom 6. Oktober 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 06.10.2025
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2025, 942
Sonderzahlung
§ 9SonderzahlungDie Sonderzahlung beträgt bei einer Betriebszugehörigkeit am Stichtag nach 12 Monaten 10 %, nach 24 Monaten 20 %, nach 36 Monaten 30 %, nach 48 Monaten 40 % der Bezugsgröße.Arbeitnehmer, die jeweils am Auszahlungstag in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen zwölf Monate angehören, haben je Kalenderjahr Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen.Für die Sonderzahlung ist als Bezugsgröße ein Monatsentgelt auf der Basis der Monatsstundenzahl (= 4,35 x wöchentliche Regelarbeitszeit) multipliziert mit dem vereinbarten Stundenlohn im Oktober des Auszahlungsjahres zugrunde zu legen.Sonstige regelmäßige oder unregelmäßige Leistungen, wie Sonderzahlungen, Mehrarbeitszuschläge, Aufwandsentschädigungen, vermögenswirksame Leistungen, bleiben für die Berechnung außer Betracht.Der Termin der Auszahlung sowie ggf. Abschlagszahlungen sind betrieblich zu vereinbaren. In Ermangelung einer solchen Regelung gilt sonst der 1. Dezember als Auszahlungstag.Leistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütungen, Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgelder etc., gelten als betriebliche Sonderzahlungen und erfüllen den tariflichen Anspruch. Hierzu vorhandene betriebliche Regelungen bleiben unberührt.Endet das Arbeitsverhältnis arbeitnehmerbedingt, können gewährte Sonderzahlungen in folgender Höhe zurückgefordert werden:- bei einem Ausscheiden im Januar des folgenden Jahres zu 75 %,- bei einem Ausscheiden im Februar des folgenden Jahres zu 50 %,- bei einem Ausscheiden im März des folgenden Jahres zu 25 %.Bei Sonderzahlungen, die insgesamt 102 Euro nicht übersteigen, entfällt das Rückforderungsrecht.
Aufgrund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG -) vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:Die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gemäß § 3 Absatz 1 STFLG einzuhaltenden Arbeitsbedingungen im Bereich Elektrohandwerk werden wie folgt festgesetzt:
Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich(1) Die in dieser Rechtsverordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Elektrotechnik gemäß Anlage A der Handwerkordnung.(2) Hierunter fallen alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die mit der handwerklichen Installation, Wartung oder Instandhaltung von elektro- und informationstechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Antriebe, Leitungen, Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind bzw. - bezogen auf diese Tätigkeiten - entsprechende Dienstleistungen einschließlich damit zusammenhängender Nebenpflichten anbieten.
Tarifvertragliche Regelungen
§ 10 Tarifvertragliche RegelungenDie über die Kernarbeitsbestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt.
Diskriminierungsverbot
§ 11 DiskriminierungsverbotEinem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Übergangsregelung
§ 12 ÜbergangsregelungÖffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. November 2025 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Rechtsnormen der Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Elektrohandwerk vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 206) entsprechen, und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen (§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Satz 4 STFLG).
Inkrafttreten
§ 12 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Elektrohandwerk vom 15. Februar 2023 (Amtsbl. I S. 206) außer Kraft.
Anwendungsmodalitäten
§ 2 Anwendungsmodalitäten(1) Die anzuwendenden Arbeitsbedingungen orientieren sich an Zeit und Dauer der Leistung. Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat der Ausführung des Auftrags. Bei einer Auftragsdauer bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen.(2) Bei der Bestimmung der Auftragsdauer ist von der voraussichtlichen Dauer der vorgesehenen Leistung auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder der Auftrag auf andere Weise eingeleitet wird.
