EichZustVO · Saarland

Verordnung über die Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen(EichZustVO)Vom 19. Oktober 1982

Ausfertigungsdatum:
19.10.1982
Fundstelle:
Amtsblatt 1982, 850
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EichZustVO

Auf Grund des § 26 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 35 Absatz 1, § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, 46 Absatz 3 Satz 1, § 48 Absatz 1 Satz 1, § 54 Absatz 1 Satz 1 und § 57 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBI. I S. 2722), zuletzt geändert durch Artikel 293 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), des § 8 des Einheiten- und Zeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 967) und auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständigkeiten des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz

§ 1 Zuständigkeiten des Landesamtes für Umwelt- und ArbeitsschutzFür die Durchführung des Mess- und Eichgesetzes, des Einheiten- und Zeitgesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zuständig, soweit sich nicht aus diesen Gesetzen oder den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

§ 2

Zuständigkeiten des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

§ 2 Zuständigkeiten des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und VerbraucherschutzDas Ministerium für Umwelt Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ist Eichaufsichtsbehörde. Daneben ist es zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 14 Absatz 2 und § 49 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes.

§ 3

Überwachungsbehörden

§ 3 ÜberwachungsbehördenFür die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes, des Einheiten- und Zeitgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie für die Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen sind neben dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und mit Ausnahme der messtechnischen Prüfung zuständig:1. im Bereich der Landwirtschaft und in Betrieben, die Waren an Letztverbraucher abgeben - außer Apotheken (siehe Nummer 3) die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und das Landesamt für Verbraucherschutz,2. für Messgeräte in Kraftfahrzeugen die Landespolizeidirektion,3. in Apotheken, pharmazeutischen und sonstigen Betrieben, die Arzneimittel im Sinne des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) herstellen oder sonst in Verkehr bringen das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit,4. in nicht staatlichen Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in Einrichtungen zur Ersten Hilfe die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken,5.für Messgeräte für ionisierende Strahlen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 13 der Mess- und Eichverordnung das Bergamt bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen.

§ 4

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 4 Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenStellt eine nach dieser Verordnung zuständige Behörde eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 des Mess- und Eichgesetzes und § 10 des Einheiten- und Zeitgesetzes fest, ist sie auch für deren Verfolgung und Ahndung zuständig. Stellt das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz eine Ordnungswidrigkeit fest, wird diese vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz verfolgt und geahndet, stellt das Bergamt eine Ordnungswidrigkeit fest, wird diese vom Oberbergamt des Saarlandes verfolgt und geahndet.

Artikel

Artikel 1

Artikel

Artikel 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.