Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Einzelhandel Vom 18. Februar 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 18.02.2025
- Fundstelle:
- Amtsblatt I 2025, 173
Aufgrund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Sicherung von Sozialstandards, Tariftreue und fairen Löhnen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Saarland (Saarländisches Tariftreue- und Fairer-Lohn-Gesetz - STFLG) vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2688) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:Die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gemäß § 3 Absatz 1 STFLG einzuhaltenden Arbeitsbedingungen im Bereich Einzelhandel werden wie nachstehend festgesetzt:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDie in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich des Einzelhandels.
Diskriminierungsverbot
§ 10 DiskriminierungsverbotEinem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Übergangsregelung
§ 11 ÜbergangsregelungÖffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 1. März 2025 durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Rechtsnormen der Ersten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Einzelhandel vom 12. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1440) entsprechen (§ 3 Absatz 3 Satz 4 STFLG), und ihren Angestellten zusätzlich diejenigen Leistungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entsprechen (§ 3 Absatz 5 STFLG), und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen.
Inkrafttreten
§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Einzelhandel vom 12. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1440) außer Kraft.
Anwendungsmodalitäten
§ 2 Anwendungsmodalitäten(1) Die anzuwendenden Arbeitsbedingungen orientieren sich an Zeit und Dauer der Leistung im Rahmen der Ausführung des Auftrags durch den Auftragnehmer. Anteiliger Anspruch entsteht jeweils für jeden vollen Tätigkeitsmonat des Arbeitnehmers bei der Ausführung des Auftrags. Bei einer Auftragsdauer von bis zu zwei Monaten sind neben der Arbeitszeit nur Entgelte und Zuschläge zu berücksichtigen.(2) Bei der Bestimmung der Auftragsdauer ist von der voraussichtlichen Dauer der vorgesehenen Leistung auszugehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung der Auftragsdauer ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet oder der Auftrag auf andere Weise eingeleitet wird.
Entgelt
§ 3 Entgelt(1) Die Beschäftigten werden entsprechend ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit eingruppiert. Übt ein Beschäftigter dauernd mehrere Tätigkeiten zugleich aus, die unter verschiedene Tätigkeiten fallen, so erfolgt die Eingruppierung entsprechend der zeitlich überwiegenden Tätigkeit. Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, so erfolgt die Eingruppierung in die höhere Tarifgruppe.(2) Die Gehälter betragen: Tätigkeiten Stundenentgelt Monatsgehalt Stundenentgelt Monatsgehalt brutto in Euro brutto in Euro brutto in Euro brutto in Euro Ab 1. Januar 2025 Ab 1. April 2025 Gehaltsgruppe I Angestellte, die die Voraussetzung zur Einstufung in die Gehaltsgruppe II nicht erfüllen, werden ins 1. und 2. Jahr der Tätigkeit eingestuft. Nach dem 2. Jahr der Tätigkeit erfolgt die Einstufung in die Gehaltsgruppe II/1. Berufsjahr. 1. Berufsjahr 12,99 2 118 13,48 2 197 2. Berufsjahr 13,07 2 131 13,56 2 210 Gehaltsgruppe II a) Angestellte mit einer der Tätigkeit entsprechenden zweijährigen Ausbildung werden nach bestandener Abschlussprüfung in das 2. Berufsjahr eingestuft.b) Angestellte mit einer der Tätigkeit entsprechenden dreijährigen Ausbildung werden nach bestandener Abschlussprüfung in das 3. Berufsjahr eingestuft.c) Angestellte mit einer ununterbrochenen kaufmännischen Tätigkeit von zwei Jahren werden in das 1. Berufsjahr eingestuft. Angestellte mit einfacher Tätigkeit Beispiele: Verkäufer; Ladenkassierer; Kontoristen für einfache Büroarbeiten; Telefonisten; Stenotypisten; Buchhalter mit einfacher Tätigkeit; Statistiker; Kalkulatoren; Lageristen; Expedienten; Fakturisten; Lohnschreiber; Registratoren; Schauwerbegestalter; Maschinenschreiber; Angestellte mit einfachen kaufmännischen Tätigkeiten in der Warenannahme, im Lager, im Versand, in der Auszeichnung und/oder Verkaufsabteilung. 