Eingruppierung
§ 3 Eingruppierung(1) Jeder Beschäftigte wird entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit in eine Entgeltgruppe eingruppiert.(2) Maßgebend für die Eingruppierung sind die aufgeführten typisierten Gruppenmerkmale bezüglich Tätigkeit und Qualifikation, vor allem berufliche Ausbildung, Berufspraxis und Fortbildung.(3) Übt ein Beschäftigter Tätigkeiten aus, die in verschiedenen Gruppen als Merkmale aufgeführt sind, so ist er in diejenige Gruppe einzugruppieren, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht. Das Merkmal der „selbstständigen“ oder „eigenverantwortlichen“ Tätigkeit wird durch in der jeweiligen Gruppe übliche Aufsicht nicht gemindert und auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein Dritter Einfluss auf die Arbeiten nimmt.(4) Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppen sind: E 1 Qualifikationsmerkmale: Keine einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung. Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die geringe berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. E 2 Qualifikationsmerkmale: Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung ohne Abschluss oder ein gleichwertiger Bildungsstand. Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. E 3 Qualifikationsmerkmale: a) Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss oderb) ein gleichwertiger, durch langjährige Berufspraxis oder durch Qualifizierung erworbener Ausbildungsstand, der einen Einsatz als Fachkraft rechtfertigt. Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten, die grundlegende berufsfachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. E 4 Qualifikationsmerkmale: Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss nach Einarbeitung. Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach konkreter Anweisung anforderungsgerecht ausgeführt werden. E 5 Qualifikationsmerkmale: Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und Berufspraxis im Ausbildungsberuf. Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung weitgehend selbstständig ausgeführt werden. E 6 Qualifikationsmerkmale: Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und langjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie Fachkenntnisse auf verschiedenen technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten. Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten qualifizierter Art, die nach allgemeiner Anweisung stets selbstständig ausgeführt werden. E 7 Qualifikationsmerkmale: Einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und langjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie vertieften Fachkenntnissen auf verschiedenen technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten. Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten höherwertiger Art, die im Rahmen betrieblicher Richtlinien weitgehend eigenverantwortlich ausgeführt werden. E 8 Qualifikationsmerkmale: a) Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle, aber ohne Berufspraxis als Meister oderb) einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und langjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie herausragenden Fachkenntnissen auf verschiedenen technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten.c) Staatlich geprüfter Techniker mit Berufspraxis als Techniker. Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeiten höherwertiger Art, die im Rahmen betrieblicher Richtlinien stets eigenverantwortlich ausgeführt werden, oder in anordnender oder beaufsichtigender Funktion auf Teilgebieten kaufmännischer oder technischer Sachbearbeitung. E 9 Qualifikationsmerkmale: a) Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit Berufspraxis als Meister oderb) einschlägige, gewerblich-technische oder kaufmännische Berufsausbildung mit Abschluss und langjähriger Berufspraxis im Ausbildungsberuf sowie herausragenden Fachkenntnissen auf verschiedenen technischen bzw. kaufmännischen Sachgebieten in Verbindung mit einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z. B. „geprüfter Obermonteur“) oderc) staatlich geprüfter Techniker mit langjähriger Berufspraxis als Techniker.d) Abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium ohne Berufspraxis als Ingenieur. Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeit in der Funktion eines Gruppenleiters bzw. einer eigenständigen kaufmännischen oder technischen Sachbearbeitung. E 10 Qualifikationsmerkmale: a) Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle und langjähriger Berufspraxis als Meister oderb) anderer gleichwertiger Abschluss mit umfassender Berufspraxis in einem einzelnen Geschäftsfeld des Betriebes oderc) abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium ohne Berufspraxis als Ingenieur. Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeit in der Funktion eines Montageleiters bzw. einer eigenständigen kaufmännischen oder technischen Sachgebietsleitung, die selbstständige und eigenverantwortliche Entscheidung verlangt. E 11 Qualifikationsmerkmale: a) Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle und langjähriger Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z. B. „Betriebswirt des Handwerks“ oder „Technischer Betriebswirt“) oderb) anderer gleichwertiger Abschluss und langjährige Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z. B. „Betriebswirt des Handwerks“ oder „Technischer Betriebswirt“) oderc) abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium mit langjähriger Berufspraxis als Ingenieur und betriebswirtschaftlicher Qualifikation. Tätigkeitsmerkmale: a) Tätigkeit als Meister in leitender Funktion in besonders schwierigen und verantwortungsvollen Aufgabengebieten oderb) Tätigkeit in übergeordneter Leitungsfunktion des Betriebes, die eigenverantwortliche Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für den Betriebs- oder Geschäftsablauf erfordern. E 12 Qualifikationsmerkmale: a) Meister mit der Voraussetzung zur Eintragung in die Handwerksrolle und umfassender Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie dem Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z. B. „Betriebswirt des Handwerks“ oder „Technischer Fachwirt der Elektrohandwerke“) oderb) anderer gleichwertiger Abschluss und umfassende Berufspraxis in mehreren Geschäftsfeldern des Betriebes sowie Abschluss einer einschlägig anerkannten Fortbildung (z. B. „Technischer Fachwirt der Elektrohandwerke“) oderc) abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium mit langjähriger Berufspraxis als Ingenieur und betriebswirtschaftlicher Qualifikation. Tätigkeitsmerkmale: Tätigkeit als Betriebsleiter.
