Verordnung über die Zuständigkeit von Landesbehörden nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz Vom 20. Mai 1969
- Ausfertigungsdatum:
- 20.05.1969
- Fundstelle:
- Amtsblatt 1969, 310
§ 1Bei Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Anordnungsbehörde im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, wenn an der Kreuzung kein Schienenweg der Deutschen Bahn AG beteiligt ist.
§ 2Bei Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen, ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit Anordnungsbehörde im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, wenn an der Kreuzung kein Schienenweg der Deutschen Bahn AG beteiligt ist.
§ 3Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit ist zugleich zuständige Landesbehörde im Sinne der §§ 5 und 8 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes.
Auf Grund der §§ 5, 8 und 9 Abs. 2 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) vom 14. August 1963 (BGBl. I S. 681) verordnet die Landesregierung:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.saarland.de.