1. Berufsjahr 13,52 2 204 14,01 2 284 2. Berufsjahr 13,73 2 238 14,23 2 319 3. Berufsjahr 14,86 2 422 15,37 2 506 4. Berufsjahr 15,35 2 503 15,88 2 589 5. Berufsjahr 17,04 2 778 17,60 2 869 6. Berufsjahr 19,15 3 122 19,75 3 219 Gehaltsgruppe III Angestellte mit selbstständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung Beispiele: 1. Verkäufer; 1. Kassierer; Kassen- und Verkaufsaufsichten; Kassierer an Sammelkassen, Wechsel- und Umtauschkassen; selbstständige Buchhalter; selbstständige Korrespondenten; selbstständige Statistiker; Schauwerbegestalter mit erweiterten Fachkenntnissen; 1. Expedienten; Akquisiteure; Reisende, die vollberuflich und ausschließlich für ein Unternehmen tätig sind in den ersten drei Tätigkeitsjahren; Lagerverwalter, die für den Wareneingang und -ausgang und die Lagerhaltung verantwortlich sind. 1. Jahr der Tätigkeit 16,06 2 618 16,60 2 706 2. Jahr der Tätigkeit 17,85 2 909 18,42 3 002 3. Jahr der Tätigkeit 18,76 3 058 19,35 3 154 4. Jahr der Tätigkeit 19,64 3 202 20,24 3 300 5. Jahr der Tätigkeit 21,45 3 496 22,08 3 600 Gehaltsgruppe IV Angestellte mit selbstständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich, und zwar in Arbeitsbereichen Gehaltsstaffel a) ohne oder mit in der Regel bis zu 6 unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten. 1. Jahr der Tätigkeit 21,21 3 458 21,85 3 561 2. Jahr der Tätigkeit 22,19 3 617 22,84 3 723 3. Jahr der Tätigkeit 23,15 3 774 23,82 3 883 4. Jahr der Tätigkeit 24,15 3 936 24,83 4 048 5. Jahr der Tätigkeit 25,13 4 096 25,83 4 210 Gehaltsstaffel b) mit in der Regel mehr als 6 unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten. 1. Jahr der Tätigkeit 21,78 3 551 22,43 3 656 2. Jahr der Tätigkeit 22,83 3 722 23,50 3 830 3. Jahr der Tätigkeit 23,90 3 896 24,58 4 007 4. Jahr der Tätigkeit 24,94 4 066 25,64 4 180 5. Jahr der Tätigkeit 26,01 4 240 26,73 4 357 (1 Auszubildender = 1 Vollzeitbeschäftigter. Teilzeitbeschäftigte werden unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeitsstunden in Vollzeitbeschäftigte umgerechnet. Ergeben sich hierbei Bruchteile, ist auf die nächste volle Zahl aufzurunden.) Beispiele: Substituten; Disponenten; 1. Verkäufer mit Einkaufsbefugnis; Filialleiter in Verkaufsstellen; Lagererste mit Einkaufsbefugnis; Sortimentskontrolleure; Etagenaufsichten; Gruppenführer in der Buchhaltung in Hauptverwaltungen; Registratoren in Hauptverwaltungen; Verwalter von Warenannahme und/oder Versand; Direktricen; Zuschneider; Maschinenmeister; Akquisiteure für Raumgestaltung. Bei Versetzung von Gehaltsgruppe III in Gehaltsgruppe IV erfolgt die Eingruppierung in jedem Fall in das 3. Tätigkeitsjahr. Gehaltsgruppe V Angestellte in leitender Stellung mit Anweisungsbefugnissen und/oder mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich, und zwar in Arbeitsbereichen Gehaltsstaffel a) ohne oder mit in der Regel bis zu 6 unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten. 1. Jahr der Tätigkeit 25,07 4 086 25,77 4 200 2. Jahr der Tätigkeit 25,91 4 223 26,62 4 340 3. Jahr der Tätigkeit 26,75 4 361 27,48 4 480 4. Jahr der Tätigkeit 27,58 4 495 28,32 4 617 5. Jahr der Tätigkeit 28,40 4 630 29,16 4 754 Gehaltsstaffel b) mit in der Regel mehr als 6 unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten. 1. Jahr der Tätigkeit 26,27 4 282 26,99 4 400 2. Jahr der Tätigkeit 27,10 4 418 27,84 4 538 3. Jahr