Entgelt
§ 4 Entgelt(1) In Betrieben, in denen durch eine unterschiedliche Arbeitszeitverteilung die monatlichen Arbeitsstunden ungleichmäßig anfallen, kann für die gewerblichen Arbeitnehmer zum Ausgleich der Lohnschwankungen ein „gleichmäßiges Monatsentgelt“ vereinbart werden.(2) Entgelte brutto in Euro Entgeltgruppe Ab 1. November 2025 Ab 1. Juli 2026 Stundenentgelt Monatsentgelt Stundenentgelt Monatsentgelt E 1 14,41 2 319 14,93 2 403 (ab 1. Januar 2026) E 2 15,43 2 484 15,89 2 558 E 3 16,38 2 535 16,87 2 715 E 4 17,33 2 791 17,85 2 875 E 5 18,30 2 945 18,85 3 033 E 6 19,25 3 100 19,83 3 193 E 7 21,20 3 413 21,84 3 516 E 8 23,11 3 720 23,80 3 832 E 9 25,03 4 031 25,78 4 152 E 10 26,96 4 340 27,77 4 470 E 11 29,85 4 805 30,75 4 949 E 12 32,74 5 272 33,73 5 430(3) Für die Entgeltgruppe E1 gilt das bundeseinheitliche Mindestentgelt in den Elektrohandwerken. Dieses Mindestentgelt beträgt brutto pro Stunde 14,41 Euro ab 1. Januar 2025, 14,93 Euro ab 1. Januar 2026, 15,49 Euro ab 1. Januar 2027 und 16,10 Euro ab 1. Januar 2028.(4) Zur Förderung der Einstellungsbereitschaft der Betriebe beträgt für unbefristet eingestellte Arbeitnehmer der Entgeltgruppen bis E 4 das Tarifentgelt für das erste Jahr der Beschäftigung 95 % der sonst geltenden Tarifsätze.(4) Zur aktiven Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit erhalten Arbeitnehmer, die unbefristet eingestellt werden, die entweder vor der Einstellung sechs Monate ohne Beschäftigung gewesen sind oder in den 24 Monaten vor der Einstellung 12 Monate oder länger in keinem Arbeitsverhältnis gestanden haben, ein Tarifentgelt, welches für das erste Jahr der Beschäftigung 90 % der sonst geltenden Tarifsätze beträgt.(5) Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gelten diese gesetzlichen Lohnregelungen, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.
Arbeitszeit
§ 5 ArbeitszeitDie Regelarbeitszeit ausschließlich der Pausen für Vollzeitkräfte beträgt 37 Stunden wöchentlich.Abweichend von der Regelarbeitszeit kann aufgrund von Betriebsvereinbarung oder aufgrund gesonderter Vereinbarung mit den Arbeitnehmern eine um bis zu fünf Stunden längere oder kürzere Wochenarbeitszeit festgelegt werden. Der Vergütungsanspruch bezieht sich dabei auf die jeweils vereinbarte Wochenarbeitszeit.Bei gleichmäßiger oder ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf mehrere Tage, Wochen oder Monate soll im Durchschnitt des Verteilungszeitraumes die wöchentliche Regelarbeitszeit nicht überschritten werden. Der Verteilungszeitraum darf zwölf Monate nicht überschreiten.Für jeden Arbeitnehmer führt der Betrieb ein Arbeitszeitkonto, in welchem die Abweichungen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit von der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit als Zeitguthaben (Plus-Stunden) bzw. als Zeitschuld (Minus-Stunden) erfasst werden. Auch geleistete Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit kann einschließlich der Zuschläge ganz oder teilweise dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden.Innerhalb des Verteilungszeitraumes von zwölf Monaten darf das Arbeitszeitkonto 150 Stunden im Plus oder Minus nicht überschreiten.Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle bzw. bei Auswärtsarbeiten an der vom Arbeitgeber bestimmten Montagestelle. Beginn und Ende sowie Verteilung der Arbeitszeit werden einschließlich der Pausenregelung sowie ggf. unter Berücksichtigung der auf Montagestellen üblichen Arbeitszeiten betrieblich festgelegt. Zeiten für Umkleiden und Waschen sowie Pausen sind keine Arbeitszeiten.
Zuschläge
§ 6 ZuschlägeFür Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird nachstehender Zuschlag vergütet:1. Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 19.00 bis 6.00 Uhr. Der Zuschlag beträgt 40 %.Verlängert sich die ab 19.00 Uhr geleistete Nachtarbeit in die betriebsübliche Arbeitszeit hinein, so muss hierfür Nachtzuschlag bezahlt werden.2. Sonn- und Feiertagsarbeit ist jedea) an Sonn- und Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr geleistete Arbeit,b) am darauffolgenden Tag bis 6.00 Uhr früh geleistete Arbeit, soweit diese bereits am Sonn- oder Feiertag begonnen hat.Die Zuschläge betragen für Sonntagsarbeit: 100 %, für Feiertagsarbeit sowie am 24. und 31. Dezember ab 19.00 Uhr: 150 %.Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so ist nur der Feiertagszuschlag zu zahlen. 3. Angestellte erhalten bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit zusätzlich zum laufenden Gehalt für jede geleistete Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunde 1/173,3 ihres Bruttogehalts zuzüglich der festgelegten Zuschläge.Bei Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen erhalten sie bis zur Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit dieses Tages neben dem laufenden Gehalt die in Ziff. 1 bis 3 festgelegten Zuschläge für jede geleistete Arbeitsstunde.Bei der Berechnung der Zuschläge ist der tatsächliche Stundenlohn zugrunde zu legen.Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höchste Zuschlag zu zahlen.Eine Pauschalabgeltung der Vergütungen für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit entsprechend dem zu erwartenden durchschnittlichen Umfang der tatsächlich zu leistenden zuschlagspflichtigen Arbeit kann vereinbart werden. Sie ist bei der Entgeltabrechnung gesondert auszuweisen.
Urlaub
§ 7 Urlaub(1) Die Urlaubsdauer beträgt für alle Arbeitnehmer im Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel. Als Urlaubs- bzw. Arbeitstage zählen alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonnabende, der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage.(2) Wird die wöchentliche Regelarbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Tage verteilt, erhöht oder vermindert sich die urlaubsbedingte Arbeitsbefreiung entsprechend.
Zusätzliches Urlaubsgeld
§ 8 Zusätzliches UrlaubsgeldDie Höhe des Urlaubsgeldes beträgt für Arbeitnehmer der Entgeltgruppen E bis E 1 18 Euro, der Entgeltgruppen E 2 bis E 4 23 Euro, der Entgeltgruppen E 5 bis E 7 26 Euro, der Entgeltgruppen E 8 bis E 10 34 Euro, der Entgeltgruppen E 11 bis E 12 41 Euro je Urlaubstag.Der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes entsteht jeweils erst im Anschluss und entsprechend dem Umfang des verwirklichten Urlaubsanspruches. Die Auszahlung kann anteilig, unter Berücksichtigung der betrieblichen Abrechnungszeiträume erfolgen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.