der Tätigkeit 27,93 4 553 28,69 4 676 4. Jahr der Tätigkeit 28,79 4 693 29,56 4 818 5. Jahr der Tätigkeit 29,61 4 827 30,40 4 955 (1 Auszubildender = 1 Vollzeitbeschäftigter. Teilzeitbeschäftigte werden unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeitsstunden in Vollzeitbeschäftigte umgerechnet. Ergeben sich hierbei Bruchteile, ist auf die nächste volle Zahl aufzurunden.) Beispiele: Abteilungsleiter; Oberaufsichten (Hausaufsichten); Einkäufer und Abteilungsleiter; Büroleiter (Bürochefs); Filialrevisoren; Hausinspektoren; Leiter von technischen Abteilungen (Technische Leiter); Atelierleiter; Leiter von Warenannahmeabteilungen; Leiter der Versandabteilung; Leiter der Dekorationsabteilung (Chefdekorateure); Personalausbildungsleiter. Bei Versetzung von Gehaltsgruppe IV in Gehaltsgruppe V erfolgt die Eingruppierung in jedem Fall in das 3. Tätigkeitsjahr. (3) Die Löhne betragen: Tätigkeiten Stundenlohn Monatslohn Stundenlohn Monatslohn brutto in Euro brutto in Euro brutto in Euro brutto in Euro Ab 1. Januar 2025 Ab 1. April 2025 LG I 15,05 2 454 15,58 2 539 Arbeitskräfte für einfache Tätigkeiten Zum Beispiel: Aufwartekräfte; Küchenhilfen; Spülhilfen; Putzkräfte; Auszeichner; Boten; Wächter. LG II Arbeitskräfte für Tätigkeiten, die ohne handwerkliche Vor- und Ausbildung ausgeführt werden, die aber Lohnstaffel a) gewisse Fertigkeiten, besondere Geschicklichkeit, Übung und Erfahrung erfordern. 15,32 2 497 15,85 2 583 Zum Beispiel: Büffetkräfte; Hilfskräfte in Imbissecken; Näher für einfache Tätigkeiten; Abfüller; Abpacker; Abwieger; Küchenhilfen. Lohnstaffel b) in der Regel körperlich schweres Arbeiten erfordern. 16,84 2 745 17,39 2 835 Zum Beispiel: Büffetkräfte; Beifahrer; Fahrer für Elektrokarren; Hubstapelbediener; Fahrstuhlführer; Heizer; Lagerarbeiter; Packer; Pförtner; Monteure in Reifencentern sowie sonstige Arbeitskräfte, soweit sie die Voraussetzungen der Lohngruppe III nicht erfüllen. LG III Arbeitskräfte, die ihre Lehrabschlussprüfung bestanden haben und in ihrem erlernten Beruf beschäftigt sind und/oder die für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine notwendige Prüfung absolviert haben, sowie in diesen Berufen angelernte Kräfte mit mindestens fünfjähriger Tätigkeit. Lohnstaffel a) 16,84 2 745 17,39 2 835 Zum Beispiel: Fotolaboranten ohne Verkaufstätigkeit; Näher für schwierige Arbeiten; Putzmacher; Sticker. Lohnstaffel b) 19,08 3 111 19,68 3 208 Zum Beispiel: Annonceusen; Kaltmamsellen; Köche in Betriebsküchen; Beiköche in Restaurationsbetrieben; Modisten; Schneider mit Änderungsarbeiten in der Oberbekleidung; Kraftfahrzeugmechaniker und Kraftfahrzeugelektriker, die unter Aufsicht Tätigkeiten fachgemäß durchführen. Lohnstaffel c) 21,68 3 534 22,32 3 638 Zum Beispiel: Abstecker; Betriebshandwerker; Innendekorateure; Köche in Restaurationsbetrieben; Konditoren; Kürschner; Schneider, die überwiegend mit Anfertigungen in der Oberbekleidung beschäftigt sind; Kraftfahrer; Hubstapelbediener mit Prüfung; Metzger; hauptamtlicher Betriebsfeuerwehrmann. LG IV Handwerksmeister, die in ihrem erlernten Beruf tätig sind, und Arbeitnehmer, welche die Voraussetzungen der Lohngruppe III erfüllen und denen Anweisungsbefugnis über mehr als vier ständig beschäftigte Arbeitnehmer (ein Auszubildender gilt als ein Arbeitnehmer) übertragen ist, erhalten einen Zuschlag von 20 Prozent auf die Sätze der infrage kommenden Lohnstaffeln der Lohngruppe III. Lohnstaffel a): 20,20 3 294 20,87 3 402 Lohnstaffel b): 22,90 3 733,20 23,62 3 849,60 Lohnstaffel c): 26,01 4 240,80 26,78 4 365,60 LG V 16,15 2 632 16,69 2 720 Bedienungspersonal in Restaurationsbetrieben erhalten einen monatlichen Garantielohn. 4) Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gelten diese gesetzlichen Lohnregelungen, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.
Arbeitszeit
§ 4 ArbeitszeitDie regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 37,5 Stunden und soll auf höchstens fünf Tage pro Woche verteilt werden. Eine von Satz 1 abweichende Regelung kann durch Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag getroffen werden, sofern eine im Voraus festgelegte zusammenhängende Freizeit (z. B. rollierendes Freizeitsystem oder feste Wochenfreizeittage) vereinbart wird. In diesem Fall muss die 37,5-Stunden-Woche im Durchschnitt bis zu einem Kalenderjahr erreicht werden.
Zuschläge
§ 5 Zuschläge(1) Mehrarbeitsstunden sind mit 1/163 des Monatsentgelts und einem Zuschlag von 25 % zu zahlen. Mehrarbeit ist die Zeit, die über § 4 Satz 1 hinaus geleistet wird.(2) Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wird mit 1/163 des Monatsentgelts zuzüglich der nachstehenden Zuschläge gezahlt: Nachtarbeit (20.00 bis 6.00 Uhr) 60 %, Sonntagsarbeit (0.00 bis 24.00 Uhr) 100 %, Feiertagsarbeit (0.00 bis 24.00 Uhr) 100 %.(3) Soweit der Feiertag auf einen Werktag fällt, ist zusätzlich die gesetzliche Vergütung zu zahlen.(4) Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höchste Zuschlag vergütet.
Urlaub
§ 6 Urlaub(1) Der Jahresurlaub beträgt 36 Werktage. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die keine Sonntage oder gesetzlichen Feiertage sind.(2) Der Urlaubsanspruch beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Ausführung des Auftrags ein Zwölftel.
Zusätzliches Urlaubsgeld
§ 7 Zusätzliches UrlaubsgeldDas zusätzliche Urlaubsgeld ist anteilig dem Urlaubsanspruch zu gewähren. Es ist spätestens zum 30. September des Urlaubsjahres fällig. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 50 % des jeweiligen Entgeltanspruchs für das letzte vereinbarte Berufsjahr eines Verkäufers mit abgeschlossener Berufsausbildung (Gehaltsgruppe II in § 3 Absatz 2), bezogen auf das jeweilige Gehaltsgruppenschema am Stichtag 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres.
Sonderzahlung
§ 8 Sonderzahlung(1) Die Sonderzahlung beträgt 62,5 % des zustehenden Tabellenentgelts. Sie muss spätestens am 30. November des laufenden Jahres zur Auszahlung kommen.(2) Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die am 1. Dezember dem Betrieb mindestens zwölf Monate ununterbrochen angehört haben.(3) Ab dem zweiten Jahr der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit nach Erfüllen der Wartefrist hat der ausscheidende Arbeitnehmer Anspruch auf so viel Zwölftel der Sonderzahlung, wie er im laufenden Kalenderjahr volle Monate im Betrieb tätig war.(4) Die im laufenden Jahr erbrachten Sonderleistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütungen, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Jahresprämien, Jahresergebnisbeteiligungen und ähnliche, gelten als Sonderzuwendungen.(5) Als Sonderzuwendungen gelten nicht solche Leistungen, deren Höhe durch die individuelle Leistung bestimmt ist, sowie das zusätzliche Urlaubsgeld.
Tarifvertragliche Regelungen
§ 9 Tarifvertragliche RegelungenDie über die Kernarbeitsbedingungen dieser Verordnung hinausgehenden Regelungen geltender Branchentarifverträge mit tariffähigen Gewerkschaften bleiben unberührt. Die Anwendung ist zu dokumentieren.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.